Aus der Begründung:
Zunächst ist festzuhalten, daß § 99 LuftFG die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes und nicht etwa des Bundesstraßengesetzes normiert, der Hinweis des Rekursgerichtes auf § 15 Abs 4 BStG also nicht stichhältig ist. Während nämlich das Eisenbahnenteignungsgesetz die Bestimmung des Entschädigungsbetrages ausschließlich den Gerichten zuweist, ist im Bundesstraßengesetz (durch § 15 Abs 2) bereits im Enteignungsbescheid die - vorläufige, weil durch Gerichtsverfahren überprüfbare - Festsetzung der Entschädigungssumme vorgeschrieben (zu dieser Abweichung vgl Wegan, ÖJZ 1961, 594, Krzizek, ÖJZ 1969.566).Zunächst ist festzuhalten, daß Paragraph 99, LuftFG die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes und nicht etwa des Bundesstraßengesetzes normiert, der Hinweis des Rekursgerichtes auf Paragraph 15, Absatz 4, BStG also nicht stichhältig ist. Während nämlich das Eisenbahnenteignungsgesetz die Bestimmung des Entschädigungsbetrages ausschließlich den Gerichten zuweist, ist im Bundesstraßengesetz (durch Paragraph 15, Absatz 2,) bereits im Enteignungsbescheid die - vorläufige, weil durch Gerichtsverfahren überprüfbare - Festsetzung der Entschädigungssumme vorgeschrieben (zu dieser Abweichung vergleiche Wegan, ÖJZ 1961, 594, Krzizek, ÖJZ 1969.566).
Ferner steht die Meinung des Rekursgerichtes, die Unmöglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Enteignung vor gerichtlicher, wenngleich noch nicht rechtskräftiger Festsetzung des Entschädigungsbetrages hätte eine "vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Verzögerung des Vollzuges" zur Folge, in eklatantem Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 33 und 35 EisbEG, wonach die gerichtlich festgestellte Entschädigung vor dem Vollzug zu leisten (§ 33 Abs 1) und eine Zwangsvollstreckung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nur bei Nachweis dieser Leistung zu bewilligen ist (§ 35 Abs 2), wobei zur Vollzugsbewilligung allerdings die Leistung - oder gemäß § 1425 ABGB bzw § 34 Abs 1 EisbEG der gerichtliche Erlag - des vom Gericht erster Instanz nicht rechtskräftig festgestellten Entschädigungsbetrages ausreicht (§ 35 Abs 4). Die wenigstens vom Gericht erster Instanz erfolgte Festsetzung des für die Enteignung zu leistenden Entschädigungsbetrages und dessen Zahlung bzw Erlag ist somit die Voraussetzung für eine Bewilligung des Enteignungsvollzuges, wie das Erstgericht zutreffend erkannte (vgl außer Kautsch, den bereits das Erstgericht richtig zitierte, auch Wegan aaO 595).Ferner steht die Meinung des Rekursgerichtes, die Unmöglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Enteignung vor gerichtlicher, wenngleich noch nicht rechtskräftiger Festsetzung des Entschädigungsbetrages hätte eine "vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Verzögerung des Vollzuges" zur Folge, in eklatantem Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 33 und 35 EisbEG, wonach die gerichtlich festgestellte Entschädigung vor dem Vollzug zu leisten (Paragraph 33, Absatz eins,) und eine Zwangsvollstreckung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nur bei Nachweis dieser Leistung zu bewilligen ist (Paragraph 35, Absatz 2,), wobei zur Vollzugsbewilligung allerdings die Leistung - oder gemäß Paragraph 1425, ABGB bzw Paragraph 34, Absatz eins, EisbEG der gerichtliche Erlag - des vom Gericht erster Instanz nicht rechtskräftig festgestellten Entschädigungsbetrages ausreicht (Paragraph 35, Absatz 4,). Die wenigstens vom Gericht erster Instanz erfolgte Festsetzung des für die Enteignung zu leistenden Entschädigungsbetrages und dessen Zahlung bzw Erlag ist somit die Voraussetzung für eine Bewilligung des Enteignungsvollzuges, wie das Erstgericht zutreffend erkannte vergleiche außer Kautsch, den bereits das Erstgericht richtig zitierte, auch Wegan aaO 595).
Hingegen ist die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit in § 10 EisbEG bloß für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen - überdies nur auf Antrag des Enteigneten - vorgesehen, nicht aber zur Bewilligung des Vollzuges vor Abschluß einer Vereinbarung oder Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages. Dies scheint auch die Antragstellerin erkannt zu haben, da sie in ihrem Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluß erklärte, die Abweisung ihres Antrages nach § 10 EisbEG nicht weiter zu bekämpfen, und sich in ihrem Rechtsmittel nur mehr auf die Bestimmung des § 56 ZPO berief.Hingegen ist die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit in Paragraph 10, EisbEG bloß für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen - überdies nur auf Antrag des Enteigneten - vorgesehen, nicht aber zur Bewilligung des Vollzuges vor Abschluß einer Vereinbarung oder Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages. Dies scheint auch die Antragstellerin erkannt zu haben, da sie in ihrem Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluß erklärte, die Abweisung ihres Antrages nach Paragraph 10, EisbEG nicht weiter zu bekämpfen, und sich in ihrem Rechtsmittel nur mehr auf die Bestimmung des Paragraph 56, ZPO berief.
Die letztgenannte Bestimmung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die in den Zivilprozeßgesetzen geregelten Sicherheitsleistungen (ebenso Fasching II 383 ua), welche eine Sicherheitsleistung zu dem von der Antragstellerin angestrebten Zweck nirgends vorsehen.Die letztgenannte Bestimmung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die in den Zivilprozeßgesetzen geregelten Sicherheitsleistungen (ebenso Fasching römisch zwei 383 ua), welche eine Sicherheitsleistung zu dem von der Antragstellerin angestrebten Zweck nirgends vorsehen.
Schließlich sind auch die vom Rekursgericht geäußerten Bedenken in Ansehung einer allfälligen Aufhebung der Enteignung gemäß § 37 EisbEG - das Rekursgericht muß in diesem Zusammenhang selbst einräumen, daß sowohl Feil (Enteignungsgesetze 38) als auch Wegan (aaO) seine Auffassung nicht teilen - kein Argument für die Zulässigkeit der Bestimmung der hier beantragten Sicherheitsleistung, weil § 37 Abs 1 EisbEG auch das unterbleiben der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung als Grundlage für einen Aufhebungsantrag anführt, die Bestimmung einer Sicherheitsleistung aber die Festsetzung des Entschädigungsbetrages nicht zu ersetzen vermag. Schon deshalb besteht kein Anlaß, hier zu dieser übrigens von der Verwaltungsbehörde zu lösendon Frage (§ 37 Abs 3 und 4 EisbEG) Stellung zu nehmen.Schließlich sind auch die vom Rekursgericht geäußerten Bedenken in Ansehung einer allfälligen Aufhebung der Enteignung gemäß Paragraph 37, EisbEG - das Rekursgericht muß in diesem Zusammenhang selbst einräumen, daß sowohl Feil (Enteignungsgesetze 38) als auch Wegan (aaO) seine Auffassung nicht teilen - kein Argument für die Zulässigkeit der Bestimmung der hier beantragten Sicherheitsleistung, weil Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG auch das unterbleiben der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung als Grundlage für einen Aufhebungsantrag anführt, die Bestimmung einer Sicherheitsleistung aber die Festsetzung des Entschädigungsbetrages nicht zu ersetzen vermag. Schon deshalb besteht kein Anlaß, hier zu dieser übrigens von der Verwaltungsbehörde zu lösendon Frage (Paragraph 37, Absatz 3 und 4 EisbEG) Stellung zu nehmen.