Rechtssatz RS0058004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058004
Entscheidungsdatum
05.12.1990
Rechtssatz
§ 10 Abs 1 EisbEG gestattet nur die Sicherstellung von Entschädigungsansprüchen im Sinne des § 9 Abs 1 EisbEG, bietet aber keine Handhabe dafür, bei dauernder Enteignung noch nicht festgestellte, in einem Kapitalbetrag bestehende Entschädigungsansprüche des Enteigneten, im Hinblick auf eine befürchtete längere Dauer des Entschädigungsverfahrens sicherzustellen.Paragraph 10, Absatz eins, EisbEG gestattet nur die Sicherstellung von Entschädigungsansprüchen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EisbEG, bietet aber keine Handhabe dafür, bei dauernder Enteignung noch nicht festgestellte, in einem Kapitalbetrag bestehende Entschädigungsansprüche des Enteigneten, im Hinblick auf eine befürchtete längere Dauer des Entschädigungsverfahrens sicherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058004
Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_0020OB00607_9000000_001