Rechtssatz RS0099604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099604
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Rechtssatz
Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (vgl SZ 59/90 = EvBl 1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden vergleiche SZ 59/90 = EvBl 1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 27/93
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 27/93
Veröff: SZ 67/6
- 5 Ob 132/01z
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 132/01z
Vgl auch; Beisatz: Erging der Beschluss über die Verfahrensart in einem Außerstreitverfahren a limine, entfaltet die Feststellung, über das Rechtschutzbegehren sei im streitigen statt im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, bindende Wirkung und muss dementsprechend auch für den Gegner (Beklagten) anfechtbar sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099604
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00027_9300000_005