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Rechtssatz RS0099604

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0099604

Geschäftszahl

1Ob27/93; 5Ob132/01z

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Rechtssatz

Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden vergleiche SZ 59/90 = EvBl 1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 27/93
    Veröff: SZ 67/6
  • 5 Ob 132/01z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 132/01z
    Vgl auch; Beisatz: Erging der Beschluss über die Verfahrensart in einem Außerstreitverfahren a limine, entfaltet die Feststellung, über das Rechtschutzbegehren sei im streitigen statt im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, bindende Wirkung und muss dementsprechend auch für den Gegner (Beklagten) anfechtbar sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099604

Im RIS seit

25.01.1994

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00027_9300000_005