Die zulässige Revision der beklagten Partei ist mit ihrer Nichtigkeitsrüge (§ 503 Z 1, § 477 Abs 1 Z 6 ZPO) gerechtfertigt.Die zulässige Revision der beklagten Partei ist mit ihrer Nichtigkeitsrüge (Paragraph 503, Ziffer eins,, Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO) gerechtfertigt.
Gemäß § 42 Abs 1 JN ist die Zulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage
des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine
Verletzung der Grenzen des Rechtswegs bewirkt Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO). Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches (SZ 66/98; SZ 66/12 = EvBl 1993/194; SZ 64/57 = JBl 1992, 108 uva; Mayr in Rechberger, Rz 6 vor § 1 JN mwN) an. Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch nach § 1 JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (SZ 66/12, SZ 64/57, SZ 61/88 ua; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Für die Zuordnung von Ansprüchen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht ist primär die Beteiligung gleichberechtigter oder aber über- und untergeordneter, rechtsunterworfener Rechtssubjekte maßgebend (SZ 66/12; JBl 1991, 514; JBl 1985, 240; Fasching I 48 und Lehrbuch2 Rz 100). Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (SZ 66/12;Verletzung der Grenzen des Rechtswegs bewirkt Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO). Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches (SZ 66/98; SZ 66/12 = EvBl 1993/194; SZ 64/57 = JBl 1992, 108 uva; Mayr in Rechberger, Rz 6 vor Paragraph eins, JN mwN) an. Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch nach Paragraph eins, JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (SZ 66/12, SZ 64/57, SZ 61/88 ua; Fasching römisch eins 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Für die Zuordnung von Ansprüchen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht ist primär die Beteiligung gleichberechtigter oder aber über- und untergeordneter, rechtsunterworfener Rechtssubjekte maßgebend (SZ 66/12; JBl 1991, 514; JBl 1985, 240; Fasching römisch eins 48 und Lehrbuch2 Rz 100). Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (SZ 66/12;
SZ 62/108, SZ 56/33 ua). Soweit im Bereich des Wasserrechtsgesetzes
nichts anderes verfügt ist, sind für seine wasserrechtlichen
Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen
die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen
Behörden zuständig (SZ 66/98, SZ 66/12, SZ 51/41; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 382 f). Dabei entscheidet der Inhalt der Klage bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde und ob das nach der JN sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im § 117 Abs 4 WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat (EvBl 1994/111). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, daß der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt (SZ 66/98 ua), wobei an sich über den Bestand und Umfang von Wasserbezugsdienstbarkeiten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RZ 1985/27; SZ 50/89; vgl SZ 66/98; Pimmer in Schwimann, Rz 2 zu § 496 ABGB). Hier indes stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf Duldung der Ausübung ihrer Felddienstbarkeit und - hilfsweise - auf Feststellung ihres Bestehens auf das von ihrem Rechtsvorgänger mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 3.Juli 1952 geschlossene und von der Wasserrechtsbehörde in ihrem Bescheid vom 2.April 1953 beurkundete Übereinkommen.Behörden zuständig (SZ 66/98, SZ 66/12, SZ 51/41; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 382 f). Dabei entscheidet der Inhalt der Klage bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde und ob das nach der JN sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im Paragraph 117, Absatz 4, WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat (EvBl 1994/111). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, daß der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt (SZ 66/98 ua), wobei an sich über den Bestand und Umfang von Wasserbezugsdienstbarkeiten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RZ 1985/27; SZ 50/89; vergleiche SZ 66/98; Pimmer in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 496, ABGB). Hier indes stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf Duldung der Ausübung ihrer Felddienstbarkeit und - hilfsweise - auf Feststellung ihres Bestehens auf das von ihrem Rechtsvorgänger mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 3.Juli 1952 geschlossene und von der Wasserrechtsbehörde in ihrem Bescheid vom 2.April 1953 beurkundete Übereinkommen.
Gemäß § 117 Abs 1 erster Satz WRG idgF entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind. Gemäß § 117 Abs 4 erster und zweiter Satz WRG ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 leg. cit. eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Zuständig ist dabei nach § 117 Abs 6 erster Satz WRG jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Gemäß § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG finden auf das Verfahren die Bestimmungen des EisbEG 1954, BGBl Nr 71, sinngemäße Anwendung. Gemäß § 24 Abs 1 EisbEG hat das Gericht die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden. Es besteht daher kein Zweifel, daß für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden sind (1 Ob 27/93; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 12 zu § 117).Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, erster Satz WRG idgF entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind. Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, erster und zweiter Satz WRG ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, leg. cit. eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Zuständig ist dabei nach Paragraph 117, Absatz 6, erster Satz WRG jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG finden auf das Verfahren die Bestimmungen des EisbEG 1954, BGBl Nr 71, sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG hat das Gericht die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden. Es besteht daher kein Zweifel, daß für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden sind (1 Ob 27/93; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 12 zu Paragraph 117,).
Die Beurkundung des Übereinkommens vom 3.Juli 1952 erfolgte nach § 93 Abs 3 WRG 1934 idF StGBl 1945/113 und BGBl 1947/144. § 93 Abs 3 WRG 1934 wurde gleichlautend in § 111 Abs 3 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 übernommen. Danach waren alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hatte im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bildeten, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Nach den durch die WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 erfolgten Änderungen sind nun gemäß § 111 Abs 3 WRG alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen über Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung. Diese durch die WRG-Novelle 1990 eingeführte neue Zuständigkeitsregel des § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG wird von Raschauer (aaO Rz 14 zu § 111) als "noch dunkler als die bisherige Judikatur" bezeichnet, weil § 117 WRG nur "Entschädigungen und Beiträge" betrifft. Der Oberste Gerichtshof teilt dazu, wie bereits in der (noch) nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 27/93 dargestellt ist und von der abzuweichen kein Anlaß besteht, im wesentlichen die Auffassung Raschauers, daß vom Gesetzgeber damit insgesamt, soweit hier relevant - ausreichend erkennbar - folgendes, gemeint war:Die Beurkundung des Übereinkommens vom 3.Juli 1952 erfolgte nach Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934 in der Fassung StGBl 1945/113 und BGBl 1947/144. Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934 wurde gleichlautend in Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 übernommen. Danach waren alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hatte im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bildeten, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Nach den durch die WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 erfolgten Änderungen sind nun gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen über Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens Paragraph 117, sinngemäß Anwendung. Diese durch die WRG-Novelle 1990 eingeführte neue Zuständigkeitsregel des Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG wird von Raschauer (aaO Rz 14 zu Paragraph 111,) als "noch dunkler als die bisherige Judikatur" bezeichnet, weil Paragraph 117, WRG nur "Entschädigungen und Beiträge" betrifft. Der Oberste Gerichtshof teilt dazu, wie bereits in der (noch) nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 27/93 dargestellt ist und von der abzuweichen kein Anlaß besteht, im wesentlichen die Auffassung Raschauers, daß vom Gesetzgeber damit insgesamt, soweit hier relevant - ausreichend erkennbar - folgendes, gemeint war:
a) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander betreffen, ist im Streitfall nach § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG nicht erfaßt wird.a) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß Paragraph 113, WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander betreffen, ist im Streitfall nach Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG nicht erfaßt wird.
b) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) "freiwillig" eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich von der Behörde auch zwangsweise eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (§§ 72, 111 Abs 4 WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG das Gericht; hiebei ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.b) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) "freiwillig" eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich von der Behörde auch zwangsweise eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (Paragraphen 72, 111, Absatz 4, WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG das Gericht; hiebei ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.
c) Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" iS von § 117 Abs 1 WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Durch die nach § 117 WRG in jedem Fall bestehenden, allenfalls sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit geht der Hinweis der Klägerin in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf Art 6 EMRK ins Leere.c) Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" iS von Paragraph 117, Absatz eins, WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Durch die nach Paragraph 117, WRG in jedem Fall bestehenden, allenfalls sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit geht der Hinweis der Klägerin in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf Artikel 6, EMRK ins Leere.
Zum Duldungsbegehren: Daß die Quelle selbst ein Privatgewässer (§ 3 WRG) ist, worauf die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung verweist, ist unerheblich. Quellfassungen sind jedenfalls Anlagen im Sinn des § 9 WRG (Raschauer aaO Rz 7 zu § 9). § 9 WRG unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Tagwässern. Bei öffentlichen Gewässern erfolgt durch die Behörde die Verleihung des Rechts und die Genehmigung der Anlage, bei privaten Gewässern hingegen die Genehmigung der Benutzung und der Anlage, wenn - wie hier - ein Einfluß auf Dritte besteht (§ 9 Abs 2 WRG; Kaan, WRG2 Anm 1 zu § 1). Im Bewilligungsvorbehalt des § 9 Abs 2 WRG liegt eine Einschränkung des im § 5 Abs 2 WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs und Verbrauchsrechts desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, daß er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muß, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse Einfluß geübt werden kann (VwGH, ZfV 1981/247). Dementsprechend räumte der damalige Eigentümer des nun der Beklagten gehörigen Quellengrundstücks EZ 35, dem nach dem Inhalt des Wasserrechtsbescheids die Fassung einer privaten Quelle zur Nutzwasserversorgung bewilligt wurde, im "friedensstiftenden" (Raschauer aaO Rz 11 zu § 111) Übereinkommen vom 3.Juli 1952 und somit den damaligen Eigentümern der beiden Nachbarliegenschaften, von denen nun eine im Eigentum der Klägerin steht, "freiwillig" und unbefristet die als Wassernutzungsrecht bezeichnete Felddienstbarkeit, fremdes Wasser zu schöpfen, samt dem Zugang zur Brunnstube (§ 496 ABGB) zeitlich beschränkt für die Dauer des Wassernotstands ein. Damit erübrigte sich für die Wasserrechtsbehörde die nach § 63 lit b WRG mögliche zwangsweise Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit dinglicher Natur (§ 60 Abs 3 WRG). Da es im vorliegenden Fall nicht um eine Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit, sondern um die Duldung deren Ausübung, somit um deren Umfang und Inhalt selbst geht, hat darüber zunächst die Wasserrechtsbehörde und erst im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit nach § 117 WRG das (Außerstreit)Gericht zu entscheiden. Das Klagebegehren wird nicht aus einem Privatrechtstitel, etwa einem nicht im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren getroffenen Übereinkommen zwischen Privatpersonen (Raschauer aaO Rz 10 zu § 98), sondern aus einem öffentlich-rechtlichen Titel abgeleitet. Durch die Beurkundung eines Übereinkommens im Bescheid verliert die Vereinbarung jedenfalls dann, wenn ohne sie die Wasserrechtsbehörde entscheiden hätte müssen, ihre Eigenschaft als privatrechtlicher Vertrag und wird zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (SZ 55/162; EvBl 1978/54; Krzizek aaO 452 mwN; Haager-Vanderhaag, Kommentar zum WRG 402), ohne daß es auf ein Zutun der Wasserrechtsbehörde ankäme (SZ 55/162 mwN). Maßgeblich ist - wie hier - nur der Abschluß eines im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung getroffenen Übereinkommens. Der zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit steht somit entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung eine nach § 111 Abs 3 WRG beurkundete Vereinbarung, womit eine sonst zwangsweise einzuräumende Dienstbarkeit "freiwillig" bestellt wurde, gleich. Im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren beurkundete Vereinbarungen, die privatrechtliche Rechtsverhältnisse wie hier zum Gegenstand haben, fallen aber erst nach vorhergehender - hier indes fehlender - Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zufolge der sukzessiven Kompetenz in die gerichtliche außerstreitige Zuständigkeit (Raschauer aaO Rz 10 zu § 98).Zum Duldungsbegehren: Daß die Quelle selbst ein Privatgewässer (Paragraph 3, WRG) ist, worauf die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung verweist, ist unerheblich. Quellfassungen sind jedenfalls Anlagen im Sinn des Paragraph 9, WRG (Raschauer aaO Rz 7 zu Paragraph 9,). Paragraph 9, WRG unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Tagwässern. Bei öffentlichen Gewässern erfolgt durch die Behörde die Verleihung des Rechts und die Genehmigung der Anlage, bei privaten Gewässern hingegen die Genehmigung der Benutzung und der Anlage, wenn - wie hier - ein Einfluß auf Dritte besteht (Paragraph 9, Absatz 2, WRG; Kaan, WRG2 Anmerkung 1 zu Paragraph eins,). Im Bewilligungsvorbehalt des Paragraph 9, Absatz 2, WRG liegt eine Einschränkung des im Paragraph 5, Absatz 2, WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs und Verbrauchsrechts desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, daß er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muß, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse Einfluß geübt werden kann (VwGH, ZfV 1981/247). Dementsprechend räumte der damalige Eigentümer des nun der Beklagten gehörigen Quellengrundstücks EZ 35, dem nach dem Inhalt des Wasserrechtsbescheids die Fassung einer privaten Quelle zur Nutzwasserversorgung bewilligt wurde, im "friedensstiftenden" (Raschauer aaO Rz 11 zu Paragraph 111,) Übereinkommen vom 3.Juli 1952 und somit den damaligen Eigentümern der beiden Nachbarliegenschaften, von denen nun eine im Eigentum der Klägerin steht, "freiwillig" und unbefristet die als Wassernutzungsrecht bezeichnete Felddienstbarkeit, fremdes Wasser zu schöpfen, samt dem Zugang zur Brunnstube (Paragraph 496, ABGB) zeitlich beschränkt für die Dauer des Wassernotstands ein. Damit erübrigte sich für die Wasserrechtsbehörde die nach Paragraph 63, Litera b, WRG mögliche zwangsweise Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit dinglicher Natur (Paragraph 60, Absatz 3, WRG). Da es im vorliegenden Fall nicht um eine Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit, sondern um die Duldung deren Ausübung, somit um deren Umfang und Inhalt selbst geht, hat darüber zunächst die Wasserrechtsbehörde und erst im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit nach Paragraph 117, WRG das (Außerstreit)Gericht zu entscheiden. Das Klagebegehren wird nicht aus einem Privatrechtstitel, etwa einem nicht im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren getroffenen Übereinkommen zwischen Privatpersonen (Raschauer aaO Rz 10 zu Paragraph 98,), sondern aus einem öffentlich-rechtlichen Titel abgeleitet. Durch die Beurkundung eines Übereinkommens im Bescheid verliert die Vereinbarung jedenfalls dann, wenn ohne sie die Wasserrechtsbehörde entscheiden hätte müssen, ihre Eigenschaft als privatrechtlicher Vertrag und wird zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (SZ 55/162; EvBl 1978/54; Krzizek aaO 452 mwN; Haager-Vanderhaag, Kommentar zum WRG 402), ohne daß es auf ein Zutun der Wasserrechtsbehörde ankäme (SZ 55/162 mwN). Maßgeblich ist - wie hier - nur der Abschluß eines im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung getroffenen Übereinkommens. Der zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit steht somit entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung eine nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundete Vereinbarung, womit eine sonst zwangsweise einzuräumende Dienstbarkeit "freiwillig" bestellt wurde, gleich. Im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren beurkundete Vereinbarungen, die privatrechtliche Rechtsverhältnisse wie hier zum Gegenstand haben, fallen aber erst nach vorhergehender - hier indes fehlender - Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zufolge der sukzessiven Kompetenz in die gerichtliche außerstreitige Zuständigkeit (Raschauer aaO Rz 10 zu Paragraph 98,).
Auch das Eventual-Feststellungsbegehren unterfällt nicht § 117 Abs 7 WRG; inhaltlich geht es dabei gleichfalls um die Auslegung und Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG 1959 bzw § 93 Abs 3 WRG 1934 und nicht um "Leistungen", also um die Dienstbarkeit selbst.Auch das Eventual-Feststellungsbegehren unterfällt nicht Paragraph 117, Absatz 7, WRG; inhaltlich geht es dabei gleichfalls um die Auslegung und Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 bzw Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934 und nicht um "Leistungen", also um die Dienstbarkeit selbst.
Weil eine bindende Entscheidung im Sinn des § 42 Abs 3 JN nicht vorliegt, müssen demnach wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufgehoben werden; das Verfahren ist für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen. Die meritorische Berechtigung des Anspruchs hat bei Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit außer Betracht zu bleiben (SZ 66/12 ua; Mayr aaO Rz 6 vor § 1 JN).Weil eine bindende Entscheidung im Sinn des Paragraph 42, Absatz 3, JN nicht vorliegt, müssen demnach wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufgehoben werden; das Verfahren ist für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen. Die meritorische Berechtigung des Anspruchs hat bei Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit außer Betracht zu bleiben (SZ 66/12 ua; Mayr aaO Rz 6 vor Paragraph eins, JN).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 51 Abs 1 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung verzeichnete die beklagte Partei keine Kosten.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung verzeichnete die beklagte Partei keine Kosten.