Rechtssatz RS0045996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045996
Entscheidungsdatum
13.07.2010
Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist etwa zuständig, wenn es um Wasserbezugsrechte geht, die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Vorschriften des WRG entstanden oder durch Vergleich vor der Wasserrechtsbehörde begründet worden waren, nicht aber dann, wenn es um das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Rechts und die sich daraus ergebenden Konsequenzen geht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 13/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
Veröff: SZ 66/98
- 1 Ob 40/94
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94
Vgl; Beisatz: Im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren beurkundete Vereinbarungen, die privatrechtliche Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben, fallen erst nach vorhergehender - hier indes fehlender - Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zufolge der sukzessiven Kompetenz in die gerichtliche außerstreitige Zuständigkeit (Raschauer aaO Rz 10 zu § 98). (T1)
- 1 Ob 229/07v
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 229/07v
Auch; Beisatz: Hier: Beurkundete Vereinbarung über die - freiwillige - Einräumung von Wasserbezug aus einer privaten Quelle gegen Arbeits- und Kostenbeteiligung. - Rechtsweg zulässig. (T2)
- 4 Ob 102/10v
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 102/10v
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045996
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00013_9300000_004