Rechtssatz RS0057234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057234
Geschäftszahl
1Ob40/94; 1Ob35/94 (1Ob36/94)
Entscheidungsdatum
29.06.1995
Rechtssatz
Auch im Bereich des Wasserrechts entscheidet der Inhalt der Klage bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde und ob das nach der JN sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im § 117 Abs 4 WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat (vgl 1 Ob 31/93 = EvBl 1994/111).Auch im Bereich des Wasserrechts entscheidet der Inhalt der Klage bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde und ob das nach der JN sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im Paragraph 117, Absatz 4, WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat vergleiche 1 Ob 31/93 = EvBl 1994/111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057234
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00040_9400000_001