Die Revision der klagenden Partei ist teilweise berechtigt; deren Rekurs kommt dagegen keine Berechtigung zu.
A) Zur Revision:
Die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für das Leistungsbegehren der klagenden Partei hat die zweite Instanz unangefochten und demnach gemäß § 42 Abs 3 JN auch für den Obersten Gerichtshof bindend bejaht. Bei dieser Entscheidung setzte es sich mit rechtlich möglichen Begründungen eines solchen Begehrens auseinander. Da sich die Revision der klagenden Partei nur mehr mit der Beurteilung dieses Begehrens als Verlangen nach dem Ersatz des Nichterfüllungsschadens aufgrund einer Vertragsverletzung durch die beklagte Partei befaßt, ist das Klagebegehren vom Obersten Gerichtshof auch nur mehr unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen:Die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für das Leistungsbegehren der klagenden Partei hat die zweite Instanz unangefochten und demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN auch für den Obersten Gerichtshof bindend bejaht. Bei dieser Entscheidung setzte es sich mit rechtlich möglichen Begründungen eines solchen Begehrens auseinander. Da sich die Revision der klagenden Partei nur mehr mit der Beurteilung dieses Begehrens als Verlangen nach dem Ersatz des Nichterfüllungsschadens aufgrund einer Vertragsverletzung durch die beklagte Partei befaßt, ist das Klagebegehren vom Obersten Gerichtshof auch nur mehr unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen:
Der behauptete Nichterfüllungsschaden könnte die Verpflichtung der beklagten Partei zu seinem Ersatz nur dann auslösen, wenn diese über den 10.Februar 1992 hinaus zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung an die klagende Partei verpflichtet wäre. Nach dem Inhalt der beiden Übereinkommen endet deren Wirksamkeit mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der klagenden Partei zur Ausnützung des Wassers der Trisanna (bzw der Rosanna). Die Dauer der der klagenden Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Ausnützung des Wassers der Trisanna und Rosanna, somit die Befristung deren Wasserbenutzungsrechte, endete nach ihrem Inhalt am 10.Februar 1992. Gemäß § 27 Abs 1 lit c erster Fall WRG erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit, das ist die gemäß § 21 Abs 1 WRG bestimmte Bewilligungsdauer, von Gesetzes wegen, ohne daß es dazu an sich eines Tätigwerdens der Wasserrechtsbehörde bedürfte; der von dieser gemäß § 29 WRG mittels Bescheids auszusprechenden "Feststellung" des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts wegen Ablaufs der Konsensfrist kommt somit nur deklarative Bedeutung zu (vgl Raschauer aaO Rz 2 zu § 27 und Rz 1 zu § 29 mwN).Der behauptete Nichterfüllungsschaden könnte die Verpflichtung der beklagten Partei zu seinem Ersatz nur dann auslösen, wenn diese über den 10.Februar 1992 hinaus zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung an die klagende Partei verpflichtet wäre. Nach dem Inhalt der beiden Übereinkommen endet deren Wirksamkeit mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der klagenden Partei zur Ausnützung des Wassers der Trisanna (bzw der Rosanna). Die Dauer der der klagenden Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Ausnützung des Wassers der Trisanna und Rosanna, somit die Befristung deren Wasserbenutzungsrechte, endete nach ihrem Inhalt am 10.Februar 1992. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, erster Fall WRG erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit, das ist die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG bestimmte Bewilligungsdauer, von Gesetzes wegen, ohne daß es dazu an sich eines Tätigwerdens der Wasserrechtsbehörde bedürfte; der von dieser gemäß Paragraph 29, WRG mittels Bescheids auszusprechenden "Feststellung" des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts wegen Ablaufs der Konsensfrist kommt somit nur deklarative Bedeutung zu vergleiche Raschauer aaO Rz 2 zu Paragraph 27 und Rz 1 zu Paragraph 29, mwN).
Durch die Neufassung des die Dauer der Bewilligung und den Zweck der
Wasserbenutzung regelnden § 21 WRG durch die WRG-Novelle 1990 BGBl
1990/252 wurde das Erfordernis der Befristung wasserrechtlicher
Bewilligungen wesentlich erweitert und verschärft: Eine geordnete und
gedeihliche Entwicklung der Wasserwirtschaft sei - so die
Regierungsvorlage - nur möglich, wenn Wasserrechte und Anlagen von
Zeit zu Zeit dahin überprüft werden können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Ausleitungskraftwerke ohne jede Wasserregelung, Hortung von Wasserrechten, wasserverschwendende Techniken oder "Rechte auf Verunreinigung" seien in keiner Weise mehr zu rechtfertigen. Das wirksamste Instrument zur Erreichung dieser Ziele sei eine generelle, möglichst kurze Befristung von Wasserrechten (RV 90, 24 f, abgedruckt bei Raschauer aaO Rz 1 zu § 21 WRG). Die Konsensfrist des § 21 Abs 1 WRG ist grundsätzlich nicht verlängerbar (so schon bisher VwGH in ZfVB 1989/1/281; Raschauer aaO Rz 5 zu § 21 WRG), so daß das verliehene Recht mit Fristablauf kraft Gesetzes erlischt (Raschauer aaO Rz 5 zu § 21 WRG). Bei Wasserbenutzungsrechten ist allerdings unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 3 WRG eine Wiederverleihung des Rechts zulässig und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 5 WRG die Konsensfrist neu zu bestimmen.Zeit zu Zeit dahin überprüft werden können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Ausleitungskraftwerke ohne jede Wasserregelung, Hortung von Wasserrechten, wasserverschwendende Techniken oder "Rechte auf Verunreinigung" seien in keiner Weise mehr zu rechtfertigen. Das wirksamste Instrument zur Erreichung dieser Ziele sei eine generelle, möglichst kurze Befristung von Wasserrechten Regierungsvorlage 90, 24 f, abgedruckt bei Raschauer aaO Rz 1 zu Paragraph 21, WRG). Die Konsensfrist des Paragraph 21, Absatz eins, WRG ist grundsätzlich nicht verlängerbar (so schon bisher VwGH in ZfVB 1989/1/281; Raschauer aaO Rz 5 zu Paragraph 21, WRG), so daß das verliehene Recht mit Fristablauf kraft Gesetzes erlischt (Raschauer aaO Rz 5 zu Paragraph 21, WRG). Bei Wasserbenutzungsrechten ist allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, WRG eine Wiederverleihung des Rechts zulässig und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 5, WRG die Konsensfrist neu zu bestimmen.
Gemäß § 21 Abs 3 WRG kann ein Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechts, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16 WRG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WRG kann ein Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechts, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16, WRG.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren soweit statt, als es sich
auf den Zeitraum vom 11.Februar 1992 bis 31.März 1992 erstreckte,
weil die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21 Abs 3 WRG
bis zum Eintritt der - hier maßgeblichen - Teilrechtskraft des
Bescheids des Landeshauptmanns von Tirol vom 7.Februar 1992, mit dem
der klagenden Partei das Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen wurde,
demnach bis zum 31.März 1992, verlängert worden sei. Das
Berufungsgericht wies auch das auf diesen Zeitraum entfallende
Leistungsbegehren mit der Begründung ab, durch die Bestimmung des §
21 Abs 3 WRG werde nicht die bescheidmäßig ausgesprochene
Konsensfrist verlängert, sondern bloß der Ablauf der
Bewilligungsdauer gehemmt, es würden damit also lediglich die
Rechtsfolgen (das Erlöschen des verliehenen Wasserbenutzungsrechts)
hinausgeschoben. Dabei übersieht das Gericht zweiter Instanz jedoch,
daß der infolge Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bewirkte
Fortbestand des verliehenen Wasserbenutzungsrechts schon der Sache
nach der Verlängerung der Konsensfrist gleichzuhalten ist; das folgt
nicht zuletzt mit aller Deutlichkeit aus dem Wortlaut des § 21 Abs 3
dritter Satz WRG: Spricht der erste Halbsatz noch von einer Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag), so ordnet der zweite Halbsatz ausdrücklich an, daß die Bewilligungsdauer, das ist die Konsensfrist, bis zur Entscheidung (durch den angerufenen Gerichtshof des öffentlichen Rechts) verlängert wird. Diese Bestimmung sieht somit eine Ausnahme von dem in § 21 Abs 1 WRG verankerten Grundsatz vor, daß Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind (vgl dazu Raschauer aaO Rz 5 zu § 21 mwN).dritter Satz WRG: Spricht der erste Halbsatz noch von einer Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag), so ordnet der zweite Halbsatz ausdrücklich an, daß die Bewilligungsdauer, das ist die Konsensfrist, bis zur Entscheidung (durch den angerufenen Gerichtshof des öffentlichen Rechts) verlängert wird. Diese Bestimmung sieht somit eine Ausnahme von dem in Paragraph 21, Absatz eins, WRG verankerten Grundsatz vor, daß Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind vergleiche dazu Raschauer aaO Rz 5 zu Paragraph 21, mwN).
Steht auch fest (ON 8, S.101), daß der vom Landeshauptmann von Tirol
erlassene Wiederverleihungsbescheid vom 7.Februar 1992 der klagenden Partei erst am 16.März 1992 zugestellt und von dieser mit am 26.März 1992 überreichter Berufung - allerdings nicht im Ausspruch über die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts selbst - bekämpft wurde, ist er dennoch erst mit Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (§ 63 Abs 5 AVG) in dem für die Dauer der Ablaufhemmung maßgeblichen Ausspruch in Teilrechtskraft erwachsen, weil die überreichte Berufung diesen Ausspruch nicht betraf und es der klagenden Partei unbenommen geblieben wäre, innerhalb der hier noch offenstehenden Berufungsfrist den Wiederverleihungsbescheid auch in anderen Aussprüchen anzufechten (VwSlgNF 11.943 (A); Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 517). Die Bewilligungsdauer wurde deshalb bis zum Ablauf des 30.März 1992, demnach - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - um 49 Tage verlängert.erlassene Wiederverleihungsbescheid vom 7.Februar 1992 der klagenden Partei erst am 16.März 1992 zugestellt und von dieser mit am 26.März 1992 überreichter Berufung - allerdings nicht im Ausspruch über die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts selbst - bekämpft wurde, ist er dennoch erst mit Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) in dem für die Dauer der Ablaufhemmung maßgeblichen Ausspruch in Teilrechtskraft erwachsen, weil die überreichte Berufung diesen Ausspruch nicht betraf und es der klagenden Partei unbenommen geblieben wäre, innerhalb der hier noch offenstehenden Berufungsfrist den Wiederverleihungsbescheid auch in anderen Aussprüchen anzufechten (VwSlgNF 11.943 (A); Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 517). Die Bewilligungsdauer wurde deshalb bis zum Ablauf des 30.März 1992, demnach - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - um 49 Tage verlängert.
Soweit dem die beklagte Partei entgegenhält, aus dem Übereinkommen gehe der Wille der Streitteile hervor, daß ihre Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung von Ersatzenergie nur hätte bis zum 10. Februar 1992 dauern sollen, übersieht sie, daß dieses Datum nur in der Präambel des Übereinkommens vom 31.März 1950 - und auch dort nur zur Festhaltung der damals relevanten Sachlage - vorkommt, wogegen in Punkt XI. das Erlöschen der im Punkt IV. umschriebenen Lieferverpflichtung mit dem Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung, diesmal aber ohne festen Zeitpunkt, festgelegt wurde. Auch im Übereinkommen vom 7.Jänner 1964 findet sich keine an den 10.Februar 1992 geknüpfte Befristung der Leistungsfrist der beklagten Partei.Soweit dem die beklagte Partei entgegenhält, aus dem Übereinkommen gehe der Wille der Streitteile hervor, daß ihre Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung von Ersatzenergie nur hätte bis zum 10. Februar 1992 dauern sollen, übersieht sie, daß dieses Datum nur in der Präambel des Übereinkommens vom 31.März 1950 - und auch dort nur zur Festhaltung der damals relevanten Sachlage - vorkommt, wogegen in Punkt römisch elf. das Erlöschen der im Punkt römisch vier. umschriebenen Lieferverpflichtung mit dem Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung, diesmal aber ohne festen Zeitpunkt, festgelegt wurde. Auch im Übereinkommen vom 7.Jänner 1964 findet sich keine an den 10.Februar 1992 geknüpfte Befristung der Leistungsfrist der beklagten Partei.
Bei Bedachtnahme auf die vom Erstgericht festgestellte, dem Übereinkommen vom 31.März 1950 vorausgegangenen Verhandlungen zwischen den Streitteilen über die Dauer der Leistungspflicht der beklagten Partei, die angesichts des Widerstands der klagenden Partei dazu führten, daß in Punkt XI. der datumsmäßig bestimmte Zeitpunkt des Ablaufs der Verpflichtung entfiel, können die hier maßgeblichen Bestimmungen der beiden Übereinkommen nur so verstanden werden, daß die Streitteile zwar beim Abschluß vom Erlöschen der Lieferverpflichtung am 10.Februar 1992 ausgingen, weil eine Verlängerung nach den damals in Geltung gestandenen wasserrechtlichen Vorschriften nicht möglich erschien, die Verpflichtung der beklagten Partei zur unentgeltlichen Energielieferung an die klagende Partei aber jedenfalls erst mit dem Ablauf der Bewilligung - aus welchem Grund immer und nicht notwendig am 10.Februar 1992 - erlöschen sollte.Bei Bedachtnahme auf die vom Erstgericht festgestellte, dem Übereinkommen vom 31.März 1950 vorausgegangenen Verhandlungen zwischen den Streitteilen über die Dauer der Leistungspflicht der beklagten Partei, die angesichts des Widerstands der klagenden Partei dazu führten, daß in Punkt römisch elf. der datumsmäßig bestimmte Zeitpunkt des Ablaufs der Verpflichtung entfiel, können die hier maßgeblichen Bestimmungen der beiden Übereinkommen nur so verstanden werden, daß die Streitteile zwar beim Abschluß vom Erlöschen der Lieferverpflichtung am 10.Februar 1992 ausgingen, weil eine Verlängerung nach den damals in Geltung gestandenen wasserrechtlichen Vorschriften nicht möglich erschien, die Verpflichtung der beklagten Partei zur unentgeltlichen Energielieferung an die klagende Partei aber jedenfalls erst mit dem Ablauf der Bewilligung - aus welchem Grund immer und nicht notwendig am 10.Februar 1992 - erlöschen sollte.
Da die beklagte Partei in ihrer Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils den zugesprochenen Schadenersatz der Höhe nach nicht bekämpfte und gegen die Berechnungen des Erstgerichts auch sonst keine Bedenken bestehen, ist in diesem Umfang das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Anders liegen die Dinge indessen, soweit das Leistungsbegehren über diesen Betrag hinausgeht. Erfolgt eine Wasserbenutzung unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik und stehen öffentliche Interessen nicht im Weg (§ 21 Abs 3 erster Satz WRG), hat der Wasserbenutzungsberechtigte Anspruch auf die Wiederverleihung, nicht aber auch Anspruch darauf, daß ihm die gleiche Bewilligungsdauer wie beim abgelaufenen Recht zugesprochen oder keine zusätzlichen Auflagen erteilt werden (RV aaO; Raschauer aaO Rz 8 zu § 21). Bei einer solchen Wiederverleihung handelt es sich demnach um eine dem bisherigen Rechtsbesitzer privilegierende Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts nach Durchführung eines Verfahrens mit neuem Bewilligungsbescheid, in dem erforderlichenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, die Konsensfrist neu zu bestimmen ist und auch (erstmals) Zwangsrechte (§§ 60 ff WRG) eingeräumt werden können, sofern die Voraussetzungen dafür im Wiederverleihungsverfahren gegeben sind (vgl Raschauer aaO Rz 8 zu § 21). Die Wiederverleihung ist somit in der Sache die neuerliche Erteilung eines solchen Wasserbenutzungsrechts, so daß die klagende Partei aus dieser Tatsache nicht das unterbliebene Erlöschen ihres Rechts (zur Ausnützung des Wassers der Trisanna) und damit die Weitergeltung der beiden Übereinkommen mit der Verpflichtung der beklagten Partei zur weiteren unentgeltlichen Ersatzenergielieferung mit Erfolg ableiten kann.Anders liegen die Dinge indessen, soweit das Leistungsbegehren über diesen Betrag hinausgeht. Erfolgt eine Wasserbenutzung unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik und stehen öffentliche Interessen nicht im Weg (Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz WRG), hat der Wasserbenutzungsberechtigte Anspruch auf die Wiederverleihung, nicht aber auch Anspruch darauf, daß ihm die gleiche Bewilligungsdauer wie beim abgelaufenen Recht zugesprochen oder keine zusätzlichen Auflagen erteilt werden Regierungsvorlage aaO; Raschauer aaO Rz 8 zu Paragraph 21,). Bei einer solchen Wiederverleihung handelt es sich demnach um eine dem bisherigen Rechtsbesitzer privilegierende Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts nach Durchführung eines Verfahrens mit neuem Bewilligungsbescheid, in dem erforderlichenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, die Konsensfrist neu zu bestimmen ist und auch (erstmals) Zwangsrechte (Paragraphen 60, ff WRG) eingeräumt werden können, sofern die Voraussetzungen dafür im Wiederverleihungsverfahren gegeben sind vergleiche Raschauer aaO Rz 8 zu Paragraph 21,). Die Wiederverleihung ist somit in der Sache die neuerliche Erteilung eines solchen Wasserbenutzungsrechts, so daß die klagende Partei aus dieser Tatsache nicht das unterbliebene Erlöschen ihres Rechts (zur Ausnützung des Wassers der Trisanna) und damit die Weitergeltung der beiden Übereinkommen mit der Verpflichtung der beklagten Partei zur weiteren unentgeltlichen Ersatzenergielieferung mit Erfolg ableiten kann.
Dennoch wäre es denkbar, daß die Parteien beim Abschluß der beiden Übereinkommen auch in einer schon damals möglichen Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die klagende Partei einen Umstand für die Verpflichtung der beklagten Partei zur weiteren unentgeltlichen Ersatzenergielieferung erblickten bzw solches ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht festgestellt. Eine konkludente Vereinbarung müßte wohl daran anknüpfen, daß von den beiden inhaltlich konkurrierenden Wasserbenutzungsrechten der Streitteile das bis 2040 bzw 2054 bewilligte Recht der beklagten Partei das der klagenden Partei zeitlich bei weitem überdauern würde. Diese zeitliche Divergenz war den Streitteilen bei Abschluß der hier maßgeblichen, in den betreffenden wasserrechtsbehördlichen Bescheiden beurkundeten Übereinkommen aber nicht nur geläufig, sie veranlaßte die Streitteile auch zu eingehenden Verhandlungen. Schließlich einigten sie sich darauf, daß es zu weiteren Verhandlungen kommen müßte, weil sich die beklagte Partei nicht bereitfand, der klagenden Partei über den Ablauf der damals bereits erteilten, noch mehrere Jahrzehnte dauernden Bewilligungsdauer hinaus unentgeltlich Ersatzenergie zu liefern. Die klagende Partei nahm es deshalb in Kauf, daß eine solche - sie weiterhin zufriedenstellende - Lieferung elektrischer Energie nicht zustandekommen könnte, sei es deshalb, weil sie die Einräumung sie benachteiligender Zwangsrechte an die beklagte Partei befürchtete, sei es aber auch deshalb, weil sie hoffte, eine ihren Interessen entgegenkommende vertragliche Regelung mit der beklagten Partei für die Zeit nach Ablauf der Bewilligungsdauer erzielen zu können. Nach dem Inhalt der von den Vorinstanzen festgestellten, dem letztlich maßgeblichen Übereinkommen vom 31.März 1950 vorangegangenen Verhandlungen zwischen den Streitteilen dürften diese ihre gegensätzlichen Erwartungen offensichtlich daran geknüpft haben, daß das Gericht im Streitfall die augenscheinlich nicht bezweifelte Wiederverleihung als Verlängerung der Bewilligungsdauer - so die Ansicht der klagenden Partei - bzw als Neuerteilung der Bewilligung des Wasserbenutzungsrechts an die klagende Partei - so die Auffassung der beklagten Partei - beurteilen werde. Welche Erwartungshaltung auch immer Motiv der klagenden Partei für den Abschluß der hier bedeutsamen Übereinkommen gewesen sein mag, sie hat sich gebunden, ohne sich eine Bindung der Gegenseite für die Zeit nach Ablauf der Bewilligungsdauer gesichert zu haben.
Zu Recht haben die Vorinstanzen somit die Fortdauer der Verpflichtung der beklagten Partei über den Ablauf der Bewilligungsdauer hinaus vereinbart, sodaß das den Betrag von S 1,513.188,78 s.A. übersteigende Leistungsbegehren abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Soweit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Erledigung des Leistungsbegehrens entfallen (also ein Viertel), ist die klagende Partei bloß mit etwa 15 % durchgedrungen, so daß sie der beklagten Partei 70 % der mit S 20.066,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Soweit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Erledigung des Leistungsbegehrens entfallen (also ein Viertel), ist die klagende Partei bloß mit etwa 15 % durchgedrungen, so daß sie der beklagten Partei 70 % der mit S 20.066,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen hat.
B) Zum Rekurs:
Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist ein zweiaktiger Vorgang. Da der erste Akt der Entscheidung das Prozeßrechtsverhältnis nach der Zivilprozeßordnung beendet, ist diese Entscheidung, wird sie vom Berufungsgericht getroffen, in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach den Regeln des streitigen Verfahrens (AnwBl 1992, 234 und 754), unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, anfechtbar (JBl 1992, 331; EvBl 1991/62 ua; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 40a JN), so daß es der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht bedarf. Das Rekursverfahren ist dabei analog § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig (EvBl 1986/6 ua; Mayr aaO).Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist ein zweiaktiger Vorgang. Da der erste Akt der Entscheidung das Prozeßrechtsverhältnis nach der Zivilprozeßordnung beendet, ist diese Entscheidung, wird sie vom Berufungsgericht getroffen, in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach den Regeln des streitigen Verfahrens (AnwBl 1992, 234 und 754), unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, anfechtbar (JBl 1992, 331; EvBl 1991/62 ua; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 40 a, JN), so daß es der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht bedarf. Das Rekursverfahren ist dabei analog Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig (EvBl 1986/6 ua; Mayr aaO).
Gemäß § 42 Abs 1 JN ist die Zulässigkeit des - streitigen oder außerstreitigen - Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des Rechtswegs bewirkt Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO). Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur (das Wesen) des geltend gemachten Anspruchs an (SZ 66/12, 98 und 177 uva; Mayr aaO Rz 6 vor § 1 JN mwN). Diese Grundsätze gelten auch für im Wasserrecht begründete Ersatzansprüche nach § 26 WRG (SZ 66/177 mwN). Soweit im Wasserrechtsgesetz nichts anderes verfügt ist, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine übrigen Bestimmungen die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (SZ 66/12 und 98 ua; Krzizek, Wasserrechtsgesetz, 382 f). Dabei entscheidet der Inhalt der Klage bzw des verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatzes, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde und ob das nach der Jurisdiktionsnorm sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im § 117 Abs 4 WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat (EvBl 1994/111).Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist die Zulässigkeit des - streitigen oder außerstreitigen - Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des Rechtswegs bewirkt Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO). Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur (das Wesen) des geltend gemachten Anspruchs an (SZ 66/12, 98 und 177 uva; Mayr aaO Rz 6 vor Paragraph eins, JN mwN). Diese Grundsätze gelten auch für im Wasserrecht begründete Ersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG (SZ 66/177 mwN). Soweit im Wasserrechtsgesetz nichts anderes verfügt ist, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine übrigen Bestimmungen die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (SZ 66/12 und 98 ua; Krzizek, Wasserrechtsgesetz, 382 f). Dabei entscheidet der Inhalt der Klage bzw des verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatzes, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde und ob das nach der Jurisdiktionsnorm sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im Paragraph 117, Absatz 4, WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat (EvBl 1994/111).
Gemäß § 117 Abs 1 erster Satz WRG entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26 WRG) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind. Gemäß § 117 Abs 4 erster und zweiter Satz WRG ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Zuständig ist dabei nach § 117 Abs 6 erster Satz WRG jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Gemäß § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 BGBl 71 sinngemäß Anwendung. Gemäß § 24 Abs 1 EisbEG hat das Gericht die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden. Es besteht daher kein Zweifel, daß für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden sind (1 Ob 27/93; Raschauer, Wasserrecht, Rz 12 zu § 117 WRG).Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, erster Satz WRG entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26, WRG) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind. Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, erster und zweiter Satz WRG ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Zuständig ist dabei nach Paragraph 117, Absatz 6, erster Satz WRG jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 BGBl 71 sinngemäß Anwendung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG hat das Gericht die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden. Es besteht daher kein Zweifel, daß für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden sind (1 Ob 27/93; Raschauer, Wasserrecht, Rz 12 zu Paragraph 117, WRG).
Die Beurkundung der beiden Übereinkommen erfolgte nach § 93 Abs 3 WRG 1934 idF StGBl 1945/113 und BGBl 1947/144 bzw nach der gleichlautenden Bestimmung des § 111 Abs 3 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990. Danach waren alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hatte im Streitfall die Wasserechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bildeten, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Nach den durch die WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 erfolgten Änderungen sind nun gemäß § 111 Abs 3 WRG alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen über Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 WRG sinngemäß Anwendung. Diese durch die WRG-Novelle 1990 eingeführte neue Zuständigkeitsregel des § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG wird von Raschauer (aaO Rz 14 zu § 111) als "noch dunkler als die bisherige Judikatur" bezeichnet, weil § 117 WRG nur "Entschädigungen und Beiträge" betreffe. Der Oberste Gerichtshof teilt - wie schon in der bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 27/93, von der abzugehen kein Anlaß besteht - im wesentlichen die Auffassung dieses Autors, daß der Gesetzgeber damit, soweit hier überhaupt von Bedeutung, ausreichend erkennbar folgendes zum Ausdruck bringen wollte:Die Beurkundung der beiden Übereinkommen erfolgte nach Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934 in der Fassung StGBl 1945/113 und BGBl 1947/144 bzw nach der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990. Danach waren alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hatte im Streitfall die Wasserechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bildeten, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Nach den durch die WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 erfolgten Änderungen sind nun gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen über Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens Paragraph 117, WRG sinngemäß Anwendung. Diese durch die WRG-Novelle 1990 eingeführte neue Zuständigkeitsregel des Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG wird von Raschauer (aaO Rz 14 zu Paragraph 111,) als "noch dunkler als die bisherige Judikatur" bezeichnet, weil Paragraph 117, WRG nur "Entschädigungen und Beiträge" betreffe. Der Oberste Gerichtshof teilt - wie schon in der bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 27/93, von der abzugehen kein Anlaß besteht - im wesentlichen die Auffassung dieses Autors, daß der Gesetzgeber damit, soweit hier überhaupt von Bedeutung, ausreichend erkennbar folgendes zum Ausdruck bringen wollte:
a) Soweit im Übereinkommen privatrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, also Fragen, die bei Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander betreffen, ist im Streitfall nach § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG nicht erfaßt wird.a) Soweit im Übereinkommen privatrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, also Fragen, die bei Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß Paragraph 113, WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander betreffen, ist im Streitfall nach Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG nicht erfaßt wird.
b) Soweit dagegen im Übereinkommen "freiwillig" privatrechtliche Rechte wie Eigentum oder Dienstbarkeiten eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich von der Behörde auch zwangsweise eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (§ 72 und § 111 Abs 4 WRG), entscheidet über deren Umfang und Inhalt - aber nicht auch der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen u. dgl. - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG das Gericht; für dieses ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.b) Soweit dagegen im Übereinkommen "freiwillig" privatrechtliche Rechte wie Eigentum oder Dienstbarkeiten eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich von der Behörde auch zwangsweise eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (Paragraph 72 und Paragraph 111, Absatz 4, WRG), entscheidet über deren Umfang und Inhalt - aber nicht auch der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen u. dgl. - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG das Gericht; für dieses ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.
c) Soweit schließlich im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" im Sinne von § 117 Abs 1 WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkung eines solchen Übereinkommens gemäß § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Auch in diesem Fall ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.c) Soweit schließlich im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" im Sinne von Paragraph 117, Absatz eins, WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkung eines solchen Übereinkommens gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Auch in diesem Fall ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.
Über die Auslegung und die nach dem Vorbringen der klagenden Partei über den 10.Februar 1992 hinausreichenden Rechtswirkungen der zwischen den Streitteilen getroffenen und vom BMFL als Oberste Wasserrechtsbehörde beurkundeten Übereinkommen vom 31.März 1950 und 7. Jänner 1964, auf die allein das Feststellungsbegehren gegründet ist, hat, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Landeck im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Der Vorwurf im Rechtsmittel, das Klagebegehren sei auch auf einen "allgemeinen Schadenersatzanspruch" gestützt worden, übergeht die insofern ganz eindeutige Fassung dieses Begehrens. Die vom Berufungsgericht verfügte Überweisung gemäß § 40a JN kann daher von der klagenden Partei nicht erfolgreich angegriffen werden.Über die Auslegung und die nach dem Vorbringen der klagenden Partei über den 10.Februar 1992 hinausreichenden Rechtswirkungen der zwischen den Streitteilen getroffenen und vom BMFL als Oberste Wasserrechtsbehörde beurkundeten Übereinkommen vom 31.März 1950 und 7. Jänner 1964, auf die allein das Feststellungsbegehren gegründet ist, hat, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Landeck im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Der Vorwurf im Rechtsmittel, das Klagebegehren sei auch auf einen "allgemeinen Schadenersatzanspruch" gestützt worden, übergeht die insofern ganz eindeutige Fassung dieses Begehrens. Die vom Berufungsgericht verfügte Überweisung gemäß Paragraph 40 a, JN kann daher von der klagenden Partei nicht erfolgreich angegriffen werden.
Die meritorische Berechtigung des Anspruchs hat bei Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit außer Betracht zu bleiben (SZ 66/12 ua; Mayr aaO Rz 6 vor § 1 JN).Die meritorische Berechtigung des Anspruchs hat bei Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit außer Betracht zu bleiben (SZ 66/12 ua; Mayr aaO Rz 6 vor Paragraph eins, JN).
Der Ausspruch über die auf das Rekursverfahren entfallenden Kosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die auf das Rekursverfahren entfallenden Kosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.