Rechtssatz RS0081191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081191
Geschäftszahl
1Ob35/94 (1Ob36/94); 1Ob35/99z
Entscheidungsdatum
25.05.1999
Rechtssatz
Bei einer Wiederverleihung handelt es sich um eine dem bisherigen Rechtsbesitzer privilegierende Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts nach Durchführung eines Verfahrens mit neuem Bewilligungsbescheid, in dem erforderlichenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, die Konsensfrist neu zu bestimmen ist und auch (erstmals) Zwangsrechte (§§ 60 ff WRG) eingeräumt werden können, sofern die Voraussetzungen dafür im Wiederverleihungsverfahren gegeben sind.Bei einer Wiederverleihung handelt es sich um eine dem bisherigen Rechtsbesitzer privilegierende Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts nach Durchführung eines Verfahrens mit neuem Bewilligungsbescheid, in dem erforderlichenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden können, die Konsensfrist neu zu bestimmen ist und auch (erstmals) Zwangsrechte (Paragraphen 60, ff WRG) eingeräumt werden können, sofern die Voraussetzungen dafür im Wiederverleihungsverfahren gegeben sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 35/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 1 Ob 35/94
- 1 Ob 35/99z
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 35/99z
Beisatz: Bei Fehlen einer gütlichen Übereinkunft sind anläßlich der Wiederverleihung Zwangsrechte neu einzuräumen; die hiefür gebührende Entschädigung ist unter Berücksichtigung der nun gemäß § 21 Abs 1 WRG festzulegenden Dauer der neuen Bewilligung festzusetzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081191
Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0010OB00035_9400000_005