Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Ist ein Wasserbenutzungsrecht zeitlich befristet, erlischt es zufolge § 27 Abs 1 lit c WRG idFd WRG-Novelle 1990 mit dem Ablauf der festgesetzten Frist kraft Gesetzes. § 21 Abs 3 WRG idFd WRG-Novelle 1990 - mit dem gegenüber der früheren Regelung des § 21 Abs 4 WRG die für Wasserkraftanlagen vorgesehene Wiederverleihung auf alle Wasserbenutzungsanlagen ausgeweitet wurde - regelt das Verfahren zur Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts: Die Wiederverleihung muß bei sonstigem Verlust des Wiederverleihungsanspruchs fristgerecht beantragt werden. Erfolgt eine Wasserbenutzung unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik und stehen öffentliche Interessen nicht im Weg (§ 21 Abs 3 erster Satz WRG), hat der Wasserbenutzungsberechtigte Anspruch auf die Wiederverleihung, nicht aber darauf, daß die gleiche Bewilligungsdauer wie für das abgelaufene Recht ausgesprochen oder daß ihm keine zusätzlichen Auflagen erteilt werden, wie bereits in der den Parteien bekannten Vorentscheidung unter Berufung auf die Materialien und Raschauer (WRG, § 21 Rz 8) ausgesprochen wurde. Die Wiederverleihung stellt demnach ungeachtet der Tatsache, daß der Ablauf der Bewilligungsdauer des alten Wasserbenutzungsrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist, nicht etwa die Verlängerung des alten, durch Zeitablauf untergegangenen Wasserbenutzungsrechts, sondern eine - den bisherigen Rechtsbesitzer nur gegenüber anderen Bewerbern, aber nicht inhaltlich privilegierende - Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts durch die Behörde nach Durchführung eines neuen Verfahrens mit neuem Bewilligungsbescheid dar, in dem erforderlichenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, die Konsensfrist(en) neu bestimmt und auch (erstmals) Zwangsrechte iSd §§ 60 ff WRG eingeräumt werden können (VwSlg 7823/A/1970 zu § 21 Abs 4 WRG aF; Rossmann, WRG2 § 21 Anm 4; Feil, WRG 1959, § 21 Rz 170 zu § 21 Abs 4 WRG aF; Kaan, WRG2 98). Bei Fehlen einer gütlichen Übereinkunft sind anläßlich der Wiederverleihung Zwangsrechte neu einzuräumen; die hiefür gebührende Entschädigung ist unter Berücksichtigung der nun gemäß § 21 Abs 1 WRG festzulegenden Dauer der neuen Bewilligung festzusetzen (Rossmann aaO). Soweit davon ausgehend die Rekursinstanz die Rechtsauffassung vertrat, die Antragstellerin könne aus dem bestehenden Vertragstext nicht mit Erfolg die Weitergeltung der beiden Übereinkommen mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin zu weiteren unentgeltlichen Ersatzenergielieferungen ableiten, kann darin eine der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof - unter Abweichung von der Rechtsansicht in dessen Vorentscheidung - bedürftige Auffassung erblickt werden.Ist ein Wasserbenutzungsrecht zeitlich befristet, erlischt es zufolge Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG idFd WRG-Novelle 1990 mit dem Ablauf der festgesetzten Frist kraft Gesetzes. Paragraph 21, Absatz 3, WRG idFd WRG-Novelle 1990 - mit dem gegenüber der früheren Regelung des Paragraph 21, Absatz 4, WRG die für Wasserkraftanlagen vorgesehene Wiederverleihung auf alle Wasserbenutzungsanlagen ausgeweitet wurde - regelt das Verfahren zur Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts: Die Wiederverleihung muß bei sonstigem Verlust des Wiederverleihungsanspruchs fristgerecht beantragt werden. Erfolgt eine Wasserbenutzung unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik und stehen öffentliche Interessen nicht im Weg (Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz WRG), hat der Wasserbenutzungsberechtigte Anspruch auf die Wiederverleihung, nicht aber darauf, daß die gleiche Bewilligungsdauer wie für das abgelaufene Recht ausgesprochen oder daß ihm keine zusätzlichen Auflagen erteilt werden, wie bereits in der den Parteien bekannten Vorentscheidung unter Berufung auf die Materialien und Raschauer (WRG, Paragraph 21, Rz 8) ausgesprochen wurde. Die Wiederverleihung stellt demnach ungeachtet der Tatsache, daß der Ablauf der Bewilligungsdauer des alten Wasserbenutzungsrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist, nicht etwa die Verlängerung des alten, durch Zeitablauf untergegangenen Wasserbenutzungsrechts, sondern eine - den bisherigen Rechtsbesitzer nur gegenüber anderen Bewerbern, aber nicht inhaltlich privilegierende - Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechts durch die Behörde nach Durchführung eines neuen Verfahrens mit neuem Bewilligungsbescheid dar, in dem erforderlichenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, die Konsensfrist(en) neu bestimmt und auch (erstmals) Zwangsrechte iSd Paragraphen 60, ff WRG eingeräumt werden können (VwSlg 7823/A/1970 zu Paragraph 21, Absatz 4, WRG aF; Rossmann, WRG2 Paragraph 21, Anmerkung 4; Feil, WRG 1959, Paragraph 21, Rz 170 zu Paragraph 21, Absatz 4, WRG aF; Kaan, WRG2 98). Bei Fehlen einer gütlichen Übereinkunft sind anläßlich der Wiederverleihung Zwangsrechte neu einzuräumen; die hiefür gebührende Entschädigung ist unter Berücksichtigung der nun gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG festzulegenden Dauer der neuen Bewilligung festzusetzen (Rossmann aaO). Soweit davon ausgehend die Rekursinstanz die Rechtsauffassung vertrat, die Antragstellerin könne aus dem bestehenden Vertragstext nicht mit Erfolg die Weitergeltung der beiden Übereinkommen mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin zu weiteren unentgeltlichen Ersatzenergielieferungen ableiten, kann darin eine der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof - unter Abweichung von der Rechtsansicht in dessen Vorentscheidung - bedürftige Auffassung erblickt werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO und § 510 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO und Paragraph 510, ZPO).