Rechtssatz RS0081194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081194
Geschäftszahl
1Ob35/94 (1Ob36/94)
Entscheidungsdatum
29.06.1995
Rechtssatz
Die Einbringung mehrerer Berufungen gegen einen Bescheid mit mehreren Aussprüchen ist zulässig. Wird daher ein Ausspruch eines solchen Bescheides mit Berufung angefochten, so erwachsen die übrigen Aussprüche des Bescheides erst mit Ablauf der Berufungsfrist in Teilrechtskraft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081194
Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0010OB00035_9400000_006