Rechtssatz RS0045985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045985
Geschäftszahl
1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob2/95; 1Ob35/94 (1Ob36/94); 1Ob257/15y; 1Ob128/19h
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Rechtssatz
Auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an, ob nämlich das Begehren als schadenersatzrechtliches vom ordentlichen Gericht oder als entschädigungsrechtliches von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln ist. Ersteres ist jedenfalls der Fall, wenn in der Klagserzählung das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG behauptet wird. Wird dagegen der Ersatz von Schäden geltend gemacht, in Ansehung der die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren ein Entschädigungsbegehren ausdrücklich oder schlüssig abgewiesen hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des § 117 Abs 4 WRG (sukzessive Kompetenz) angerufen werden.Auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an, ob nämlich das Begehren als schadenersatzrechtliches vom ordentlichen Gericht oder als entschädigungsrechtliches von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln ist. Ersteres ist jedenfalls der Fall, wenn in der Klagserzählung das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG behauptet wird. Wird dagegen der Ersatz von Schäden geltend gemacht, in Ansehung der die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren ein Entschädigungsbegehren ausdrücklich oder schlüssig abgewiesen hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des Paragraph 117, Absatz 4, WRG (sukzessive Kompetenz) angerufen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
Veröff: SZ 66/177
- 1 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
Auch
- 1 Ob 35/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 1 Ob 35/94
Auch; nur: Auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an. (T1)
- 1 Ob 257/15y
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 257/15y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch. In Angelegenheiten des Wasserrechts liegt eine gerichtliche Zuständigkeit nur vor, wenn der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, nicht aber bei aufgrund des WRG entstandenen Wasser‑(benutzungs‑)rechten. (T2)
- 1 Ob 128/19h
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 128/19h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045985
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00021_9300000_001