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Rechtssatz RS0045985×

Rechtssatz RS0045985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045985

Geschäftszahl

1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob2/95; 1Ob35/94 (1Ob36/94); 1Ob257/15y; 1Ob128/19h

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Rechtssatz

Auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an, ob nämlich das Begehren als schadenersatzrechtliches vom ordentlichen Gericht oder als entschädigungsrechtliches von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln ist. Ersteres ist jedenfalls der Fall, wenn in der Klagserzählung das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG behauptet wird. Wird dagegen der Ersatz von Schäden geltend gemacht, in Ansehung der die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren ein Entschädigungsbegehren ausdrücklich oder schlüssig abgewiesen hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des Paragraph 117, Absatz 4, WRG (sukzessive Kompetenz) angerufen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
    Veröff: SZ 66/177
  • 1 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
    Auch
  • 1 Ob 35/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 1 Ob 35/94
    Auch; nur: Auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an. (T1)
  • 1 Ob 257/15y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 257/15y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch. In Angelegenheiten des Wasserrechts liegt eine gerichtliche Zuständigkeit nur vor, wenn der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, nicht aber bei aufgrund des WRG entstandenen Wasser‑(benutzungs‑)rechten. (T2)
  • 1 Ob 128/19h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 128/19h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00021_9300000_001