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Entscheidung 1 Ob 257/15y×

Entscheidung 1 Ob 257/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010523 Rechtssatz 20.11.1991Zivilrecht
Die Regelung des § 10 WRG schließen privatrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer grundsätzlich aus.
RS0045488 Rechtssatz 04.05.1977Zivilrecht
Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anderes verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig. Für die gerich …
RS0045539 Rechtssatz 25.10.1973Zivilrecht
Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie …
RS0045845 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. Abhilfe gegen Eingriffe in ein gemäß § 9 Abs 1 …
RS0045985 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an, ob nämlich das Begehren als schadenersatzrechtliches vom ordentlichen G …
RS0082215 Rechtssatz 19.10.1993Zivilrecht
Wasserbenutzungsrechte werden durch die Verleihungsurkunde der Behörde, nicht durch Vereinbarung der Parteien erworben.
RS0113563 Rechtssatz 28.03.2000Zivilrecht
Die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Klagsansprüche gestützt werden, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.