Rechtssatz RS0045845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045845
Entscheidungsdatum
28.01.2016
Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. Abhilfe gegen Eingriffe in ein gemäß § 9 Abs 1 WRG bewilligtes Wasserbenutzungsrecht muss daher nach den Bestimmungen der §§ 137 und 138 WRG bei der Verwaltungsbehörde gesucht werden.Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. Abhilfe gegen Eingriffe in ein gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WRG bewilligtes Wasserbenutzungsrecht muss daher nach den Bestimmungen der Paragraphen 137 und 138 WRG bei der Verwaltungsbehörde gesucht werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 23/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 23/93
Veröff: JBl 1994,169
- 1 Ob 13/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
Auch; nur: Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des Wasserrechtsgesetzes entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. (T1)
Veröff: SZ 66/98
- 4 Ob 102/10v
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 102/10v
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/83
- 1 Ob 257/15y
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 257/15y
Auch; Beisatz: In Angelegenheiten des Wasserrechts liegt eine gerichtliche Zuständigkeit nur vor, wenn der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, nicht aber bei aufgrund des WRG entstandenen Wasser‑(benutzungs‑)rechten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045845
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00023_9300000_001