Rechtssatz RS0081180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081180
Geschäftszahl
1Ob35/94 (1Ob36/94)
Entscheidungsdatum
29.06.1995
Rechtssatz
Der infolge Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bewirkte Fortbestand des verliehenen Wasserbenutzungsrechts ist schon der Sache nach der Verlängerung der Konsensfrist gleichzuhalten. Diese Bestimmung sieht somit eine Ausnahme von dem in § 21 Abs 1 WRG verankerten Grundsatz vor, daß Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind.Der infolge Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bewirkte Fortbestand des verliehenen Wasserbenutzungsrechts ist schon der Sache nach der Verlängerung der Konsensfrist gleichzuhalten. Diese Bestimmung sieht somit eine Ausnahme von dem in Paragraph 21, Absatz eins, WRG verankerten Grundsatz vor, daß Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081180
Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0010OB00035_9400000_003