Rechtssatz RS0082208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082208
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Im Bewilligungsvorbehalt des § 9 Abs 2 WRG liegt eine Einschränkung des im § 5 Abs 2 WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs und Verbrauchsrechts desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, daß er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muß, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse Einfluß geübt werden kann (vgl VwGH, ZfV 1981/247).Im Bewilligungsvorbehalt des Paragraph 9, Absatz 2, WRG liegt eine Einschränkung des im Paragraph 5, Absatz 2, WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs und Verbrauchsrechts desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, daß er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muß, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse Einfluß geübt werden kann vergleiche VwGH, ZfV 1981/247).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 40/94
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94
- 1 Ob 232/02b
Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 232/02b
Vgl; Beisatz: Bei privaten Tagwässern sind gewisse den Gemeingebrauch übersteigende und nicht bewilligungspflichtige Benutzungen durch den Eigentümer oder mit dessen Bewilligung möglich. Anlagen (zB Quellfassungen, Erdkanäle für Drainagegewässer) sind nur dann nach §9 bewilligungspflichtig, wenn sie der Gewässerbenutzung dienen. (T1); Beisatz: Würde die Bewilligungspflicht im Sinne von §9 Abs2 WRG nur durch die Berührung fremder Rechte begründet, und liegt insoweit eine Zustimmung des Trägers des betroffenen Rechts oder eine Vereinbarung mit diesem vor, so ist die Anlage nicht bewilligungspflichtig. (T2)
- 1 Ob 275/03b
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 275/03b
Beis ähnlich T2; Beisatz: Dieser Rechtssatz beschränkt sich nicht nur auf die Ableitung von Niederschlags- und Abfallwässern; in diesen Fällen entfällt die Bewilligungspflicht ganz allgemein; so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGZH GZ92/07/0098; 2000/07/0042; 2002/007/0037). (T3)
- 1 Ob 69/18f
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 69/18f
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schichtwasser. (T4)
Beisatz: Die Frage, ob eine Quelleinfassung Tagwasser betrifft und daher unter § 9 WRG fällt, oder ob es sich um die Benutzung von Grundwasser nach § 10 WRG handelt, ist jedenfalls von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082208
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00040_9400000_004