Gemäß § 9 Abs 2 WRG bedarf die Benutzung privater Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstands in diesen Gewässern Einfluss geübt, oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 40/94 dargelegt, dass bei privaten Gewässern deren Benutzung und die Anlage von der Behörde zu bewilligen sei, wenn ein Einfluss auf Rechte Dritter bestehe. Im Bewilligungsvorbehalt des § 9 Abs 2 WRG liege eine Einschränkung des in § 5 Abs 2 WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs und Verbrauchsrechts desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers bestehe darin, dass er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muss, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse Einfluss geübt werden könne. In seinem Erkenntnis 1 Ob 232/02b hat der erkennende Senat klargestellt, eine Anlage sei dann nicht gemäß § 9 Abs 2 WRG bewilligungspflichtig, wenn diese Pflicht nur durch die Berührung fremder Rechte begründet würde und insoweit die Zustimmung des Trägers des betroffenen Rechts oder eine Vereinbarung mit diesem vorliegt. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ergibt sich bereits aus der Textierung der Entscheidung klar, dass sich dieser Rechtssatz nicht nur auf die dort zu entscheidende Ableitung von Niederschlags- und Abfallwässern beschränkte, wie dies auch aus dem bereits dargestellten Gesetzeswortlaut keinesfalls abgeleitet werden könnte. Dafür, dass in diesen Fällen die Bewilligungspflicht ganz allgemein entfalle, treten auch Raschauer (WRG, § 9, Rz 2, 7, 10, 11) und Grabmayr/Rossmann (Das österreichische Wasserrecht² § 9 Anm 13) ein. Auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 Abs 2 WRG verneint die Bewilligungspflicht, wenn ein Privatrechtstitel vorliegt, der den Zugriff auf die fremden Rechte abdeckt (VwGH GZ 92/07/0098; 2000/07/0042; 2002/07/0037).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG bedarf die Benutzung privater Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstands in diesen Gewässern Einfluss geübt, oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 40/94 dargelegt, dass bei privaten Gewässern deren Benutzung und die Anlage von der Behörde zu bewilligen sei, wenn ein Einfluss auf Rechte Dritter bestehe. Im Bewilligungsvorbehalt des Paragraph 9, Absatz 2, WRG liege eine Einschränkung des in Paragraph 5, Absatz 2, WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs und Verbrauchsrechts desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers bestehe darin, dass er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muss, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse Einfluss geübt werden könne. In seinem Erkenntnis 1 Ob 232/02b hat der erkennende Senat klargestellt, eine Anlage sei dann nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG bewilligungspflichtig, wenn diese Pflicht nur durch die Berührung fremder Rechte begründet würde und insoweit die Zustimmung des Trägers des betroffenen Rechts oder eine Vereinbarung mit diesem vorliegt. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ergibt sich bereits aus der Textierung der Entscheidung klar, dass sich dieser Rechtssatz nicht nur auf die dort zu entscheidende Ableitung von Niederschlags- und Abfallwässern beschränkte, wie dies auch aus dem bereits dargestellten Gesetzeswortlaut keinesfalls abgeleitet werden könnte. Dafür, dass in diesen Fällen die Bewilligungspflicht ganz allgemein entfalle, treten auch Raschauer (WRG, Paragraph 9,, Rz 2, 7, 10, 11) und Grabmayr/Rossmann (Das österreichische Wasserrecht² Paragraph 9, Anmerkung 13, ) ein. Auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 9, Absatz 2, WRG verneint die Bewilligungspflicht, wenn ein Privatrechtstitel vorliegt, der den Zugriff auf die fremden Rechte abdeckt (VwGH GZ 92/07/0098; 2000/07/0042; 2002/07/0037).
Während somit den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit zu folgen ist, kann seine daraus gezogene Schlussfolgerung, die hier zu beurteilende Anlage habe daher in Wahrheit einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht bedurft, nicht gebilligt werden. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen kamen nämlich die Rechtsvorgänger der Parteien und der Eigentümerin der Quelle vor der Wasserrechtsverhandlung lediglich dahin überein, dass auf dem der Quellliegenschaft benachbarten Grundstück einen Sammelbehälter errichten werden sowie dass das Wasserleitungsrecht fortwährend bestehen solle. Erst in der Wasserrechtsverhandlung wurde nunmehr unter Zuziehung der weiteren betroffenen Grundeigentümer der Verlauf der Wasserleitung exakt festgelegt, sodass keine Rede davon sein kann, das Bewilligungsverfahren wäre wegen der Zustimmung aller in ihren Rechten Betroffener entbehrlich gewesen, und das umso weniger, als die nur allgemeine Zusage, einem bestimmten Projekt nicht entgegentreten zu wollen, noch keinesfalls einen tauglichen Privatrechtstitel im Sinne der dargestellten Rechtsprechung verschaffen kann. Diese Ansicht findet ihre Stütze auch in dem bereits im Bescheid vom 19. 2. 1960 zitierten § 111 Abs 4 WRG, nach dem dann, wenn die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben, noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit b WRG gestellt, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen wurde, mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinn des § 63 lit b WRG als eingeräumt anzusehen ist. Die bloße Erklärung, Einwendungen nicht erheben zu wollen, beseitigt somit die Bewilligungspflicht nicht, sondern es bedarf selbst bei bloß unerheblicher Inanspruchnahme fremden Grundes einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die von der dargestellten Rechtsprechung für den Entfall der Bewilligungspflicht ebenfalls als ausreichend erachtete Zustimmung des Grundeigentümers muss daher so beschaffen sein, dass sie einen tauglichen Titel für den Erwerb der jeweils erforderlichen Dienstbarkeit darstellt.Während somit den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit zu folgen ist, kann seine daraus gezogene Schlussfolgerung, die hier zu beurteilende Anlage habe daher in Wahrheit einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht bedurft, nicht gebilligt werden. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen kamen nämlich die Rechtsvorgänger der Parteien und der Eigentümerin der Quelle vor der Wasserrechtsverhandlung lediglich dahin überein, dass auf dem der Quellliegenschaft benachbarten Grundstück einen Sammelbehälter errichten werden sowie dass das Wasserleitungsrecht fortwährend bestehen solle. Erst in der Wasserrechtsverhandlung wurde nunmehr unter Zuziehung der weiteren betroffenen Grundeigentümer der Verlauf der Wasserleitung exakt festgelegt, sodass keine Rede davon sein kann, das Bewilligungsverfahren wäre wegen der Zustimmung aller in ihren Rechten Betroffener entbehrlich gewesen, und das umso weniger, als die nur allgemeine Zusage, einem bestimmten Projekt nicht entgegentreten zu wollen, noch keinesfalls einen tauglichen Privatrechtstitel im Sinne der dargestellten Rechtsprechung verschaffen kann. Diese Ansicht findet ihre Stütze auch in dem bereits im Bescheid vom 19. 2. 1960 zitierten Paragraph 111, Absatz 4, WRG, nach dem dann, wenn die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben, noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, WRG gestellt, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen wurde, mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinn des Paragraph 63, Litera b, WRG als eingeräumt anzusehen ist. Die bloße Erklärung, Einwendungen nicht erheben zu wollen, beseitigt somit die Bewilligungspflicht nicht, sondern es bedarf selbst bei bloß unerheblicher Inanspruchnahme fremden Grundes einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die von der dargestellten Rechtsprechung für den Entfall der Bewilligungspflicht ebenfalls als ausreichend erachtete Zustimmung des Grundeigentümers muss daher so beschaffen sein, dass sie einen tauglichen Titel für den Erwerb der jeweils erforderlichen Dienstbarkeit darstellt.
Da diese Voraussetzungen nach den bereits wiedergegebenen erstinstanzlichen Feststellungen hier nicht vorliegen, war das Wassernutzungsprojekt jedenfalls von der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs 2 WRG betroffen. Es ist daher für den hier zu beurteilenden Fall auch keinesfalls unbeachtlich, dass die Wasserrechtsbehörde in ihrem Bescheid ausgesprochen hat, gemäß dem bereits wiedergegebenen § 111 Abs 4 WRG seien die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinn des § 63 lit b WRG als eingeräumt anzusehen. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Wasserrechtsbehörde unter anderem, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, in dem erforderlichen Maß für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann. Die im Bescheid im Einzelnen unter Nennung der belasteten Liegenschaft und der jeweiligen Grundeigentümer aufgezählten sogenannten "kleinen Dienstbarkeiten" (vgl Raschauer aaO § 111 Rz 15) kamen dem Berechtigten somit nicht durch Parteienvereinbarung, sondern wie alle Wasserbenutzungsrechte, kraft Verleihung zu (SZ 66/129; 1 Ob 300/01a), sodass sich insoweit der Rechtsvorgänger des Beklagten nicht auf einen Privatrechtstitel stützen konnte.Da diese Voraussetzungen nach den bereits wiedergegebenen erstinstanzlichen Feststellungen hier nicht vorliegen, war das Wassernutzungsprojekt jedenfalls von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG betroffen. Es ist daher für den hier zu beurteilenden Fall auch keinesfalls unbeachtlich, dass die Wasserrechtsbehörde in ihrem Bescheid ausgesprochen hat, gemäß dem bereits wiedergegebenen Paragraph 111, Absatz 4, WRG seien die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinn des Paragraph 63, Litera b, WRG als eingeräumt anzusehen. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Wasserrechtsbehörde unter anderem, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, in dem erforderlichen Maß für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann. Die im Bescheid im Einzelnen unter Nennung der belasteten Liegenschaft und der jeweiligen Grundeigentümer aufgezählten sogenannten "kleinen Dienstbarkeiten" vergleiche Raschauer aaO Paragraph 111, Rz 15) kamen dem Berechtigten somit nicht durch Parteienvereinbarung, sondern wie alle Wasserbenutzungsrechte, kraft Verleihung zu (SZ 66/129; 1 Ob 300/01a), sodass sich insoweit der Rechtsvorgänger des Beklagten nicht auf einen Privatrechtstitel stützen konnte.
Gemäß § 70 Abs 1 WRG erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den §§ 63 bis 67 WRG eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich geworden sind. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass unter diese Bestimmungen auch die sogenannten "kleinen Dienstbarkeiten" im Sinn des § 111 Abs 4 WRG fallen, weil die genannte Gesetzesstelle diese Art von Dienstbarkeiten, anders als sonstige Zwangsrechte, die auch mit gesondertem Bescheid eingeräumt werden können (§ 111 Abs 1 WRG), unmittelbar mit der wasserrechtlichen Bewilligung verknüpft (".... so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinn des § 63 lit b als eingeräumt anzusehen."). Durch den Ausspruch des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 7. 5. 1968 erloschen daher auch die bescheidmäßig verliehenen Servitutsrechte.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, WRG erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den Paragraphen 63 bis 67 WRG eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich geworden sind. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass unter diese Bestimmungen auch die sogenannten "kleinen Dienstbarkeiten" im Sinn des Paragraph 111, Absatz 4, WRG fallen, weil die genannte Gesetzesstelle diese Art von Dienstbarkeiten, anders als sonstige Zwangsrechte, die auch mit gesondertem Bescheid eingeräumt werden können (Paragraph 111, Absatz eins, WRG), unmittelbar mit der wasserrechtlichen Bewilligung verknüpft (".... so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinn des Paragraph 63, Litera b, als eingeräumt anzusehen."). Durch den Ausspruch des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 7. 5. 1968 erloschen daher auch die bescheidmäßig verliehenen Servitutsrechte.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts haben weder die Rechtsvorgänger der Klägerin noch diese selbst bis ins Jahr 2000 jemals die Berechtigung des Beklagten zum Wasserbezug in Zweifel gezogen. Damit ist aber auch berechnet ab dem Bescheid vom 7. 5. 1968 die 30-jährige Ersitzungszeit verstrichen. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass hier sämtliche vom bürgerlichen Recht geforderte Voraussetzungen für die Ersitzung gegeben sind und dass die in § 328 ABGB angeordnete Vermutung der Redlichkeit des Besitzers von der beweisbelasteten (M. Bydlinski in Rummel ABGB³ §§ 1462, 1463 Rz 1 mwH) Klägerin nicht widerlegt werden konnte.Nach den Feststellungen des Erstgerichts haben weder die Rechtsvorgänger der Klägerin noch diese selbst bis ins Jahr 2000 jemals die Berechtigung des Beklagten zum Wasserbezug in Zweifel gezogen. Damit ist aber auch berechnet ab dem Bescheid vom 7. 5. 1968 die 30-jährige Ersitzungszeit verstrichen. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass hier sämtliche vom bürgerlichen Recht geforderte Voraussetzungen für die Ersitzung gegeben sind und dass die in Paragraph 328, ABGB angeordnete Vermutung der Redlichkeit des Besitzers von der beweisbelasteten (M. Bydlinski in Rummel ABGB³ Paragraphen 1462, 1463, Rz 1 mwH) Klägerin nicht widerlegt werden konnte.
Dienstbarkeiten können durch Ersitzung erworben werden, sofern nicht Sondervorschriften die Ersitzung ausschließen (Hofmann in Rummel ABGB³ § 480 Rz 3; M. Bydlinksi aaO § 1455 Rz 4 je mwH). Das in einem gesetzlichen Verbot der Nutzungsausübung liegende Ersitzungshindernis wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts widersprechender und damit rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinn des § 460 ABGB sein kann (SZ 70/201; SZ 72/162; NZ 2003/9 ua). Ein solches Ersitzungsverbot erfordert demnach ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte (zuletzt etwa 5 Ob 70/04m). Ein derartiges Ersitzungshindernis normiert § 4 Abs 6 WRG, nach dem durch Ersitzung das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden kann. Für die Privatgewässer enthält das Wasserrechtsgesetz keine entsprechende Norm, sodass insoweit Ersitzung möglich ist (Raschauer, Wasserrecht, § 3 Rz 5). So wurde etwa bereits ausgesprochen, dass die Ersitzung des Fischereirechts, soweit es sich nicht um öffentliches Wassergut handelt, grundsätzlich möglich ist (RIS-Justiz RS0010998). Gleiches gilt auch für Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechte, weil § 9 Abs 2 WRG nicht als die Ersitzung hindernde Sondervorschrift im dargestellten Sinn anzusehen ist. Durch die Ersitzung wird nämlich nicht in fremde Rechte im Sinn der genannten Gesetzesstelle eingegriffen, weil die Ersitzung als Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit im Sinn des § 480 ABGB anerkannt und daher nicht widerrechtlich ist (1 Ob 147/68; in diesem Sinn auch VwGH GZ 92/07/0098; 2002/07/0037).Dienstbarkeiten können durch Ersitzung erworben werden, sofern nicht Sondervorschriften die Ersitzung ausschließen (Hofmann in Rummel ABGB³ Paragraph 480, Rz 3; M. Bydlinksi aaO Paragraph 1455, Rz 4 je mwH). Das in einem gesetzlichen Verbot der Nutzungsausübung liegende Ersitzungshindernis wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts widersprechender und damit rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinn des Paragraph 460, ABGB sein kann (SZ 70/201; SZ 72/162; NZ 2003/9 ua). Ein solches Ersitzungsverbot erfordert demnach ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte (zuletzt etwa 5 Ob 70/04m). Ein derartiges Ersitzungshindernis normiert Paragraph 4, Absatz 6, WRG, nach dem durch Ersitzung das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden kann. Für die Privatgewässer enthält das Wasserrechtsgesetz keine entsprechende Norm, sodass insoweit Ersitzung möglich ist (Raschauer, Wasserrecht, Paragraph 3, Rz 5). So wurde etwa bereits ausgesprochen, dass die Ersitzung des Fischereirechts, soweit es sich nicht um öffentliches Wassergut handelt, grundsätzlich möglich ist (RIS-Justiz RS0010998). Gleiches gilt auch für Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechte, weil Paragraph 9, Absatz 2, WRG nicht als die Ersitzung hindernde Sondervorschrift im dargestellten Sinn anzusehen ist. Durch die Ersitzung wird nämlich nicht in fremde Rechte im Sinn der genannten Gesetzesstelle eingegriffen, weil die Ersitzung als Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit im Sinn des Paragraph 480, ABGB anerkannt und daher nicht widerrechtlich ist (1 Ob 147/68; in diesem Sinn auch VwGH GZ 92/07/0098; 2002/07/0037).
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.