Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte geht nunmehr angesichts der Feststellungen der Vorinstanzen selbst von einer Vereinbarung der Streitteile aus, dass die Kläger die Regen-, Dach-, Quell- und Sickerwässer von ihrem Grundstück über das Grundstück des Beklagten bis zu dem dort befindlichen Wassergraben leiten dürfen, damit diese dort versickern. Er vertritt aber die Ansicht, diese Dienstbarkeit wäre nur wirksam, falls das eingeräumte Recht seitens der Bau- bzw Wasserrechtsbehörde bewilligt werde oder zumindest bewilligungsfähig sei. Bis dahin sei das zwischen den Streitteilen geschlossene Rechtsgeschäft "aufschiebend bedingt". Die Kläger hätten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aber gar nicht behauptet, dass die Vereinbarung bewilligt worden oder bewilligungsfähig sei. Vielmehr hätten sie entsprechend der bereits im Jahre 1978 bei Erteilung der Baubewilligung erteilten Auflage die Dachwässer gesammelt auf Eigengrund abzuleiten und zur Versickerung zu bringen.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen:
Gemäß § 9 Abs 2 WRG bedarf die Benutzung privater Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen (nur) dann einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Bei privaten Tagwässern sind gewisse den Gemeingebrauch übersteigende und nicht bewilligungspflichtige Benutzungen durch den Eigentümer oder mit dessen Bewilligung möglich. Anlagen (zB Quellfassungen, Erdkanäle für Drainagegewässer) sind nur dann nach § 9 bewilligungspflichtig, wenn sie der Gewässerbenutzung dienen. Die Fassung einer Quelle stellt die Benutzung eines Tagwassers dar. Würde die Bewilligungspflicht im Sinne von § 9 Abs 2 WRG nur durch die Berührung fremder Rechte begründet, und liegt insoweit eine Zustimmung des Trägers des betroffenen Rechts oder eine Vereinbarung mit diesem vor, so ist die Anlage nicht bewilligungspflichtig (zu all dem Raschauer, Wasserrecht § 9 WRG Rz 2, 7, 10, 11; Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 Anm 13 zu § 9; vgl 1 Ob 40/94). Vorrichtungen und Anlagen, die die Niederschlags- und Abfallwässer von Hausrealitäten abzuführen bezwecken, fallen in die Kompetenz der Baubehörden (Grabmayr/Rossmann, aaO Anm 6 zu § 9). Aus all dem folgt, dass im vorliegenden Fall eine wasserrechtliche Bewilligung für die von den Klägern vorgenommene Ableitung der oben genannten Tagwässer nicht erforderlich ist. Die vom Beklagten geforderte wasserrechtliche Bewilligung kann daher auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die von ihm eingeräumte Dienstbarkeit sein.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG bedarf die Benutzung privater Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen (nur) dann einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Bei privaten Tagwässern sind gewisse den Gemeingebrauch übersteigende und nicht bewilligungspflichtige Benutzungen durch den Eigentümer oder mit dessen Bewilligung möglich. Anlagen (zB Quellfassungen, Erdkanäle für Drainagegewässer) sind nur dann nach Paragraph 9, bewilligungspflichtig, wenn sie der Gewässerbenutzung dienen. Die Fassung einer Quelle stellt die Benutzung eines Tagwassers dar. Würde die Bewilligungspflicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, WRG nur durch die Berührung fremder Rechte begründet, und liegt insoweit eine Zustimmung des Trägers des betroffenen Rechts oder eine Vereinbarung mit diesem vor, so ist die Anlage nicht bewilligungspflichtig (zu all dem Raschauer, Wasserrecht Paragraph 9, WRG Rz 2, 7, 10, 11; Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 Anmerkung 13, zu Paragraph 9,; vergleiche 1 Ob 40/94). Vorrichtungen und Anlagen, die die Niederschlags- und Abfallwässer von Hausrealitäten abzuführen bezwecken, fallen in die Kompetenz der Baubehörden (Grabmayr/Rossmann, aaO Anmerkung 6, zu Paragraph 9,). Aus all dem folgt, dass im vorliegenden Fall eine wasserrechtliche Bewilligung für die von den Klägern vorgenommene Ableitung der oben genannten Tagwässer nicht erforderlich ist. Die vom Beklagten geforderte wasserrechtliche Bewilligung kann daher auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die von ihm eingeräumte Dienstbarkeit sein.
Ähnliches gilt für das Erfordernis einer baubehördlichen Bewilligung. Gemäß § 6 lit a der Kärntner Bauordnung (BO) bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Unter baulicher Anlage wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist (Hauer, Kärntner Baurecht3 Anm 4 zu § 6 der Kärntner BO mwN). Nun ist schon von vornherein nicht zu erkennen, inwiefern durch die von den Klägern geschaffene Anlage zur Ableitung der oben genannten Tagwässer öffentliche Interessen berührt werden könnten, wird doch nur das Grundstück des Beklagten - auf Grund einer Vereinbarung - in Anspruch genommen. Des weiteren stellt aber die von den Klägern geschaffene Anlage keine "sonstige bauliche Anlage" im Sinne des § 6 der Kärntner BO dar, wofür eine Baubewilligung erforderlich wäre, sind und waren doch zu deren Herstellung keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Die Anlage der Kläger zur Ableitung der Tagwässer unterliegt und unterlag daher keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht.Ähnliches gilt für das Erfordernis einer baubehördlichen Bewilligung. Gemäß Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung (BO) bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Unter baulicher Anlage wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist (Hauer, Kärntner Baurecht3 Anmerkung 4, zu Paragraph 6, der Kärntner BO mwN). Nun ist schon von vornherein nicht zu erkennen, inwiefern durch die von den Klägern geschaffene Anlage zur Ableitung der oben genannten Tagwässer öffentliche Interessen berührt werden könnten, wird doch nur das Grundstück des Beklagten - auf Grund einer Vereinbarung - in Anspruch genommen. Des weiteren stellt aber die von den Klägern geschaffene Anlage keine "sonstige bauliche Anlage" im Sinne des Paragraph 6, der Kärntner BO dar, wofür eine Baubewilligung erforderlich wäre, sind und waren doch zu deren Herstellung keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Die Anlage der Kläger zur Ableitung der Tagwässer unterliegt und unterlag daher keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht.
Damit gehen aber sämtliche Einwände des Beklagten gegen die Wirksamkeit der festgestellten Vereinbarung über die von ihm eingeräumte Dienstbarkeit ins Leere, und die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Bestehen der vereinbarten Dienstbarkeit festgestellt. Aus der Einräumung der Dienstbarkeit folgt aber die Verpflichtung des Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung dieses Rechts (MietSlg 35.045 mwN). Schließlich erweist sich demgemäß auch das Wiederherstellungsbegehren als berechtigt, zumal der Servitutsbesteller die Ausübung der Servitut zu ermöglichen, er dies aber nach den Feststellungen durch Abdichtung bzw Abtrennung der Leitung verhindert hat.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.