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Rechtssatz RS0082599×

Rechtssatz RS0082599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082599

Geschäftszahl

1Ob615/94; 1Ob232/02b

Entscheidungsdatum

28.10.2002

Rechtssatz

Die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; gleiches muß dann aber auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstellplätze) Plätze gelten, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrundeliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 615/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 615/94
    Veröff: SZ 67/212
  • 1 Ob 232/02b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 232/02b
    Vgl auch; Beisatz: Unter baulicher Anlage wird jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082599

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00615_9400000_006