Den Erwägungen zur Erledigung des Rechtsmittels des Beklagten ist voranzustellen, daß er die Aktivlegitimation der klagenden Partei als Bestandnehmerin der betroffenen Liegenschaft nicht mehr bezweifelt, obwohl er sie noch in erster Instanz bekämpft hat. Gegen die Berechtigung der klagenden Partei bestehen auch - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend herausgestrichen hat - keine Bedenken, nachdem der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 62/204 dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts an unbeweglicher Sache durch Dritte die Unterlassungsklage zubilligte, an dieser Auffassung trotz der Kritik Spielbüchlers (JBl 1990, 449) festhielt und dem Bestandnehmer schließlich mit Rücksicht auf die starken dinglichen Elemente des Bestandrechts bei schuldhaft rechtswidrigen Eingriffen auch Schadenersatzansprüche (JBl 1991, 247) und folgerichtig - unter Berufung auf Rummel in ecolex 1990, 75 - auch verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche gemäß bzw analog § 364a ABGB zuerkannte (EvBl 1992/176 = SZ 65/38).Den Erwägungen zur Erledigung des Rechtsmittels des Beklagten ist voranzustellen, daß er die Aktivlegitimation der klagenden Partei als Bestandnehmerin der betroffenen Liegenschaft nicht mehr bezweifelt, obwohl er sie noch in erster Instanz bekämpft hat. Gegen die Berechtigung der klagenden Partei bestehen auch - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend herausgestrichen hat - keine Bedenken, nachdem der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 62/204 dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts an unbeweglicher Sache durch Dritte die Unterlassungsklage zubilligte, an dieser Auffassung trotz der Kritik Spielbüchlers (JBl 1990, 449) festhielt und dem Bestandnehmer schließlich mit Rücksicht auf die starken dinglichen Elemente des Bestandrechts bei schuldhaft rechtswidrigen Eingriffen auch Schadenersatzansprüche (JBl 1991, 247) und folgerichtig - unter Berufung auf Rummel in ecolex 1990, 75 - auch verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche gemäß bzw analog Paragraph 364 a, ABGB zuerkannte (EvBl 1992/176 = SZ 65/38).
Die klagende Partei beharrt in der Revisionsbeantwortung nach wie vor auf ihrem Standpunkt, der Beklagte habe durch die Anlegung des Abstellplatzes den natürlichen Abfluß der darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks willkürlich geändert, dadurch die als Schutzgesetz zu beurteilende Verbotsnorm des § 39 Abs 1 WRG übertreten und müsse deshalb für den durch seine Vorkehrungen verursachten Schaden einstehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus diesem Rechtsgrund hingegen verneint:Die klagende Partei beharrt in der Revisionsbeantwortung nach wie vor auf ihrem Standpunkt, der Beklagte habe durch die Anlegung des Abstellplatzes den natürlichen Abfluß der darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks willkürlich geändert, dadurch die als Schutzgesetz zu beurteilende Verbotsnorm des Paragraph 39, Absatz eins, WRG übertreten und müsse deshalb für den durch seine Vorkehrungen verursachten Schaden einstehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus diesem Rechtsgrund hingegen verneint:
Gemäß § 39 Abs 1 WRG darf der Eigentümer eines Grundstücks den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks nicht willkürlich ändern. Dieses (vgl § 137 Abs 2 lit m WRG) an sich verwaltungsrechtliche Verbot der Privatwillkür konkretisiert zum Schutz des Unterliegers nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten (Raschauer, Wasserrecht § 39 WRG Rz 1), deren schuldhafte Verletzung Schadenersatzansprüche des Unterliegers gegen den Oberlieger auslösen kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 26/151 ua) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 13.564 A/1924 ua) erstreckt sich dieses Verbot indessen nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke: Die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich (Raschauer aaO Rz 2); gleiches muß dann aber auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstell-)Plätze gelten, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrundeliegt. Die klagende Partei bezweifelt die Richtigkeit der vorher zitierten Rechtsprechung nicht, meint aber, im vorliegenden Fall sei von der Baubehörde kein Bewilligungsverfahren unter Beiziehung der Anrainer abgeführt, sondern lediglich die vom Beklagten gemäß § 10 Sbg BaupolG erstattete Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden, sodaß den Anrainern im Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Dem hielt - wenngleich in anderem Zusammenhang - schon das Gericht zweiter Instanz zu Recht entgegen, daß die Baubehörde die Bauanzeige gemäß § 10 Abs 1 Sbg BaupolG nur dann zur Kenntnis nehmen darf, wenn die bauliche Maßnahme geringfügig ist (vgl § 3 Sbg BaupolG), durch sie subjektiv - öffentliche Rechte anderer Parteien nicht verletzt werden (§ 9 Abs 1 lit g Sbg BaupolG) und keine Gründe vorliegen, die zur Versagung einer Baubewilligung oder zur Vorschreibung von in eine Baubewilligung aufzunehmenden Auflagen Anlaß geben würden (§ 9 Abs 1 und 3 Sbg BaupolG). Die Baubehörde hat also zu prüfen, ob die an sich bewilligungspflichtige Maßnahme diesen Anforderungen entspricht (Hauer, Sbg Baurecht § 10 BaupolG Anm 8). Demgemäß gelten gemäß § 10 Abs 3 Sbg BaupolG die §§ 11 ff dieses Gesetzes für bewilligte bauliche Maßnahmen auch für solche, die vom Bewilligungswerber der Baubehörde angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen wurden. Daraus folgt, daß eine zur Kenntnis genommene Anzeige einen Konsens schafft (Hauer aaO Anm 10). Dementsprechend muß es den Anrainern auch unbenommen bleiben, sich gegen diesen Konsens zur Wehr zu, wenn etwa ihre subjektiv-öffentlichen Rechte dadurch verletzt werden würden. Folgerichtig ist auch die mit einer von der Baubehörde gemäß § 10 Sbg BaupolG rechtens zur Kenntnis genommenen baulichen Maßnahme - wie dem vom Kläger angelegten Gebrauchtwagenabstellplatz - zwangsläufig verbundene Veränderung der natürlichen Abflußverhältnisse nicht willkürlich, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese Anlage zu Recht als nicht vom Anwendungsbereich der Verbotsnorm des § 39 Abs 1 WRG getroffen beurteilt hat. Auf diese Bestimmung kann die klagende Partei somit ihre Ersatzansprüche nicht mit Erfolg stützen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, WRG darf der Eigentümer eines Grundstücks den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks nicht willkürlich ändern. Dieses vergleiche Paragraph 137, Absatz 2, Litera m, WRG) an sich verwaltungsrechtliche Verbot der Privatwillkür konkretisiert zum Schutz des Unterliegers nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten (Raschauer, Wasserrecht Paragraph 39, WRG Rz 1), deren schuldhafte Verletzung Schadenersatzansprüche des Unterliegers gegen den Oberlieger auslösen kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 26/151 ua) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 13.564 A/1924 ua) erstreckt sich dieses Verbot indessen nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke: Die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich (Raschauer aaO Rz 2); gleiches muß dann aber auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstell-)Plätze gelten, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrundeliegt. Die klagende Partei bezweifelt die Richtigkeit der vorher zitierten Rechtsprechung nicht, meint aber, im vorliegenden Fall sei von der Baubehörde kein Bewilligungsverfahren unter Beiziehung der Anrainer abgeführt, sondern lediglich die vom Beklagten gemäß Paragraph 10, Sbg BaupolG erstattete Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden, sodaß den Anrainern im Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Dem hielt - wenngleich in anderem Zusammenhang - schon das Gericht zweiter Instanz zu Recht entgegen, daß die Baubehörde die Bauanzeige gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Sbg BaupolG nur dann zur Kenntnis nehmen darf, wenn die bauliche Maßnahme geringfügig ist vergleiche Paragraph 3, Sbg BaupolG), durch sie subjektiv - öffentliche Rechte anderer Parteien nicht verletzt werden (Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, Sbg BaupolG) und keine Gründe vorliegen, die zur Versagung einer Baubewilligung oder zur Vorschreibung von in eine Baubewilligung aufzunehmenden Auflagen Anlaß geben würden (Paragraph 9, Absatz eins und 3 Sbg BaupolG). Die Baubehörde hat also zu prüfen, ob die an sich bewilligungspflichtige Maßnahme diesen Anforderungen entspricht (Hauer, Sbg Baurecht Paragraph 10, BaupolG Anmerkung 8, ). Demgemäß gelten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Sbg BaupolG die Paragraphen 11, ff dieses Gesetzes für bewilligte bauliche Maßnahmen auch für solche, die vom Bewilligungswerber der Baubehörde angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen wurden. Daraus folgt, daß eine zur Kenntnis genommene Anzeige einen Konsens schafft (Hauer aaO Anmerkung 10, ). Dementsprechend muß es den Anrainern auch unbenommen bleiben, sich gegen diesen Konsens zur Wehr zu, wenn etwa ihre subjektiv-öffentlichen Rechte dadurch verletzt werden würden. Folgerichtig ist auch die mit einer von der Baubehörde gemäß Paragraph 10, Sbg BaupolG rechtens zur Kenntnis genommenen baulichen Maßnahme - wie dem vom Kläger angelegten Gebrauchtwagenabstellplatz - zwangsläufig verbundene Veränderung der natürlichen Abflußverhältnisse nicht willkürlich, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese Anlage zu Recht als nicht vom Anwendungsbereich der Verbotsnorm des Paragraph 39, Absatz eins, WRG getroffen beurteilt hat. Auf diese Bestimmung kann die klagende Partei somit ihre Ersatzansprüche nicht mit Erfolg stützen.
Berechtigt erweist sich das Klagebegehren - worin dem Berufungsgericht gleichfalls beizutreten ist - dagegen unter dem Gesichtspunkt des § 364a ABGB. Die Berufung auf übermäßige Einwirkungen bzw unmittelbare Zuleitung gemäß § 364 Abs 2 ABGB scheiterte hingegen schon daran, daß dem Beklagten wohl kein meßbares Verschulden daran zur Last gelegt werden kann: Der Abstellplatz wurde unter Heranziehung eines konzessionierten Bauunternehmers fachgerecht angelegt und entspricht den Regeln der Baukunst und Technik, die vom Beklagten erstattete Bauanzeige wurde von der Baubehörde gemäß § 10 Sbg BaupolG zur Kenntnis genommen und schließlich war auch der nur durch sintflutartige Regenfälle ausgelöste schadensträchtige Abfluß des Niederschlagswassers in seinen Auswirkungen für den Beklagten gewiß nicht vorhersehbar.Berechtigt erweist sich das Klagebegehren - worin dem Berufungsgericht gleichfalls beizutreten ist - dagegen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 364 a, ABGB. Die Berufung auf übermäßige Einwirkungen bzw unmittelbare Zuleitung gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB scheiterte hingegen schon daran, daß dem Beklagten wohl kein meßbares Verschulden daran zur Last gelegt werden kann: Der Abstellplatz wurde unter Heranziehung eines konzessionierten Bauunternehmers fachgerecht angelegt und entspricht den Regeln der Baukunst und Technik, die vom Beklagten erstattete Bauanzeige wurde von der Baubehörde gemäß Paragraph 10, Sbg BaupolG zur Kenntnis genommen und schließlich war auch der nur durch sintflutartige Regenfälle ausgelöste schadensträchtige Abfluß des Niederschlagswassers in seinen Auswirkungen für den Beklagten gewiß nicht vorhersehbar.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist aber ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen den § 364 Abs 2 und des § 364b ABGB ganz allgemein dann zu gewähren, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben (SZ 65/38; SZ 61/61; SZ 58/121 uva), der einen der Enteignung verwandten Tatbestand regelt: Dem Geschädigten wird ein Ersatzansprüch deshalb zuerkannt, weil er im öffentlichen Interesse oder im höher bewerteten Interesse des Nachbarn über die sonst übliche Duldungspflicht hinausgehende Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, sodaß ihm deren Abwehr verwehrt bleibt. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch wird in Analogie zu § 364a ABGB ganz allgemein auch dann zugebilligt, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen (oder einem dinglichen Recht gleichzuhaltenden) Rechts sonst zugestanden wäre, genommen wird; ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn die - an sich nicht als behördliche Genehmigung im Sinne des § 364a ABGB zu beurteilende (SZ 56/158 uva) - Baubewilligung den Anschein der Gefahrlosigkeit und damit auch der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorruft und die Abwehr dadurch zwar rechtlich (etwa nach § 340 ABGB) nicht ausschließt, faktisch aber doch derart erschwert, daß der Nachbar die bauliche Maßnahme praktisch hinnehmen muß (SZ 65/38; SZ 61/61 uva; Rummel in JBl 1967, 120).Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist aber ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen den Paragraph 364, Absatz 2 und des Paragraph 364 b, ABGB ganz allgemein dann zu gewähren, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ergeben (SZ 65/38; SZ 61/61; SZ 58/121 uva), der einen der Enteignung verwandten Tatbestand regelt: Dem Geschädigten wird ein Ersatzansprüch deshalb zuerkannt, weil er im öffentlichen Interesse oder im höher bewerteten Interesse des Nachbarn über die sonst übliche Duldungspflicht hinausgehende Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, sodaß ihm deren Abwehr verwehrt bleibt. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch wird in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ganz allgemein auch dann zugebilligt, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen (oder einem dinglichen Recht gleichzuhaltenden) Rechts sonst zugestanden wäre, genommen wird; ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn die - an sich nicht als behördliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB zu beurteilende (SZ 56/158 uva) - Baubewilligung den Anschein der Gefahrlosigkeit und damit auch der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorruft und die Abwehr dadurch zwar rechtlich (etwa nach Paragraph 340, ABGB) nicht ausschließt, faktisch aber doch derart erschwert, daß der Nachbar die bauliche Maßnahme praktisch hinnehmen muß (SZ 65/38; SZ 61/61 uva; Rummel in JBl 1967, 120).
Die analoge Anwendung des in § 364a ABGB verankerten Tatbestands darf aber am Wesensgehalt dieser Bestimmung nicht vorbeigehen: Der dem Nachbarn zum Ausgleich für das ihm rechtlich oder doch faktisch genommene Abwehrrecht gewährte Ersatzanspruch setzt stets unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen voraus, die für den Betrieb der Anlage typisch sind (SZ 65/38; SZ 61/7 ua; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 364a Rz 3). Der Ausgleichsanspruch erstreckt sich also nur auf solche Schäden, die typischerweise von der Anlage ausgehen (ecolex 1991, 454 ua). Das hat das Berufungsgericht auch zutreffend bejaht, wäre doch das Niederschlagswasser - auch bei jenen Wassermassen, die bei dem schadensstiftenden Unwetter aufgetreten waren - zur Landesstraße hin abgeleitet worden, wenn die vor Bauführung vorhanden gewesenen natürlichen Abflußverhältnisse belassen worden wären. Durch Anlage des Abstellplatzes wurde, wie den erstinstanzlichen Feststellungen entnommen werden kann, die ursprüngliche Fallinie, also die Richtung des natürlichen Wasserablaufs, die vorher exakt auf die nördliche Grundstücksecke zugelaufen war, nach Nordwesten hin in Richtung der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft verschoben; ohne diesen Eingriff in die natürlichen Abflußverhältnisse wäre diese Liegenschaft trotz der Überschwemmung von den Wassermassen weitgehend verschont geblieben, weil an der Grundgrenze vor der Aufschüttung eine abflußhemmende Gegenböschung verlaufen war (Ersturteil, S.7). Die Abstellplatzanlage hatte damit eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zur Folge. Soweit dem der Kläger entgegenhalten will, die schädlichen Einwirkungen hätten ihren Ausgang nicht vom Grundstück des Beklagten, sondern von den höher gelegenen Grundflächen genommen, verkennt er das rechtlich Wesentliche dieses Geschehnisablaufs: Die besondere, die schädlichen Auswirkungen im Vermögen der klagenden Partei auslösende Gefahr war nicht durch die gewaltigen, über das umgestaltete Grundstück geflossenen Wassermassen bewirkt worden, weil diese weitestgehend zur Landesstraße abgeflossen wären, sondern war ausschließlich auf die Verschiebung der Abflußrichtung durch die Anlage des Beklagten zurückzuführen, durch die das übermäßig angeschwollene Niederschlagswasser der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft zugeleitet wurde. Damit erweist sich auch der Einwand des Beklagten, die Oberflächenwasser seien nicht betriebstypisch, als nicht stichhältig, weil schon die Anlage selbst diese in einer unmittelbaren Zuleitung des abfließenden Niederschlagswassers gipfelnde Emission hervorrief (vgl nur die den Entscheidungen in ecolex 1991, 454, JBl 1986, 782, SZ 55/28, SZ 54/137 und SZ 51/47 zugrunde liegenden Sachverhalte).Die analoge Anwendung des in Paragraph 364 a, ABGB verankerten Tatbestands darf aber am Wesensgehalt dieser Bestimmung nicht vorbeigehen: Der dem Nachbarn zum Ausgleich für das ihm rechtlich oder doch faktisch genommene Abwehrrecht gewährte Ersatzanspruch setzt stets unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen voraus, die für den Betrieb der Anlage typisch sind (SZ 65/38; SZ 61/7 ua; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Paragraph 364 a, Rz 3). Der Ausgleichsanspruch erstreckt sich also nur auf solche Schäden, die typischerweise von der Anlage ausgehen (ecolex 1991, 454 ua). Das hat das Berufungsgericht auch zutreffend bejaht, wäre doch das Niederschlagswasser - auch bei jenen Wassermassen, die bei dem schadensstiftenden Unwetter aufgetreten waren - zur Landesstraße hin abgeleitet worden, wenn die vor Bauführung vorhanden gewesenen natürlichen Abflußverhältnisse belassen worden wären. Durch Anlage des Abstellplatzes wurde, wie den erstinstanzlichen Feststellungen entnommen werden kann, die ursprüngliche Fallinie, also die Richtung des natürlichen Wasserablaufs, die vorher exakt auf die nördliche Grundstücksecke zugelaufen war, nach Nordwesten hin in Richtung der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft verschoben; ohne diesen Eingriff in die natürlichen Abflußverhältnisse wäre diese Liegenschaft trotz der Überschwemmung von den Wassermassen weitgehend verschont geblieben, weil an der Grundgrenze vor der Aufschüttung eine abflußhemmende Gegenböschung verlaufen war (Ersturteil, S.7). Die Abstellplatzanlage hatte damit eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zur Folge. Soweit dem der Kläger entgegenhalten will, die schädlichen Einwirkungen hätten ihren Ausgang nicht vom Grundstück des Beklagten, sondern von den höher gelegenen Grundflächen genommen, verkennt er das rechtlich Wesentliche dieses Geschehnisablaufs: Die besondere, die schädlichen Auswirkungen im Vermögen der klagenden Partei auslösende Gefahr war nicht durch die gewaltigen, über das umgestaltete Grundstück geflossenen Wassermassen bewirkt worden, weil diese weitestgehend zur Landesstraße abgeflossen wären, sondern war ausschließlich auf die Verschiebung der Abflußrichtung durch die Anlage des Beklagten zurückzuführen, durch die das übermäßig angeschwollene Niederschlagswasser der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft zugeleitet wurde. Damit erweist sich auch der Einwand des Beklagten, die Oberflächenwasser seien nicht betriebstypisch, als nicht stichhältig, weil schon die Anlage selbst diese in einer unmittelbaren Zuleitung des abfließenden Niederschlagswassers gipfelnde Emission hervorrief vergleiche nur die den Entscheidungen in ecolex 1991, 454, JBl 1986, 782, SZ 55/28, SZ 54/137 und SZ 51/47 zugrunde liegenden Sachverhalte).
Daß die Baubehörde die bauliche Maßnahme nicht mittels förmlicher Bewilligung (§ 9 Sbg BaupolG), sondern dadurch gestattete, daß sie die Bauanzeige des Beklagten (gemäß § 10 dieses Gesetzes) zur Kenntnis nahm, ändert aus den schon weiter oben dargelegten Erwägungen nichts daran, daß dadurch der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Bauführung hervorgerufen wurde. Da sich die Zuleitung des Oberflächenwassers nur bei extremer Niederschlagstätigkeit manifestieren konnte und schon das erste Unwetter den Schaden hervorrief, war die klagende Partei schon aus diesen faktischen Gründen außerstande, diese Immission vor dem Anlaßfall abzuwehren.Daß die Baubehörde die bauliche Maßnahme nicht mittels förmlicher Bewilligung (Paragraph 9, Sbg BaupolG), sondern dadurch gestattete, daß sie die Bauanzeige des Beklagten (gemäß Paragraph 10, dieses Gesetzes) zur Kenntnis nahm, ändert aus den schon weiter oben dargelegten Erwägungen nichts daran, daß dadurch der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Bauführung hervorgerufen wurde. Da sich die Zuleitung des Oberflächenwassers nur bei extremer Niederschlagstätigkeit manifestieren konnte und schon das erste Unwetter den Schaden hervorrief, war die klagende Partei schon aus diesen faktischen Gründen außerstande, diese Immission vor dem Anlaßfall abzuwehren.
Daß die Zuleitung für den geltend gemachten Schaden ursächlich war, bedarf angesichts der vorher angestellten Erwägungen keiner weiteren Erörterung mehr. Es ist auch für diesen Haftungstatbestand nicht erforderlich, daß der Beklagte die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des § 364a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann; die mit der Anlage und deren Betrieb möglicherweise verbundenen Gefahren sind auf Grund der einschlägigen Gesetze im behördlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen (Spielbüchler in Rummel aaO Rz 3). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung JBl 1991, 582, beruft, übersieht er, daß die Rechtsprechung die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen nur in solchen Fällen fordert, wo die Analogie zu § 364a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt (SZ 60/265). Im übrigen kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß es sich bei dem Schaden um die Folge eines von ihm nicht abwendbaren Elementarereignisses handle, hat doch das Erstgericht festgestellt, daß die Immission durch zumutbare bauliche Vorkehrungen hätte abgewendet werden können.Daß die Zuleitung für den geltend gemachten Schaden ursächlich war, bedarf angesichts der vorher angestellten Erwägungen keiner weiteren Erörterung mehr. Es ist auch für diesen Haftungstatbestand nicht erforderlich, daß der Beklagte die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des Paragraph 364 a, ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann; die mit der Anlage und deren Betrieb möglicherweise verbundenen Gefahren sind auf Grund der einschlägigen Gesetze im behördlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen (Spielbüchler in Rummel aaO Rz 3). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung JBl 1991, 582, beruft, übersieht er, daß die Rechtsprechung die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen nur in solchen Fällen fordert, wo die Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt (SZ 60/265). Im übrigen kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß es sich bei dem Schaden um die Folge eines von ihm nicht abwendbaren Elementarereignisses handle, hat doch das Erstgericht festgestellt, daß die Immission durch zumutbare bauliche Vorkehrungen hätte abgewendet werden können.
Da das Berufungsgericht mit Recht die Ausgleichspflicht des Beklagten in Analogie zu § 364a ABGB bejaht hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da das Berufungsgericht mit Recht die Ausgleichspflicht des Beklagten in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB bejaht hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.