Rechtssatz RS0037050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037050
Entscheidungsdatum
27.06.2018
Rechtssatz
Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des § 364 a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu § 364 a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des Paragraph 364, a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu Paragraph 364, a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037050
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00615_9400000_002