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Rechtssatz RS0037050×

Rechtssatz RS0037050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037050

Geschäftszahl

1Ob615/94; 3Ob114/18p

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Rechtssatz

Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des Paragraph 364, a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu Paragraph 364, a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 615/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 615/94
  • 3 Ob 114/18p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Ob 114/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00615_9400000_002