Rechtssatz RS0010707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010707
Entscheidungsdatum
24.08.2011
Rechtssatz
Die gesetzliche Ermächtigung des § 364 b zweiter Halbsatz ABGB, zwingt - von Sonderfällen dennoch erkennbarer Gefährlichkeit abgesehen - den Grundnachbarn, die Vertiefung des Grundstückes des Bauführers vorläufig hinzunehmen. Die wenn auch bloß baubehördliche Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im § 364 a ABGB einen behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird.Die gesetzliche Ermächtigung des Paragraph 364, b zweiter Halbsatz ABGB, zwingt - von Sonderfällen dennoch erkennbarer Gefährlichkeit abgesehen - den Grundnachbarn, die Vertiefung des Grundstückes des Bauführers vorläufig hinzunehmen. Die wenn auch bloß baubehördliche Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im Paragraph 364, a ABGB einen behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 72/75
Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 72/75
Veröff: SZ 48/61 = EvBl 1976/47 S 98 = MietSlg 27050 = JBl 1976,312 mit zustimmender Anmerkung von Rummel
- 1 Ob 584/78
Entscheidungstext OGH 12.04.1978 1 Ob 584/78
Veröff: SZ 51/47
- 6 Ob 795/83
Entscheidungstext OGH 03.05.1984 6 Ob 795/83
Auch; Beisatz: Der Grundgedanke des Nachbarrechtes lässt den Schluss zu, dass hier der Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des § 364 a ABGB wenigstens nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf. Es kommt daher für die nachbarrechtliche Haftung nicht darauf an, ob der Handelnde sorgfaltswidrig gehandelt hat und ihm eine Gefährdung erkennbar war. (T1)
- 1 Ob 43/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 43/86
- 2 Ob 591/91
Entscheidungstext OGH 11.12.1991 2 Ob 591/91
Auch
- 1 Ob 615/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 615/94
Vgl; Veröff: SZ 67/212
- 5 Ob 130/00d
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d
Vgl auch
- 9 Ob 225/02g
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 225/02g
Vgl auch; nur: Die wenn auch bloß baubehördliche Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im § 364 a ABGB einen behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. (T2)
- 3 Ob 95/11h
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 95/11h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010707
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0010OB00072_7500000_003