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Entscheidung 3 Ob 95/11h×

Entscheidung 3 Ob 95/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010703 Rechtssatz 16.03.1988Zivilrecht
Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. Als solcher Eingriff …
RS0010707 Rechtssatz 21.05.1975Zivilrecht
Die gesetzliche Ermächtigung des § 364 b zweiter Halbsatz ABGB, zwingt - von Sonderfällen dennoch erkennbarer Gefährlichkeit abgesehen - den Grundnachbarn, die Vertiefung des Grundstückes des Bauführers vorläufig hinzunehmen. Die wenn auch bloß baubehördlic …
RS0010709 Rechtssatz 09.04.1968Zivilrecht
Die Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Aus …
RS0017058 Rechtssatz 19.01.1977Zivilrecht
Den Schuldner treffen Schutzpflichten nicht nur bezüglich des körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen dritter Personen, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und den Vertrag …
RS0037785 Rechtssatz 22.12.1970Zivilrecht
Wenn einem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht dritten Personen gegenüber, die der Vertragsleistung nahestehen, obliegt, wird dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt.
RS0102181 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrec …
RS0118359 Rechtssatz 26.11.2003Zivilrecht
Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist. Die Ersatzpflicht besteht auch für Vermögensschäden des Nachbarn, die als direkte Folge einer Zustandsveränder …