Rechtssatz RS0118359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118359
Entscheidungsdatum
24.08.2011
Rechtssatz
Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist. Die Ersatzpflicht besteht auch für Vermögensschäden des Nachbarn, die als direkte Folge einer Zustandsveränderung am Nachbargebäude eintreten.Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist. Die Ersatzpflicht besteht auch für Vermögensschäden des Nachbarn, die als direkte Folge einer Zustandsveränderung am Nachbargebäude eintreten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 70/03w
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
Veröff: SZ 2003/154
- 3 Ob 95/11h
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 95/11h
Auch; nur: Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118359
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20031126_OGH0002_0030OB00070_03W0000_003