Begründung:
Der Beklagte wendete gegen die nicht mehr strittige Forderung des Klägers von S 60.334,17 eine Gegenforderung in der Höhe von S 708.000,-- mit der Begründung ein, der Kläger habe bei Bauarbeiten das angrenzende Grundstück des Beklagten verwüstet, der als Gegenforderung eingewendete Betrag sei zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. Mai 1990, ON 6, führte der Beklagte detailliert an, wie sich die Gegenforderung zusammensetzt.
Der Kläger bestritt, die behaupteten Schäden verschuldet oder verursacht zu haben.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 60.334,17 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung ebenfalls zu Recht bestehe. Das Klagebegehren wurde daher abgewiesen. Das Erstgericht stellte zur Gegenforderung folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Mit Vertrag vom 24. Juli 1987 verkaufte der Beklagte dem Kläger seine Liegenschaften EZ 2271/2 KG I*****, bestehend aus den Gp 4067/2 mit dem Terrassenhotel L*****, 4067/6, 4067/7 sowie Teilstücke der Gp 4066 und 4067/8, weiters Gp 4067/3 aus EZ 2564. An die verkauften Liegenschaften grenzen Grundstücke, die im Eigentum des Beklagten verblieben. Die Vertragspartner räumten einander Dienstbarkeiten der Wasserleitung ein. Außerdem räumte der Kläger auf Gp 4067/7 sowie dem Teilstück 3 aus Gp 4066 dem Beklagten zugunsten von dessen Grundstücken die Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrtrechtes in einer Breite von 3 m entlang der Ostgrenze ein. Der Kläger verpachtete das Hotel an die M***** GmbH, von der er einer der Gesellschafter und einer der Geschäftsführer war. Diese Gesellschaft beabsichtigte, das Hotel umzubauen. Nachdem die Baubewilligung erteilt war, begann die Gesellschaft mit den Umbauarbeiten und beauftragte den Kläger mit der Bauführung. Es wurde an der Südgrenze der Gp 4066, deren Eigentümer der Beklagte ist, abgegraben. Weiters wurde die Wasserleitung, die von der Gp 4066 nach Süden führt, ausgegraben und eine neue Wasserleitung provisorisch an der Oberfläche bzw knapp darunter verlegt. Ein Hydrant, der sich am Ende der Wasserleitung im Bereich der Gp 4067/8 befand, wurde entfernt und provisorisch ein Wasserhahn angebracht. Die Umbauarbeiten wurden Ende 1987 eingestellt, weil die Pächterin zahlungsunfähig wurde und der Kläger kein Entgelt mehr für seine Arbeiten bekam. Maßnahmen zur Absicherung des umliegenden Geländes zur Baugrube hin wurde in der Annahme, im Sommer 1988 weiterarbeiten zu können, nicht getroffen. Aufgrund der Verlegung der Wasserleitung kam es zweimal zu Schäden, die im Frühjahr 1988 im Auftrag des Klägers repariert wurden. Die Liegenschaft Gp 4066 ist im südlichen Bereich abgebrochen, der Weg entlang der Grundgrenze 4067/2 und 4067/7 ist offensichtlich abgesunken. Um ein weiteres Abbrechen der Gp 4066 zu verhindern, ist die Errichtung einer Trockensteinmauer oder einer Betonsteinmauer an der Nordseite und einer weiteren Stützmauer zur Erhaltung des Weges an der Grenze zwischen den Liegenschaften 4067/2 und 4067/7 notwendig. Die Kosten für eine Betonmauer belaufen sich auf netto S 459.982,--. Die Errichtung einer Mauer in Trockensteinschlichtung bedeutet eine Ersparnis von 50 bis 60 %. Eine weitere Möglichkeit der Sanierung ist eine Aufschüttung von Material. Die Kosten hiefür hängen von der Herkunft des Materials ab, betragen aber jedenfalls über S 60.000,--. Für die Wiederherstellung einer frostsicheren Wasserleitung und die Errichtung eines Hydranten ist ein Kostenaufwand von S 37.876,-- netto erforderlich. Mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 1988 verkaufte der Kläger die EZ 2271 II KG I***** samt dem darauf befindlichen Hotel an die Firma S***** GmbH. Das Eigentumsrecht der Käuferin wurde am 9. August 1989 im Grundbuch einverleibt. In dem über das Vermögen des Klägers eröffneten Konkursverfahren S 4/89 des LG Innsbruck wurde mit Beschluß vom 7. Juli 1989 der Zwangsausgleich mit einer Quote von 21 % bestätigt.Mit Vertrag vom 24. Juli 1987 verkaufte der Beklagte dem Kläger seine Liegenschaften EZ 2271/2 KG I*****, bestehend aus den Gp 4067/2 mit dem Terrassenhotel L*****, 4067/6, 4067/7 sowie Teilstücke der Gp 4066 und 4067/8, weiters Gp 4067/3 aus EZ 2564. An die verkauften Liegenschaften grenzen Grundstücke, die im Eigentum des Beklagten verblieben. Die Vertragspartner räumten einander Dienstbarkeiten der Wasserleitung ein. Außerdem räumte der Kläger auf Gp 4067/7 sowie dem Teilstück 3 aus Gp 4066 dem Beklagten zugunsten von dessen Grundstücken die Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrtrechtes in einer Breite von 3 m entlang der Ostgrenze ein. Der Kläger verpachtete das Hotel an die M***** GmbH, von der er einer der Gesellschafter und einer der Geschäftsführer war. Diese Gesellschaft beabsichtigte, das Hotel umzubauen. Nachdem die Baubewilligung erteilt war, begann die Gesellschaft mit den Umbauarbeiten und beauftragte den Kläger mit der Bauführung. Es wurde an der Südgrenze der Gp 4066, deren Eigentümer der Beklagte ist, abgegraben. Weiters wurde die Wasserleitung, die von der Gp 4066 nach Süden führt, ausgegraben und eine neue Wasserleitung provisorisch an der Oberfläche bzw knapp darunter verlegt. Ein Hydrant, der sich am Ende der Wasserleitung im Bereich der Gp 4067/8 befand, wurde entfernt und provisorisch ein Wasserhahn angebracht. Die Umbauarbeiten wurden Ende 1987 eingestellt, weil die Pächterin zahlungsunfähig wurde und der Kläger kein Entgelt mehr für seine Arbeiten bekam. Maßnahmen zur Absicherung des umliegenden Geländes zur Baugrube hin wurde in der Annahme, im Sommer 1988 weiterarbeiten zu können, nicht getroffen. Aufgrund der Verlegung der Wasserleitung kam es zweimal zu Schäden, die im Frühjahr 1988 im Auftrag des Klägers repariert wurden. Die Liegenschaft Gp 4066 ist im südlichen Bereich abgebrochen, der Weg entlang der Grundgrenze 4067/2 und 4067/7 ist offensichtlich abgesunken. Um ein weiteres Abbrechen der Gp 4066 zu verhindern, ist die Errichtung einer Trockensteinmauer oder einer Betonsteinmauer an der Nordseite und einer weiteren Stützmauer zur Erhaltung des Weges an der Grenze zwischen den Liegenschaften 4067/2 und 4067/7 notwendig. Die Kosten für eine Betonmauer belaufen sich auf netto S 459.982,--. Die Errichtung einer Mauer in Trockensteinschlichtung bedeutet eine Ersparnis von 50 bis 60 %. Eine weitere Möglichkeit der Sanierung ist eine Aufschüttung von Material. Die Kosten hiefür hängen von der Herkunft des Materials ab, betragen aber jedenfalls über S 60.000,--. Für die Wiederherstellung einer frostsicheren Wasserleitung und die Errichtung eines Hydranten ist ein Kostenaufwand von S 37.876,-- netto erforderlich. Mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 1988 verkaufte der Kläger die EZ 2271 römisch zwei KG I***** samt dem darauf befindlichen Hotel an die Firma S***** GmbH. Das Eigentumsrecht der Käuferin wurde am 9. August 1989 im Grundbuch einverleibt. In dem über das Vermögen des Klägers eröffneten Konkursverfahren S 4/89 des LG Innsbruck wurde mit Beschluß vom 7. Juli 1989 der Zwangsausgleich mit einer Quote von 21 % bestätigt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zur Gegenforderung aus, der Kläger hafte für die Schäden am Grundstück des Beklagten mangels eines Vertragsverhältnisses aus Delikt, weil er nach Einstellung der Bauarbeiten keinerlei Absicherungsmaßnahmen zum Schutz der umliegenden Grundstücke getroffen habe. Da aufgrund des Verkaufes eine Naturalrestitution nicht möglich sei, habe er Geldersatz zu leisten.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Gegenforderung nicht zu Recht besteht und der Beklagte daher schuldig ist, dem Kläger die zu Recht bestehende Klagsforderung von S 60.334,17 zu bezahlen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, der Beklagte mache zum einen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abbrechen im südwestlichen Teil seiner Liegenschaft Gp 4066 geltend und zum anderen die Kosten für die Wiederherstellung einer frostsicheren Wasserleitung. Für die erstgenannten Ersatzansprüche kämen die §§ 364 b und 1293 ff ABGB in Frage, der Ersatz der Kosten der Wasserleitung könne nur auf die §§ 1293 ff ABGB gestützt werden. § 364 b ABGB gewähre dem Nachbarn grundsätzlich ein Untersagungsrecht. An dessen Stelle trete jedoch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch, wenn die Vertiefung durch eine genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB bewirkt worden sei. Insbesondere bei baubehördlich genehmigtem Abgraben sei die Vorschrift des § 364 a ABGB für aufgetretene Schäden analog heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall seien die auf der Liegenschaft Gp 4067/2 durchgeführten Grabungsarbeiten, die zu den Abbrüchen im südwestlichen Teil der Gp 4066 geführt hätten, baubehördlich genehmigt. Diese Voraussetzung für verschuldensunabhängige, auf Geld gerichtete Ausgleichsansprüche sei daher gegeben. Nun sei der Kläger im Zeitpunkt der Aushubarbeiten zwar Eigentümer der Gp 4067/2 gewesen, er habe diese aber an die M***** GmbH verpachtet gehabt, die auch den Auftrag für die Aushubarbeiten erteilt habe. Für Handlungen und Unterlassungen eines Pächters könnten Ansprüche gemäß den §§ 364 ff ABGB nur bejaht werden, wenn er diese wegen ihres Zusammenhanges mit der Nutzung (Verfügung, Disposition) verantworte. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Pächterin habe die Grabungsarbeiten mit baubehördlicher Bewilligung durchführen lassen, dem Kläger als Eigentümer und Verpächter wäre es somit nicht möglich gewesen, in irgendeiner Weise auf die Bestandnehmerin hinsichtlich dieser Bauarbeiten einzuwirken. Für Ansprüche nach § 364 b ABGB sei der Kläger somit passiv nicht legitimiert. Diese Passivlegitimation lasse sich auch nicht damit begründen, daß die Pächterin den Kläger mit den Arbeiten beauftragt habe. Ansprüche, die sich aus den §§ 364 ff ABGB ableiten lassen, könnten zwar gegen jeden Dritten, der die Immissionen verursacht habe, gerichtet werde, allerdings nur, sofern dieser Dritte den Grund für eigene Zwecke benütze. Einem Unternehmer sei das Grundstück aufgrund des Werkvertrages aber nicht für eigene Zwecke zur Benützung überlassen worden. Darüber hinaus ließen sich die vom Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche nicht unter § 364 b ABGB subsumieren. Mit ihnen sollten ja Maßnahmen bzw die damit verbundenen Kosten abgegolten werden, die nötig seien, um ein weiteres Abbrechen der Liegenschaft Gp 4066 zu verhindern. Diese Maßnahmen seien aber nicht auf der Gp 4066, sondern auf dem nicht im Eigentum des Beklagten stehenden Nachbargrundstück zu treffen. Auch deshalb ließen sich die Ansprüche des Beklagten nicht mit § 364 b ABGB begründen. Auch bei Prüfung der Frage, ob die Ansprüche neben den §§ 364 ff ABGB auch als Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden können, sei darauf zu verweisen, daß die Maßnahmen auf der im Eigentum der S***** GmbH stehenden Liegenschaft Gp 4067/2 gesetzt werden müßten, die Kosten würden daher nicht den Beklagten, sondern diese Gesellschaft treffen und könnten vom Beklagten daher nicht geltend gemacht werden. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten eingewendete Gegenforderung sei daher in Wirklichkeit ein nicht auf Geld, sondern auf Wiederherstellung gerichteter Schadenersatzanspruch gemäß § 1323 erster Halbsatz ABGB, der gegen die Geldforderung des Klägers nicht aufgerechnet werden könne. Die gleichen Überlegungen kämen bei der Beurteilung des Anspruches auf Ersatz der Kosten der Wiederherstellung der Wasserleitung zum Tragen, da auch diese Kosten von der Eigentümerin der Liegenschaft Gp 4067/2 und nicht vom Beklagten zu tragen seien. Daß im Rahmen dieser Maßnahmen auch der sich auf der Liegenschaft des Beklagten befindliche Hydrant wieder errichtet werden müßte, sei ohne Bedeutung, da das alleinige Aufstellen des Hydranten ohne Wasserleitung zwecklos wäre.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Gegenforderung nicht zu Recht besteht und der Beklagte daher schuldig ist, dem Kläger die zu Recht bestehende Klagsforderung von S 60.334,17 zu bezahlen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, der Beklagte mache zum einen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abbrechen im südwestlichen Teil seiner Liegenschaft Gp 4066 geltend und zum anderen die Kosten für die Wiederherstellung einer frostsicheren Wasserleitung. Für die erstgenannten Ersatzansprüche kämen die Paragraphen 364, b und 1293 ff ABGB in Frage, der Ersatz der Kosten der Wasserleitung könne nur auf die Paragraphen 1293, ff ABGB gestützt werden. Paragraph 364, b ABGB gewähre dem Nachbarn grundsätzlich ein Untersagungsrecht. An dessen Stelle trete jedoch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch, wenn die Vertiefung durch eine genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364, a ABGB bewirkt worden sei. Insbesondere bei baubehördlich genehmigtem Abgraben sei die Vorschrift des Paragraph 364, a ABGB für aufgetretene Schäden analog heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall seien die auf der Liegenschaft Gp 4067/2 durchgeführten Grabungsarbeiten, die zu den Abbrüchen im südwestlichen Teil der Gp 4066 geführt hätten, baubehördlich genehmigt. Diese Voraussetzung für verschuldensunabhängige, auf Geld gerichtete Ausgleichsansprüche sei daher gegeben. Nun sei der Kläger im Zeitpunkt der Aushubarbeiten zwar Eigentümer der Gp 4067/2 gewesen, er habe diese aber an die M***** GmbH verpachtet gehabt, die auch den Auftrag für die Aushubarbeiten erteilt habe. Für Handlungen und Unterlassungen eines Pächters könnten Ansprüche gemäß den Paragraphen 364, ff ABGB nur bejaht werden, wenn er diese wegen ihres Zusammenhanges mit der Nutzung (Verfügung, Disposition) verantworte. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Pächterin habe die Grabungsarbeiten mit baubehördlicher Bewilligung durchführen lassen, dem Kläger als Eigentümer und Verpächter wäre es somit nicht möglich gewesen, in irgendeiner Weise auf die Bestandnehmerin hinsichtlich dieser Bauarbeiten einzuwirken. Für Ansprüche nach Paragraph 364, b ABGB sei der Kläger somit passiv nicht legitimiert. Diese Passivlegitimation lasse sich auch nicht damit begründen, daß die Pächterin den Kläger mit den Arbeiten beauftragt habe. Ansprüche, die sich aus den Paragraphen 364, ff ABGB ableiten lassen, könnten zwar gegen jeden Dritten, der die Immissionen verursacht habe, gerichtet werde, allerdings nur, sofern dieser Dritte den Grund für eigene Zwecke benütze. Einem Unternehmer sei das Grundstück aufgrund des Werkvertrages aber nicht für eigene Zwecke zur Benützung überlassen worden. Darüber hinaus ließen sich die vom Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche nicht unter Paragraph 364, b ABGB subsumieren. Mit ihnen sollten ja Maßnahmen bzw die damit verbundenen Kosten abgegolten werden, die nötig seien, um ein weiteres Abbrechen der Liegenschaft Gp 4066 zu verhindern. Diese Maßnahmen seien aber nicht auf der Gp 4066, sondern auf dem nicht im Eigentum des Beklagten stehenden Nachbargrundstück zu treffen. Auch deshalb ließen sich die Ansprüche des Beklagten nicht mit Paragraph 364, b ABGB begründen. Auch bei Prüfung der Frage, ob die Ansprüche neben den Paragraphen 364, ff ABGB auch als Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden können, sei darauf zu verweisen, daß die Maßnahmen auf der im Eigentum der S***** GmbH stehenden Liegenschaft Gp 4067/2 gesetzt werden müßten, die Kosten würden daher nicht den Beklagten, sondern diese Gesellschaft treffen und könnten vom Beklagten daher nicht geltend gemacht werden. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten eingewendete Gegenforderung sei daher in Wirklichkeit ein nicht auf Geld, sondern auf Wiederherstellung gerichteter Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 1323, erster Halbsatz ABGB, der gegen die Geldforderung des Klägers nicht aufgerechnet werden könne. Die gleichen Überlegungen kämen bei der Beurteilung des Anspruches auf Ersatz der Kosten der Wiederherstellung der Wasserleitung zum Tragen, da auch diese Kosten von der Eigentümerin der Liegenschaft Gp 4067/2 und nicht vom Beklagten zu tragen seien. Daß im Rahmen dieser Maßnahmen auch der sich auf der Liegenschaft des Beklagten befindliche Hydrant wieder errichtet werden müßte, sei ohne Bedeutung, da das alleinige Aufstellen des Hydranten ohne Wasserleitung zwecklos wäre.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht zweiter oder erster Instanz.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.