Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 364b A8GB darf der Eigentümer eines Grundstückes dieses nicht so vertiefen, daß der Boden des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert. Im vorliegenden Fall entstand durch die Vertiefung des eigenen Gründes trotz der Unterfangung des Nachbarhauses der Klägerinnen wenigstens ein Teil der Setzungsschäden an diesem Haus. Damit wurden die aus der oben genannten Bestimmung sich ergebenden Pflichten objektiv verletzt. Für solcherart entstandene Schäden gewährt die herrschende Rechtsprechung ebenso wie nach § 364a und § 364b Abs. 2 ABGB nachbarrechtliche Ersatzansprüche, die nicht als Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB bezeichnet werden, sondern als Ausgleichsansprüche besonderer Art, die kein Verschulden voraussetzen und am ehesten einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß einer Enteignung gleichzusetzen seien (SZ 11/233; SZ 41/42; SZ 41/51 u. v. a., in Übereinstimmung mit Klang in Klang[2] II, 173, 178 sowie Lachout in ÖJZ 1953, 590). Daß solche Ansprüche zustehen, wenn die Eingriffe in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des § 364a ABGB ausgehen, deren Betrieb nicht untersagt werden kann, ist auch sonst unbestritten, wogegen die neuere Lehre die Auffassung, daß ein Verschulden nicht erforderlich sei, bei den aus den § 364b Abs. 2 ABGB abgeleiteten Ansprüchen zum Teil heftig bekämpft und hinsichtlich der Ansprüche nach § 364b ABGB bezweifelt (Steininger, JBl. 1965, 418; Rummel, JBl. 1967, 120; Herz, ÖJZ 1967, 6; Ostheim, JBl. 1973, 576). Nur der Fall des § 364b ABGB soll hier neuerlich überprüft werden.Nach Paragraph 364 b, A8GB darf der Eigentümer eines Grundstückes dieses nicht so vertiefen, daß der Boden des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert. Im vorliegenden Fall entstand durch die Vertiefung des eigenen Gründes trotz der Unterfangung des Nachbarhauses der Klägerinnen wenigstens ein Teil der Setzungsschäden an diesem Haus. Damit wurden die aus der oben genannten Bestimmung sich ergebenden Pflichten objektiv verletzt. Für solcherart entstandene Schäden gewährt die herrschende Rechtsprechung ebenso wie nach Paragraph 364 a und Paragraph 364 b, Absatz 2, ABGB nachbarrechtliche Ersatzansprüche, die nicht als Schadenersatzansprüche nach den Paragraphen 1293, ff. ABGB bezeichnet werden, sondern als Ausgleichsansprüche besonderer Art, die kein Verschulden voraussetzen und am ehesten einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß einer Enteignung gleichzusetzen seien (SZ 11/233; SZ 41/42; SZ 41/51 u. v. a., in Übereinstimmung mit Klang in Klang[2] römisch zwei, 173, 178 sowie Lachout in ÖJZ 1953, 590). Daß solche Ansprüche zustehen, wenn die Eingriffe in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ausgehen, deren Betrieb nicht untersagt werden kann, ist auch sonst unbestritten, wogegen die neuere Lehre die Auffassung, daß ein Verschulden nicht erforderlich sei, bei den aus den Paragraph 364 b, Absatz 2, ABGB abgeleiteten Ansprüchen zum Teil heftig bekämpft und hinsichtlich der Ansprüche nach Paragraph 364 b, ABGB bezweifelt (Steininger, JBl. 1965, 418; Rummel, JBl. 1967, 120; Herz, ÖJZ 1967, 6; Ostheim, JBl. 1973, 576). Nur der Fall des Paragraph 364 b, ABGB soll hier neuerlich überprüft werden.
Die Neuregelung des Nachbarrechtes der §§ 364 ff. ABGB durch die III. Teilnovelle bezweckte, die schon vorher strittige Kollision gleicher Rechte zu regeln, nämlich zwischen zwei Gründeigentümern, von denen jeder zwar nach § 362 ABGB berechtigt ist, frei über sein Eigentum zu verfügen und in der Regel seine Sache nach Willkür zu benützen, andererseits nach § 364 Abs. 1 ABGB bei der Ausübung des Eigentumsrechtes in die Rechte eines Dritten nicht eingreifen darf. Die erklärte Absicht des Novellengesetzgebers, die Lücke durch ein richtiges Mittelmaß zwischen der Abwehr gegenseitiger Schädigungen und Belästigungen der Gründeigentümer einerseits und der Gewähr der volkswirtschaftlich notwendigen Bewegungsfreiheit vor allem industrieller Unternehmen andererseits in klarer Weise zu schließen (vgl. 78 Blg. HH, 21. Session, 162), wurde jedoch nicht befriedigend verwirklicht (Rummel, Ersatzansprüche bei summierten Immissionen, 13; Herz in ÖJZ 1967, 7). Im besonderen läßt der dem § 909 dBGB nachgebildete § 364b ABGB, der den Fall des Eingriffs durch Vertiefung des eigenen Gründes regelt, infolge der Nennung eines bloßen Verbotes ohne Bestimmung klarer Rechtsfolgen im Gesetzeswortlaut offen, ob es sich um einen Fall gleich der anerkannten Eingriffshaftung des § 364a ABGB oder der sonst grundsätzlichen Verschuldenshaftung handelt.Die Neuregelung des Nachbarrechtes der Paragraphen 364, ff. ABGB durch die römisch drei. Teilnovelle bezweckte, die schon vorher strittige Kollision gleicher Rechte zu regeln, nämlich zwischen zwei Gründeigentümern, von denen jeder zwar nach Paragraph 362, ABGB berechtigt ist, frei über sein Eigentum zu verfügen und in der Regel seine Sache nach Willkür zu benützen, andererseits nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB bei der Ausübung des Eigentumsrechtes in die Rechte eines Dritten nicht eingreifen darf. Die erklärte Absicht des Novellengesetzgebers, die Lücke durch ein richtiges Mittelmaß zwischen der Abwehr gegenseitiger Schädigungen und Belästigungen der Gründeigentümer einerseits und der Gewähr der volkswirtschaftlich notwendigen Bewegungsfreiheit vor allem industrieller Unternehmen andererseits in klarer Weise zu schließen vergleiche 78 Blg. HH, 21. Session, 162), wurde jedoch nicht befriedigend verwirklicht (Rummel, Ersatzansprüche bei summierten Immissionen, 13; Herz in ÖJZ 1967, 7). Im besonderen läßt der dem Paragraph 909, dBGB nachgebildete Paragraph 364 b, ABGB, der den Fall des Eingriffs durch Vertiefung des eigenen Gründes regelt, infolge der Nennung eines bloßen Verbotes ohne Bestimmung klarer Rechtsfolgen im Gesetzeswortlaut offen, ob es sich um einen Fall gleich der anerkannten Eingriffshaftung des Paragraph 364 a, ABGB oder der sonst grundsätzlichen Verschuldenshaftung handelt.
Bei der neuerlichen Prüfung dieser Frage kann einerseits davon ausgegangen werden, daß dem Nachbarrecht der III. Teilnovelle der Grundgedanke eines billigen Ausgleiches dort innewohnt, wo der eine Gründeigentümer im eigenen Interesse aktiv handelt, der passive Nachbar aber diese für ihn gefährliche oder schädigende Tätigkeit über sich ergehen lassen muß (Fall des § 364a ABGB; SZ 11/233; Herz, 8), sowie andererseits davon, daß der zweite Halbsatz des § 364b ABGB dem bauführenden Eigentümer ausdrücklich das Recht einräumt, dem Boden oder Gebäude des Nachbarn die vorhandene Stütze zu entziehen, wenn er für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft. Regelmäßig bedürfen nun (wie auch hier) Vertiefungen des eigenen Grundstückes im Bereiche der Gefährdung eines Nachbarhauses einer baubehördlichen Bewilligung. Diese regelt allerdings nicht die privatrechtlichen Beziehungen der Grundnachbarn. Erbietet sich aber, wie es im vorliegenden Fall festgestellt ist, der Bauführer vor der Baubehörde dazu, im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 364b ABGB für eine genügende anderweitige Befestigung des Gebäudes des Nachbarn zu sorgen, und hält die Baubehörde die vorgeschlagenen Vorkehrungen technisch für ausreichend, so daß sie die Bauführung bewilligt, dann hat der Bauführer einen so hohen Anschein der Gefahrlosigkeit und damit Rechtmäßigkeit der Vertiefung seines Grundstückes geschaffen, daß der Nachbar seinen Anspruch, eine ihn gefährdende Vertiefung zu untersagen (vgl. Rummel, Ersatzansprüche, 13, und SZ 35/28), in aller Regel nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Wird nun trotz der scheinbar verläßlichen Vorsorge für eine genügende anderweitige Befestigung des Nachbargrundes erst während des Baues dessen dennoch vorhandene Gefährlichkeit erkennbar, dann hat der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden und es wäre diesem selbst mit der Wiederaufschüttung der Vertiefung nicht mehr zu helfen. Selbst wenn dahingestellt wird, ob und für welche Zeit die bloß baubehördliche Bewilligung den Eingriff rechtmäßig machte, zeigt sich, daß die gesetzliche Ermächtigung des § 364b zweiter Halbsatz ABGB, von Sonderfällen dennoch erkennbarer Gefährlichkeit abgesehen, den Grundnachbarn zwingt, die Vertiefung des Grundstückes des Bauführers vorläufig hinzunehmen. Die, wenn auch bloß baubehördliche, Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im § 364a ABGB, einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird, daß nämlich der Grundnachbar die scheinbar gefahrlose Vertiefung hinnehmen muß, bis sich die allenfalls doch unvermeidbare Schädigung zeigt. Da sich erst in diesem späten Zeitpunkt erweist, ob die Vertiefung des Nachbargrundes einen Eingriff in fremdes Eigentum bewirkt, und Abhilfe anders als durch Entschädigung jetzt zu spät kommt, läßt der Grundgedanke des Nachbarrechtes (siehe oben) den Schluß zu, daß hier der Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des § 364a ABGB wenigstens nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf.Bei der neuerlichen Prüfung dieser Frage kann einerseits davon ausgegangen werden, daß dem Nachbarrecht der römisch drei. Teilnovelle der Grundgedanke eines billigen Ausgleiches dort innewohnt, wo der eine Gründeigentümer im eigenen Interesse aktiv handelt, der passive Nachbar aber diese für ihn gefährliche oder schädigende Tätigkeit über sich ergehen lassen muß (Fall des Paragraph 364 a, ABGB; SZ 11/233; Herz, 8), sowie andererseits davon, daß der zweite Halbsatz des Paragraph 364 b, ABGB dem bauführenden Eigentümer ausdrücklich das Recht einräumt, dem Boden oder Gebäude des Nachbarn die vorhandene Stütze zu entziehen, wenn er für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft. Regelmäßig bedürfen nun (wie auch hier) Vertiefungen des eigenen Grundstückes im Bereiche der Gefährdung eines Nachbarhauses einer baubehördlichen Bewilligung. Diese regelt allerdings nicht die privatrechtlichen Beziehungen der Grundnachbarn. Erbietet sich aber, wie es im vorliegenden Fall festgestellt ist, der Bauführer vor der Baubehörde dazu, im Sinne des zweiten Halbsatzes des Paragraph 364 b, ABGB für eine genügende anderweitige Befestigung des Gebäudes des Nachbarn zu sorgen, und hält die Baubehörde die vorgeschlagenen Vorkehrungen technisch für ausreichend, so daß sie die Bauführung bewilligt, dann hat der Bauführer einen so hohen Anschein der Gefahrlosigkeit und damit Rechtmäßigkeit der Vertiefung seines Grundstückes geschaffen, daß der Nachbar seinen Anspruch, eine ihn gefährdende Vertiefung zu untersagen vergleiche Rummel, Ersatzansprüche, 13, und SZ 35/28), in aller Regel nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Wird nun trotz der scheinbar verläßlichen Vorsorge für eine genügende anderweitige Befestigung des Nachbargrundes erst während des Baues dessen dennoch vorhandene Gefährlichkeit erkennbar, dann hat der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden und es wäre diesem selbst mit der Wiederaufschüttung der Vertiefung nicht mehr zu helfen. Selbst wenn dahingestellt wird, ob und für welche Zeit die bloß baubehördliche Bewilligung den Eingriff rechtmäßig machte, zeigt sich, daß die gesetzliche Ermächtigung des Paragraph 364 b, zweiter Halbsatz ABGB, von Sonderfällen dennoch erkennbarer Gefährlichkeit abgesehen, den Grundnachbarn zwingt, die Vertiefung des Grundstückes des Bauführers vorläufig hinzunehmen. Die, wenn auch bloß baubehördliche, Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im Paragraph 364 a, ABGB, einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird, daß nämlich der Grundnachbar die scheinbar gefahrlose Vertiefung hinnehmen muß, bis sich die allenfalls doch unvermeidbare Schädigung zeigt. Da sich erst in diesem späten Zeitpunkt erweist, ob die Vertiefung des Nachbargrundes einen Eingriff in fremdes Eigentum bewirkt, und Abhilfe anders als durch Entschädigung jetzt zu spät kommt, läßt der Grundgedanke des Nachbarrechtes (siehe oben) den Schluß zu, daß hier der Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des Paragraph 364 a, ABGB wenigstens nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf.
Selbst jener Teil der Lehre, der der Rechtsprechung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch außerhalb des § 364a ABGB ablehnend gegenübersteht, ist geneigt, in der ausnahmsweise eine Haftung ohne Verschulden wegen Nutznießung durch Eingriff in fremdes Eigentum in Betracht kommt (vgl. besonders Rummel, Ersatzanspruche, 87 und JBl. 1967, 126). Der OGH hält daher an seiner Rechtsansicht fest, daß in den hier allein zu prüfenden Fällen der Grundstücksvertiefung im Sinne des § 364b ABGB der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ebenso wie nach § 364a ABGB vom Verschulden des Schädigers unabhängig ist. Im vorliegenden Fall ist dieses Ergebnis umso berechtigter, als die Beklagte bei der Unterfangung des Hauses der Klägerinnen das fremde Eigentum, nämlich das Erdreich des Nachbargrundes, unmittelbar in Anspruch genommen hat; diese Duldung der Revisionsgegnerinnen kann offensichtlich nur mit dem Vorbehalt der Unversehrtheit ihres Eigentums verstanden werden.Selbst jener Teil der Lehre, der der Rechtsprechung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch außerhalb des Paragraph 364 a, ABGB ablehnend gegenübersteht, ist geneigt, in der ausnahmsweise eine Haftung ohne Verschulden wegen Nutznießung durch Eingriff in fremdes Eigentum in Betracht kommt vergleiche besonders Rummel, Ersatzanspruche, 87 und JBl. 1967, 126). Der OGH hält daher an seiner Rechtsansicht fest, daß in den hier allein zu prüfenden Fällen der Grundstücksvertiefung im Sinne des Paragraph 364 b, ABGB der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ebenso wie nach Paragraph 364 a, ABGB vom Verschulden des Schädigers unabhängig ist. Im vorliegenden Fall ist dieses Ergebnis umso berechtigter, als die Beklagte bei der Unterfangung des Hauses der Klägerinnen das fremde Eigentum, nämlich das Erdreich des Nachbargrundes, unmittelbar in Anspruch genommen hat; diese Duldung der Revisionsgegnerinnen kann offensichtlich nur mit dem Vorbehalt der Unversehrtheit ihres Eigentums verstanden werden.
Der in der Lehre bestrittene Haftungsumfang ist wegen der hier unbestrittenen Klagshöhe nicht zu untersuchen.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin liegen auch die behaupteten Feststellungsmängel nicht vor. Wenngleich die Bauschäden am Haus der Klägerinnen nicht ausschließlich durch die Vertiefung und die Unterfangung der Feuermauer, sondern auch durch die Vibration eines Baufahrzeuges und schließlich durch die Senkung des Fundamentes des Neubaues nach der Errichtung der Stockwerke entstanden sind, stehen doch auch die letztgenannten Ursachen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vertiefung des vorher das Haus der Klägerin stützenden Bodens des Grundstückes der Beklagten, zumal die Raupe bereits zum Aushub der Baugrube eingesetzt wurde. Die Untergerichte haben mit Recht auch Druckverschiebungen, die durch die Senkung des Baugrundes infolge des Gewichtes des neu errichteten Bauwerkes auf das Nachbargrundstück wirken, dem § 364b ABGB unterstellt (SZ 11/233; Klang, 177 f.).Entgegen der Meinung der Revisionswerberin liegen auch die behaupteten Feststellungsmängel nicht vor. Wenngleich die Bauschäden am Haus der Klägerinnen nicht ausschließlich durch die Vertiefung und die Unterfangung der Feuermauer, sondern auch durch die Vibration eines Baufahrzeuges und schließlich durch die Senkung des Fundamentes des Neubaues nach der Errichtung der Stockwerke entstanden sind, stehen doch auch die letztgenannten Ursachen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vertiefung des vorher das Haus der Klägerin stützenden Bodens des Grundstückes der Beklagten, zumal die Raupe bereits zum Aushub der Baugrube eingesetzt wurde. Die Untergerichte haben mit Recht auch Druckverschiebungen, die durch die Senkung des Baugrundes infolge des Gewichtes des neu errichteten Bauwerkes auf das Nachbargrundstück wirken, dem Paragraph 364 b, ABGB unterstellt (SZ 11/233; Klang, 177 f.).