Rechtssatz RS0113071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113071
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines solchen verbotenen Zwecks entstehen.Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des Paragraph 1460, ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines solchen verbotenen Zwecks entstehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 225/99s
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 225/99s
Veröff: SZ 72/162
- 7 Ob 226/01p
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
nur: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. (T1)
Beisatz: Eine Ersitzung könnte erst ab einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des hiefür maßgeblichen und bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Verbots beginnen. (T2)
- 5 Ob 70/04m
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 5 Ob 70/04m
nur T1; Beisatz: Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. (T3)
Veröff: SZ 2004/55
- 1 Ob 275/03b
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 275/03b
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: § 9 Abs 2 WRG ist keine die Ersitzung am Privatgewässern hindernde Sondervorschrift. (T4)
- 1 Ob 89/10k
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 89/10k
nur T1; Beis wie T3
- 2 Ob 11/10x
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch liegt auch vor, wenn die Nutzung gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnungen verstößt. (T5)
Veröff: SZ 2010/142
- 5 Ob 252/12p
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 252/12p
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 9 Ob 52/13g
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 Ob 52/13g
Auch; Beisatz: Ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde. Es ist vielmehr eine Wertungsfrage, ob ein konkreter Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht einer rechtlich unmöglichen Nutzung gleichzusetzen ist. Das Verbot muss sich außerdem unmittelbar auf das ausgeübte Recht beziehen. (T6)
- 5 Ob 30/14v
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
Vgl auch; Beisatz: Eine Ersitzung der Dienstbarkeit des Wege- und Fahrtrechts an einem Bahnübergang kommt seit dem Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn‑Bau‑ und Betriebsordnung und den danach geltenden Bestimmungen der § 43 Abs 7 (alt) EisbG bzw gegen § 47a EisbG nicht in Betracht. (T7)
- 7 Ob 158/14g
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 158/14g
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 9 Ob 14/20d
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 9 Ob 14/20d
Vgl
- 1 Ob 50/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 50/23v
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG. (T8)
Beisatz: Ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, kann nicht ersessen werden. (T9)
Anm: Vgl auch RS0109028 (T6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113071
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19991022_OGH0002_0010OB00225_99S0000_002