Die Revisionen sind zulässig, jedoch lediglich jene der beklagten Partei auch berechtigt. Wegen des engen thematischen Zusammenhanges werden die Rechtsmittel im Folgenden weitgehend gemeinsam behandelt. Vorauszuschicken ist, dass die von der beklagten Partei gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - wegen Nichterledigung einzelner Punkte ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht - nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, erschöpft sich doch dieser Revisionsgrund in einer mit "Vermeidung von Wiederholungen" begründeten bloßen Verweisung auf die diesbezüglichen Seiten ihres Berufungsschriftsatzes (S 3 und 5 = AS 41 und 45 des Revisionsschriftsatzes ON 76). Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch unzulässig, den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zum Inhalt der Revision zu machen und ist ein solcher Mangel auch nicht verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0043579; EvBl 1985/153; SZ 69/209; jüngst 7 Ob 72/01s; 7 Ob 76/01d; 7 Ob 85/01b). Die entsprechenden Passagen des Revisionsschriftsatzes sind daher für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO auch keiner weitergehenden Begründung bedarf. Darüber hinaus kommt es aber auf alle diese Feststellungen (einschließlich gewünschter Ersatzfeststellungen) ohnedies nicht an, weil dem einzigen noch verbleibenden Begehren schon aus rechtlichen Erwägungen kein Erfolg beschieden sein kann.Die Revisionen sind zulässig, jedoch lediglich jene der beklagten Partei auch berechtigt. Wegen des engen thematischen Zusammenhanges werden die Rechtsmittel im Folgenden weitgehend gemeinsam behandelt. Vorauszuschicken ist, dass die von der beklagten Partei gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - wegen Nichterledigung einzelner Punkte ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht - nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, erschöpft sich doch dieser Revisionsgrund in einer mit "Vermeidung von Wiederholungen" begründeten bloßen Verweisung auf die diesbezüglichen Seiten ihres Berufungsschriftsatzes (S 3 und 5 = AS 41 und 45 des Revisionsschriftsatzes ON 76). Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch unzulässig, den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zum Inhalt der Revision zu machen und ist ein solcher Mangel auch nicht verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0043579; EvBl 1985/153; SZ 69/209; jüngst 7 Ob 72/01s; 7 Ob 76/01d; 7 Ob 85/01b). Die entsprechenden Passagen des Revisionsschriftsatzes sind daher für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO auch keiner weitergehenden Begründung bedarf. Darüber hinaus kommt es aber auf alle diese Feststellungen (einschließlich gewünschter Ersatzfeststellungen) ohnedies nicht an, weil dem einzigen noch verbleibenden Begehren schon aus rechtlichen Erwägungen kein Erfolg beschieden sein kann.
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht (insoweit auch schon das Erstgericht) grundsätzlich zutreffend erkannt hat, dass das Eigentum auch an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstückes ersessen werden kann (RZ 1959, 194; RIS-Justiz RS0011696, RS0045838); ausgenommen davon sind nach § 50 VermG lediglich jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster enthalten sind (SZ 69/187; RIS-Justiz RS0011696), was jedoch auf die hier gegenständliche Grundfläche nach der dafür maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, also zum 27. 1. 2000 (ON 70; Fasching, Lehrbuch2 Rz 794; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 193), nicht zutrifft. Die erstmalig in der Revision aufgestellte (und nicht weiter aktenkundige) Behauptung, dass die gegenständliche Liegenschaft nunmehr mit Bescheid vom 29. 1. 2001 in den Grenzkataster aufgenommen sei, muss daher unbeachtlich bleiben (§ 482 ZPO; Fasching, aaO). Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Frist; sie führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert (§ 1478 ABGB; SZ 69/187; Koziol/Welser I11 296). Auch hier stützen sich die Kläger (im Revisionsverfahren als einzigem noch aufrechten Rechtstitel) auf diese Art des Eigentumserwerbs, der - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Zeitablauf von 30 Jahren; rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz: § 1460 ABGB) - in Durchbrechung des Eintragungsprinzips (§ 4 GBG; § 431 ABGB) auch einen Eigentumserwerb bewirkt, der bisher wegen mangelnder Verbücherung des Rechtes unterblieben ist (Koziol/Welser aaO 299 und 319). Die Einverleibung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen oder wie ein Berechtigter benützen, - selbst im Falle eines gegenteiligen Grundbuchsstandes - den Nachweis des Rechtserwerbes zu ersparen (6 Ob 158/99z). Die Beweislast für die Ersitzungsvoraussetzungen trifft hiebei grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 1460; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu § 1460; SZ 69/187), näherhin (wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst zu 6 Ob 246/01x ausführte) für Art und Umfang der Besitzausübung sowie die Besitzdauer, dem beklagten Ersitzungsgegner hingegen obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird (RIS-Justiz RS0010185). Diesen Beweis hat die beklagte Partei auch in erster Instanz angetreten (vgl ON 15); er wird auch im Revisionsverfahren erneut aufgegriffen und näher ausgeführt. Dies bedarf jedoch schon deshalb keiner näheren Vertiefung, weil - abgesehen davon, dass die Vorinstanzen hiezu keine detaillierten Feststellungen trafen - dem verbleibenden Eventualbegehren schon aus anderen rechtlichen Überlegungen und Erwägungen kein Erfolg beschieden sein kann:Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht (insoweit auch schon das Erstgericht) grundsätzlich zutreffend erkannt hat, dass das Eigentum auch an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstückes ersessen werden kann (RZ 1959, 194; RIS-Justiz RS0011696, RS0045838); ausgenommen davon sind nach Paragraph 50, VermG lediglich jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster enthalten sind (SZ 69/187; RIS-Justiz RS0011696), was jedoch auf die hier gegenständliche Grundfläche nach der dafür maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, also zum 27. 1. 2000 (ON 70; Fasching, Lehrbuch2 Rz 794; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 193,), nicht zutrifft. Die erstmalig in der Revision aufgestellte (und nicht weiter aktenkundige) Behauptung, dass die gegenständliche Liegenschaft nunmehr mit Bescheid vom 29. 1. 2001 in den Grenzkataster aufgenommen sei, muss daher unbeachtlich bleiben (Paragraph 482, ZPO; Fasching, aaO). Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Frist; sie führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert (Paragraph 1478, ABGB; SZ 69/187; Koziol/Welser I11 296). Auch hier stützen sich die Kläger (im Revisionsverfahren als einzigem noch aufrechten Rechtstitel) auf diese Art des Eigentumserwerbs, der - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Zeitablauf von 30 Jahren; rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz: Paragraph 1460, ABGB) - in Durchbrechung des Eintragungsprinzips (Paragraph 4, GBG; Paragraph 431, ABGB) auch einen Eigentumserwerb bewirkt, der bisher wegen mangelnder Verbücherung des Rechtes unterblieben ist (Koziol/Welser aaO 299 und 319). Die Einverleibung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen oder wie ein Berechtigter benützen, - selbst im Falle eines gegenteiligen Grundbuchsstandes - den Nachweis des Rechtserwerbes zu ersparen (6 Ob 158/99z). Die Beweislast für die Ersitzungsvoraussetzungen trifft hiebei grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1460,; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu Paragraph 1460,; SZ 69/187), näherhin (wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst zu 6 Ob 246/01x ausführte) für Art und Umfang der Besitzausübung sowie die Besitzdauer, dem beklagten Ersitzungsgegner hingegen obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß Paragraph 328, ABGB im Zweifel vermutet wird (RIS-Justiz RS0010185). Diesen Beweis hat die beklagte Partei auch in erster Instanz angetreten vergleiche ON 15); er wird auch im Revisionsverfahren erneut aufgegriffen und näher ausgeführt. Dies bedarf jedoch schon deshalb keiner näheren Vertiefung, weil - abgesehen davon, dass die Vorinstanzen hiezu keine detaillierten Feststellungen trafen - dem verbleibenden Eventualbegehren schon aus anderen rechtlichen Überlegungen und Erwägungen kein Erfolg beschieden sein kann:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist nämlich ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB (SZ 70/201 = RdU 1998, 89 [Kerschner]; 1 Ob 225/99s [Kerschner ausdrücklich ablehnend]; RIS-Justiz RS0113071), sodass eine Ersitzung erst ab einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des hiefür maßgeblichen und bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Verbots beginnen könnte (1 Ob 225/99s). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 205/73 (JBl 1975, 206; RIS-Justiz RS0016930, RS0016928) ausgesprochen, dass etwa eine dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz (dort ebenfalls nach baurechtlichen Vorschriften) erforderlichen behördlichen Genehmigung die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich macht. Dies wurde in den (unveröffentlichten) Entscheidungen 7 Ob 716/83 und 6 Ob 503/94 neuerlich bekräftigt (RIS-Justiz RS0033368).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist nämlich ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des Paragraph 1460, ABGB (SZ 70/201 = RdU 1998, 89 [Kerschner]; 1 Ob 225/99s [Kerschner ausdrücklich ablehnend]; RIS-Justiz RS0113071), sodass eine Ersitzung erst ab einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des hiefür maßgeblichen und bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Verbots beginnen könnte (1 Ob 225/99s). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 205/73 (JBl 1975, 206; RIS-Justiz RS0016930, RS0016928) ausgesprochen, dass etwa eine dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz (dort ebenfalls nach baurechtlichen Vorschriften) erforderlichen behördlichen Genehmigung die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich macht. Dies wurde in den (unveröffentlichten) Entscheidungen 7 Ob 716/83 und 6 Ob 503/94 neuerlich bekräftigt (RIS-Justiz RS0033368).
Im vorliegenden Fall steht nun (Ersturteil S 20 = AS 455 iVm der Urkunde Beilage 15) fest, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz eine Bausperre gemäß § 8 Abs 1 WrBauO bestand (und auch offenbar weiterhin besteht), und daher eine Grundabteilung jedenfalls derzeit nicht bewilligt werden kann; damit ist auch die Herstellung einer mit der Natur übereinstimmenden Grundbuchsordnung (an sich) unmöglich (§ 8 Abs 1b WrBauO). Dass die Erstellung eines neuen (eine solche allenfalls ermöglichenden) Flächenwidmungs- und Bebauungsplans - nach dem Aufhebungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 1978 - "in Bearbeitung" ist, vermag an diesem rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern. Ein den Ablauf der gesetzlichen Ersitzungszeit von 30 Jahren aus rechtlichen Gründen gleichermaßen versagendes Hindernis bildete nämlich bereits die seinerzeitige bescheidmäßige abweisliche Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde vom 19. 1. 1949 (Ersturteil S 17 = AS 449 iVm Beilage 2), sodass schon damals eine Ersitzungszeit nicht zugunsten der nunmehr klagenden Parteien rechtswirksam in Gang gesetzt werden (und bis zum Wirksamkeitsdatum des VfGH-Erkenntnisses per 31. 3. 1979 sowie der seither Platz greifenden Bausperre nach § 8 WrBauO laufen) konnte. Da ein Wegfall dieser (nach dem Gesagten bereits seit Jahrzehnten andauernden und eine durchgängige Ersitzungszeit von 30 Jahren verhindernden) rechtlichen Hindernisse völlig ungewiss ist (bloß mündlich im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen gegebene Absichtserklärungen und Prognosen einzelner Magistratsbeamter [ON 12 und 16] vermögen dafür noch keine ausreichende rechtliche Grundlage zu bilden: vgl EvBl 1977/265), kann - so wie in der insoweit vom Sachverhalt her vergleichbaren Fallkonstellation der zitierten Entscheidung JBl 1975, 206 (samt Folgeentscheidungen) - auch hier nur von einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB ausgegangen werden, wodurch aber dem mit der vorliegenden Klage allein noch erhobenen Anspruch auf Ersitzung (jener auf Vertragszuhaltung und Eigentumserwerb durch Bauführung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens) der Boden entzogen ist, ohne dass auf die übrigen Revisionspunkte (im Rechtsmittel der beklagten Partei), welche in breiter Form gegen eine Ersitzung ins Treffen geführt werden, eingegangen werden müsste. Das Berufungsgericht hat zwar auch bereits auf diese Entscheidung JBl 1975, 206 in seiner Begründung Bezug genommen (S 14 = AS 27), jedoch hieraus den unrichtigen Schluss gezogen, dass diese Unmöglichkeit nur auf den schuldrechtlichen Anspruch der Kläger aus dem Kaufvertrag Auswirkung zeitige, nicht jedoch auf den sachenrechtlichen Erwerb durch Ersitzung. Dass dem nicht so ist, ergibt sich jedoch bereits aus den zitierten Entscheidungen 1 Ob 262/97d = SZ 70/201 und 1 Ob 225/99s. Bei der sohin maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Versagung der Grundstücksabteilung und nunmehr Bausperre - beide Instrumente der Raumplanung (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 186) - handelt es sich nämlich um Hindernisse ex lege (Moritz, Bauordnung für Wien, 46), welche schon von der Ersitzungsfähigkeit des Gegenstandes her, damit in weiterer Folge aber auch vom zeitlichen Faktor her gesehen (wie ausgeführt) einem rechtswirksamen Eigentumserwerb durch Ersitzung im Wege stehen. Weder in der Revision noch in der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien werden diesem Ergebnis substantiell tragfähige und damit erfolgreiche Gegenargumente entgegen gehalten. Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung eines von der Versagung der nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften notwendigen Genehmigung für bestimmte Grundteilungen betroffenen Teiles des Grundstücks war und ist damit rechtlich unmöglich; die von den Klägern zum (allein noch aufrecht erhaltenen) Titel der Ersitzung gemachte Liegenschaft war und ist damit insoweit dem Rechtsverkehr durch die Unmöglichkeit der Teilung (jedenfalls derzeit und bereits seit Jahrzehnten) generell entzogen oder - maW - kein tauglicher Gegenstand einer Ersitzung.Im vorliegenden Fall steht nun (Ersturteil S 20 = AS 455 in Verbindung mit der Urkunde Beilage 15) fest, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz eine Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WrBauO bestand (und auch offenbar weiterhin besteht), und daher eine Grundabteilung jedenfalls derzeit nicht bewilligt werden kann; damit ist auch die Herstellung einer mit der Natur übereinstimmenden Grundbuchsordnung (an sich) unmöglich (Paragraph 8, Absatz eins b, WrBauO). Dass die Erstellung eines neuen (eine solche allenfalls ermöglichenden) Flächenwidmungs- und Bebauungsplans - nach dem Aufhebungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 1978 - "in Bearbeitung" ist, vermag an diesem rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern. Ein den Ablauf der gesetzlichen Ersitzungszeit von 30 Jahren aus rechtlichen Gründen gleichermaßen versagendes Hindernis bildete nämlich bereits die seinerzeitige bescheidmäßige abweisliche Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde vom 19. 1. 1949 (Ersturteil S 17 = AS 449 in Verbindung mit Beilage 2), sodass schon damals eine Ersitzungszeit nicht zugunsten der nunmehr klagenden Parteien rechtswirksam in Gang gesetzt werden (und bis zum Wirksamkeitsdatum des VfGH-Erkenntnisses per 31. 3. 1979 sowie der seither Platz greifenden Bausperre nach Paragraph 8, WrBauO laufen) konnte. Da ein Wegfall dieser (nach dem Gesagten bereits seit Jahrzehnten andauernden und eine durchgängige Ersitzungszeit von 30 Jahren verhindernden) rechtlichen Hindernisse völlig ungewiss ist (bloß mündlich im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen gegebene Absichtserklärungen und Prognosen einzelner Magistratsbeamter [ON 12 und 16] vermögen dafür noch keine ausreichende rechtliche Grundlage zu bilden: vergleiche EvBl 1977/265), kann - so wie in der insoweit vom Sachverhalt her vergleichbaren Fallkonstellation der zitierten Entscheidung JBl 1975, 206 (samt Folgeentscheidungen) - auch hier nur von einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der Paragraphen 880, 1447, ABGB ausgegangen werden, wodurch aber dem mit der vorliegenden Klage allein noch erhobenen Anspruch auf Ersitzung (jener auf Vertragszuhaltung und Eigentumserwerb durch Bauführung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens) der Boden entzogen ist, ohne dass auf die übrigen Revisionspunkte (im Rechtsmittel der beklagten Partei), welche in breiter Form gegen eine Ersitzung ins Treffen geführt werden, eingegangen werden müsste. Das Berufungsgericht hat zwar auch bereits auf diese Entscheidung JBl 1975, 206 in seiner Begründung Bezug genommen (S 14 = AS 27), jedoch hieraus den unrichtigen Schluss gezogen, dass diese Unmöglichkeit nur auf den schuldrechtlichen Anspruch der Kläger aus dem Kaufvertrag Auswirkung zeitige, nicht jedoch auf den sachenrechtlichen Erwerb durch Ersitzung. Dass dem nicht so ist, ergibt sich jedoch bereits aus den zitierten Entscheidungen 1 Ob 262/97d = SZ 70/201 und 1 Ob 225/99s. Bei der sohin maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Versagung der Grundstücksabteilung und nunmehr Bausperre - beide Instrumente der Raumplanung (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 186) - handelt es sich nämlich um Hindernisse ex lege (Moritz, Bauordnung für Wien, 46), welche schon von der Ersitzungsfähigkeit des Gegenstandes her, damit in weiterer Folge aber auch vom zeitlichen Faktor her gesehen (wie ausgeführt) einem rechtswirksamen Eigentumserwerb durch Ersitzung im Wege stehen. Weder in der Revision noch in der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien werden diesem Ergebnis substantiell tragfähige und damit erfolgreiche Gegenargumente entgegen gehalten. Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung eines von der Versagung der nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften notwendigen Genehmigung für bestimmte Grundteilungen betroffenen Teiles des Grundstücks war und ist damit rechtlich unmöglich; die von den Klägern zum (allein noch aufrecht erhaltenen) Titel der Ersitzung gemachte Liegenschaft war und ist damit insoweit dem Rechtsverkehr durch die Unmöglichkeit der Teilung (jedenfalls derzeit und bereits seit Jahrzehnten) generell entzogen oder - maW - kein tauglicher Gegenstand einer Ersitzung.
Diese rechtliche Beurteilung führt damit - in Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung - aber zum Ergebnis, dass der Berufung der klagenden Parteien (ohne auch auf deren Rechtsmittel noch näher einzugehen zu müssen) keine Folge, jener der beklagten Partei hingegen Folge zu geben ist und auch das noch restliche Klagebegehren (erster Teil des ersten Eventualbegehrens) der Abweisung verfallen muss (vgl auch RIS-Justiz RS0018424). Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen beruht aufgrund des gänzlichen Unterliegens der klagenden Parteien mit sämtlichen ihrer drei erhobenen Klagebegehren auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei waren in den Kostenverzeichnissen der beklagten Partei folgende Korrekturen vorzunehmen:Diese rechtliche Beurteilung führt damit - in Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung - aber zum Ergebnis, dass der Berufung der klagenden Parteien (ohne auch auf deren Rechtsmittel noch näher einzugehen zu müssen) keine Folge, jener der beklagten Partei hingegen Folge zu geben ist und auch das noch restliche Klagebegehren (erster Teil des ersten Eventualbegehrens) der Abweisung verfallen muss vergleiche auch RIS-Justiz RS0018424). Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen beruht aufgrund des gänzlichen Unterliegens der klagenden Parteien mit sämtlichen ihrer drei erhobenen Klagebegehren auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei waren in den Kostenverzeichnissen der beklagten Partei folgende Korrekturen vorzunehmen:
Verfahren erster Instanz:
Nicht zu honorieren war zunächst der Ablehnungsantrag vom 2. 3. 1998 (ON 25). Dieser wurde (rechtskräftig) zurückgewiesen (ON 31) und diente damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Vertagungsbitte vom 2. 6. 1998 (ON 37) war allein in Umständen auf Seiten der beklagten Partei selbst begründet (Seminarteilnahme ihres Vertreters); außerdem wurde ihr nicht stattgegeben. Auch die Mitteilung des Vertreterwechsels vom 16. 6. 1998 (ON 40) betrifft einen in der Eigensphäre der beklagten Partei gelegenen und damit gegenüber den Gegnern nicht ersatzfähigen Umstand. Die Kommission zum Erstgericht mit Akteneinsicht in einer Gesamtdauer von 5/2 am 24. 9. 1998 wurde nicht bescheinigt (§ 54 Abs 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der Lokalaugenschein nicht am 12., sondern 10. 12. 1998 stattfand (ON 51), was sich jedoch nicht kostenmäßig auswirkt. Insgesamt belaufen sich die Kosten im Verfahren erster Instanz sohin auf S 143.496,96 (hierin enthalten S 11.925,-- Barauslagen und S 21.928,66 USt).Nicht zu honorieren war zunächst der Ablehnungsantrag vom 2. 3. 1998 (ON 25). Dieser wurde (rechtskräftig) zurückgewiesen (ON 31) und diente damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Vertagungsbitte vom 2. 6. 1998 (ON 37) war allein in Umständen auf Seiten der beklagten Partei selbst begründet (Seminarteilnahme ihres Vertreters); außerdem wurde ihr nicht stattgegeben. Auch die Mitteilung des Vertreterwechsels vom 16. 6. 1998 (ON 40) betrifft einen in der Eigensphäre der beklagten Partei gelegenen und damit gegenüber den Gegnern nicht ersatzfähigen Umstand. Die Kommission zum Erstgericht mit Akteneinsicht in einer Gesamtdauer von 5/2 am 24. 9. 1998 wurde nicht bescheinigt (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der Lokalaugenschein nicht am 12., sondern 10. 12. 1998 stattfand (ON 51), was sich jedoch nicht kostenmäßig auswirkt. Insgesamt belaufen sich die Kosten im Verfahren erster Instanz sohin auf S 143.496,96 (hierin enthalten S 11.925,-- Barauslagen und S 21.928,66 USt).
Im Berufungsverfahren war der Zuschlag von 200 % gemäß § 21 RATG zu streichen, weil für eine derartige Entlohnung über das Maß des Tarifes keine gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Damit belaufen sich die Kosten im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz auf zusammen S 24.349,-- (hierin enthalten S 10.600,-- Barauslagen und S 2.291,50 USt).Im Berufungsverfahren war der Zuschlag von 200 % gemäß Paragraph 21, RATG zu streichen, weil für eine derartige Entlohnung über das Maß des Tarifes keine gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Damit belaufen sich die Kosten im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz auf zusammen S 24.349,-- (hierin enthalten S 10.600,-- Barauslagen und S 2.291,50 USt).
Im Revisionsverfahren war nur mehr - und zwar auf beiden Seiten - jeweils die Hälfte des ersten Eventualbegehrens Gegenstand der Anfechtung. Dieses war daher nicht mit dem vollen, sondern nur dem halben Streitinteresse zu bewerten (sohin S 100.000,--); damit beläuft sich die Verdienstsumme für die Revision auf S 3.170,--, für die Revisionsbeantwortung auf S 3.579,--. Die Pauschalgebühr für die Revision beträgt nur S 6.620,--. Für den Revisionsschriftsatz stehen damit (zusammen) S 13.181,90 (hierin enthalten S 6.620,-- Barauslagen und S 1.093,65 USt) zu, für die Revisionsbeantwortung S 7.408,53 (hierin enthalten S 1.234,75).
Die Summen dieser Beträge aller drei Instanzen ergeben dem im Spruch ausgeworfenen Zuspruchsbetrag.