Rechtssatz RS0016928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016928
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Ebenso wie § 1447 ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende § 880 ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich.Ebenso wie Paragraph 1447, ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende Paragraph 880, ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 205/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 205/73
Veröff: JBl 1975,206
- 7 Ob 226/01p
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T2)
- 6 Ob 77/01v
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v
Auch
- 4 Ob 27/05g
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 27/05g
Auch; nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T3); Beisatz: Die Beweispflicht für die Unmöglichkeit trifft den Schuldner. (T4)
- 5 Ob 107/07g
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 107/07g
nur T3
- 2 Ob 219/09h
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 219/09h
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 152/18f
Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
Vgl
- 1 Ob 157/22b
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 157/22b
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Untersagungsbescheid. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016928
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00205_7300000_002