Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. § 1447 ABGB geht zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache aus, stellt ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung gleich und ist - ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 880 ABGB - auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden (JBl 1975, 206 ua). Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit der Leistung im Sinn des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes - rechtliches oder tatsächliches - Hindernis entgegensteht. Von der - rechtlichen - Unmöglichkeit einer Leistung ist ungeachtet dessen, dass die Beweislast für die Unmöglichkeit den Schuldner trifft, dann auszugehen, wenn eine nach dem Gesetz erforderliche behördliche Genehmigung nach Vertragsabschluss versagt (JBl 1975, 206; RdW 1995, 177 = NZ 1996, 336 ua) oder die geschuldete Leistung durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird (SZ 71/30). Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen (JBl 1987, 783; SZ 71/30). Nur in Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit - die eintritt, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingeht, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führt (Doppelveräußerung oder Doppelvermietung) - braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf einen Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern kann weiterhin Erfüllung verlangen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, ist der Berechtigte auf die ihm nach §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche zu verweisen (RIS-Justiz RS0011210; zuletzt 1 Ob 23/00i).Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Paragraph 1447, ABGB geht zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache aus, stellt ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung gleich und ist - ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des Paragraph 880, ABGB - auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden (JBl 1975, 206 ua). Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit der Leistung im Sinn des Paragraph 1447, ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes - rechtliches oder tatsächliches - Hindernis entgegensteht. Von der - rechtlichen - Unmöglichkeit einer Leistung ist ungeachtet dessen, dass die Beweislast für die Unmöglichkeit den Schuldner trifft, dann auszugehen, wenn eine nach dem Gesetz erforderliche behördliche Genehmigung nach Vertragsabschluss versagt (JBl 1975, 206; RdW 1995, 177 = NZ 1996, 336 ua) oder die geschuldete Leistung durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird (SZ 71/30). Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen (JBl 1987, 783; SZ 71/30). Nur in Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit - die eintritt, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingeht, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führt (Doppelveräußerung oder Doppelvermietung) - braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen, sondern kann weiterhin Erfüllung verlangen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, ist der Berechtigte auf die ihm nach Paragraphen 880, 1447, ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche zu verweisen (RIS-Justiz RS0011210; zuletzt 1 Ob 23/00i).
Gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, idgF, hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandesreste sowie die Wildbachräumung, die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen.Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440, idgF, hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandesreste sowie die Wildbachräumung, die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan in einem amtswegigen Verfahren den in Rede stehenden (Wiederaufforstungs-)Bescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde dem derzeitigen Grundeigentümer zugestellt und von diesem nicht bekämpft. Dieser Bescheid ist somit gegenüber dem Verpflichteten und derzeitigem Grundeigentümer in Rechtskraft erwachsen. Aus § 172 ForstG kann keine Entscheidungskompetenz der Forstbehörde über das Bestehen einer Dienstbarkeit abgeleitet werden. Deshalb ist zwar die Zulässigkeit des Rechtsweges für Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung einer privatrechtlichen, den Wald eines Vertragspartners betreffenden Vereinbarung oder über die Duldungspflicht infolge einer behaupteten Dienstbarkeit zu bejahen (SZ 50/70; SZ 71/30). Ob aber den Klägerinnen die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu Recht verwehrt und ihre Rechtsmittellegitimation zu Recht verneint wurde, ist einer Prüfung im vorliegenden Rechtsstreit entzogen. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten, außer sie sind absolut nichtig (RIS-Justiz RS0036981). Eine absolute Nichtigkeit liegt hier aber nicht vor. Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 602/95 (= RdU 1997, 43) lässt sich eine Unbeachtlichkeit des Aufforstungsbescheides für diesen Rechtsstreit nicht ableiten, lag dieser Entscheidung doch ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde (unter anderem war der forstpolizeiliche Auftrag gemäß § 172 Abs 6 ForstG nicht an den Grundeigentümer, sondern an den Abbauberechtigten wegen dessen konsensloser Rodung gerichtet).Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan in einem amtswegigen Verfahren den in Rede stehenden (Wiederaufforstungs-)Bescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde dem derzeitigen Grundeigentümer zugestellt und von diesem nicht bekämpft. Dieser Bescheid ist somit gegenüber dem Verpflichteten und derzeitigem Grundeigentümer in Rechtskraft erwachsen. Aus Paragraph 172, ForstG kann keine Entscheidungskompetenz der Forstbehörde über das Bestehen einer Dienstbarkeit abgeleitet werden. Deshalb ist zwar die Zulässigkeit des Rechtsweges für Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung einer privatrechtlichen, den Wald eines Vertragspartners betreffenden Vereinbarung oder über die Duldungspflicht infolge einer behaupteten Dienstbarkeit zu bejahen (SZ 50/70; SZ 71/30). Ob aber den Klägerinnen die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu Recht verwehrt und ihre Rechtsmittellegitimation zu Recht verneint wurde, ist einer Prüfung im vorliegenden Rechtsstreit entzogen. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten, außer sie sind absolut nichtig (RIS-Justiz RS0036981). Eine absolute Nichtigkeit liegt hier aber nicht vor. Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 602/95 (= RdU 1997, 43) lässt sich eine Unbeachtlichkeit des Aufforstungsbescheides für diesen Rechtsstreit nicht ableiten, lag dieser Entscheidung doch ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde (unter anderem war der forstpolizeiliche Auftrag gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG nicht an den Grundeigentümer, sondern an den Abbauberechtigten wegen dessen konsensloser Rodung gerichtet).
Der Bescheid lässt das Recht der Dienstbarkeit selbst auch unberührt. Er hebt die Dienstbarkeit nicht auf Dauer auf. Nach § 525 ABGB erlöschen Dienstbarkeiten durch den dauernden Untergang der dienenden Sache. Sie leben aber mit der Wiederherstellung wieder auf (Koziol/Welser, Grundriss11 I 385). Ein bloß vorübergehender - auch rechtlicher - "Untergang" der Sache bewirkt kein Erlöschen (SZ 63/137). Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht (Hofmann in Rummel3 § 525 Rz 1 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB² II, § 525 Rz 1). Beim Wohnrecht bewirkt etwa nicht einmal der Abbruch des Hauses ein Erlöschen der Dienstbarkeit nach § 525 ABGB (RIS-Justiz RS0011882; SZ 59/165). Im Fall einer künftigen "Beseitigung" des Aufforstungsbescheides aus derzeit nicht absehbaren Umständen, etwa wenn der Beklagte die Bewilligung der Errichtung einer Forststraße nun doch erreichen oder eine Rodungsbewilligung (zB wegen eines Schädlingsbefalles) erlangen könnte, wären die Klägerinnen zur dann wieder möglichen Ausübung ihrer Dienstbarkeit berechtigt. Ob die Ausübung der Dienstbarkeit vorübergehend oder auf Dauer unmöglich ist, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Klägerinnen ein Begehren auf Feststellung des Bestehens ihres Rechtes nicht erhoben haben. Derzeit jedenfalls steht ihrem Unterlassungsbegehren, das auch das Pflanzen von Bäumen auf dem Servitutsweg umfasst, der Aufforstungsbescheid entgegen, der dem Beklagten - wie oben dargelegt - rechtskräftig die Wiederaufforstung von Teilstücken der beiden hier strittigen Wegästen auferlegt. Die Befolgung dieses Bescheides bewirkt, dass den Klägerinnen die Durchfahrtsmöglichkeit über die Liegenschaft des Beklagten vom nordöstlich gelegenen in den südwestlich gelegenen Teil ihrer Liegenschaft unterbunden ist. Die Duldung der Durchfahrt auf den betreffenden Forststraßen, auf die sich der Aufforstungsbescheid bezieht, ist dem Beklagten derzeit verwehrt, eine "Erneuerung" der dienenden Sache ist ihm daher nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht möglich. Das ebenfalls gestellte Begehren auf Beseitigung der Schranken und Tafeln (bzw auf Modifizierung der letzteren) ist für sich allein sinnlos, weil diese Vorkehrungen offenkundig nur dem Schutz der frisch gepflanzten Bäumchen dienen, die, sollten sie durch Überfahren zerstört werden, wieder nachgesetzt werden müssten. Deshalb kann die Frist des § 1488 ABGB für die Freiheitssetzung allein durch die Anbringung der Tafeln und Schranken nicht ausgelöst werden.Der Bescheid lässt das Recht der Dienstbarkeit selbst auch unberührt. Er hebt die Dienstbarkeit nicht auf Dauer auf. Nach Paragraph 525, ABGB erlöschen Dienstbarkeiten durch den dauernden Untergang der dienenden Sache. Sie leben aber mit der Wiederherstellung wieder auf (Koziol/Welser, Grundriss11 römisch eins 385). Ein bloß vorübergehender - auch rechtlicher - "Untergang" der Sache bewirkt kein Erlöschen (SZ 63/137). Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht (Hofmann in Rummel3 Paragraph 525, Rz 1 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB² römisch zwei, Paragraph 525, Rz 1). Beim Wohnrecht bewirkt etwa nicht einmal der Abbruch des Hauses ein Erlöschen der Dienstbarkeit nach Paragraph 525, ABGB (RIS-Justiz RS0011882; SZ 59/165). Im Fall einer künftigen "Beseitigung" des Aufforstungsbescheides aus derzeit nicht absehbaren Umständen, etwa wenn der Beklagte die Bewilligung der Errichtung einer Forststraße nun doch erreichen oder eine Rodungsbewilligung (zB wegen eines Schädlingsbefalles) erlangen könnte, wären die Klägerinnen zur dann wieder möglichen Ausübung ihrer Dienstbarkeit berechtigt. Ob die Ausübung der Dienstbarkeit vorübergehend oder auf Dauer unmöglich ist, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Klägerinnen ein Begehren auf Feststellung des Bestehens ihres Rechtes nicht erhoben haben. Derzeit jedenfalls steht ihrem Unterlassungsbegehren, das auch das Pflanzen von Bäumen auf dem Servitutsweg umfasst, der Aufforstungsbescheid entgegen, der dem Beklagten - wie oben dargelegt - rechtskräftig die Wiederaufforstung von Teilstücken der beiden hier strittigen Wegästen auferlegt. Die Befolgung dieses Bescheides bewirkt, dass den Klägerinnen die Durchfahrtsmöglichkeit über die Liegenschaft des Beklagten vom nordöstlich gelegenen in den südwestlich gelegenen Teil ihrer Liegenschaft unterbunden ist. Die Duldung der Durchfahrt auf den betreffenden Forststraßen, auf die sich der Aufforstungsbescheid bezieht, ist dem Beklagten derzeit verwehrt, eine "Erneuerung" der dienenden Sache ist ihm daher nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht möglich. Das ebenfalls gestellte Begehren auf Beseitigung der Schranken und Tafeln (bzw auf Modifizierung der letzteren) ist für sich allein sinnlos, weil diese Vorkehrungen offenkundig nur dem Schutz der frisch gepflanzten Bäumchen dienen, die, sollten sie durch Überfahren zerstört werden, wieder nachgesetzt werden müssten. Deshalb kann die Frist des Paragraph 1488, ABGB für die Freiheitssetzung allein durch die Anbringung der Tafeln und Schranken nicht ausgelöst werden.
Dass der - amtswegig gefasste - Aufforstungsbescheid auf das aktive Einschreiten des Beklagten und dessen Angaben in seinem "Antrag" zurückzuführen ist, ändert nichts an der derzeit vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Gestattung der Ausübung der behaupteten Servitut.
Das Klagebegehren war daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Gänze abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Vertagungsantrag vom 21. 1. 2000 war nicht zu honorieren, weil er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Vertagungsantrag vom 21. 1. 2000 war nicht zu honorieren, weil er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.