Die von der Rspr für die Beurteilung von Ansprüchen des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33) gelten ganz allgemein dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen ist und die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit - wie hier braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern kann weiterhin auf Erfüllung bestehen. Dabei ist der Berechtigte auf die ihm gemäß den §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) wie hier bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen (JBl 1975, 206; 7 Ob 577/87 ua; RIS-Justiz RS0011210). Eine Verurteilung zur Leistung setzt aber jedenfalls im Fall des § 1447 ABGB eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann (stRspr, zuletzt 5 Ob 127/99h). Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, so kann der Gläubiger nicht auf seinem Erfüllungsanspruch beharren (JBl 1985, 742; SZ 61/113; JBl 1992, 517; 1 Ob 302/97m = SZ 71/30 ua; RIS-Justiz RS0016423).Die von der Rspr für die Beurteilung von Ansprüchen des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33) gelten ganz allgemein dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen ist und die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit - wie hier braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen, sondern kann weiterhin auf Erfüllung bestehen. Dabei ist der Berechtigte auf die ihm gemäß den Paragraphen 880, 1447, ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) wie hier bzw Paragraph 920, ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen (JBl 1975, 206; 7 Ob 577/87 ua; RIS-Justiz RS0011210). Eine Verurteilung zur Leistung setzt aber jedenfalls im Fall des Paragraph 1447, ABGB eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann (stRspr, zuletzt 5 Ob 127/99h). Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, so kann der Gläubiger nicht auf seinem Erfüllungsanspruch beharren (JBl 1985, 742; SZ 61/113; JBl 1992, 517; 1 Ob 302/97m = SZ 71/30 ua; RIS-Justiz RS0016423).
Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen aber jedenfalls zu Lasten des beklagten Schuldners, trägt er doch die Behauptungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung (SZ 71/30 mwN ua; Honsell/Heidinger in Schwimann2, § 1447 ABGB Rz 3 mwN), somit dafür, alles unternommen zu haben, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (JBl 1987, 783 mwN; RIS-Justiz RS0034223). Die Beklagten haben einen diesen Kriterien entsprechenden Nachweis der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit die Verfügbarkeit über das Bestandobjekt vom nunmehrigen Mieter zurückzuerwerben, dass also eine ernstzunehmende Chance, die Leistung doch erbringen zu können, nie angetreten. Der Hinweis auf die Gutgläubigkeit der beklagten Vermieter und des nunmehrigen Mieters bei Abschluss des zweiten Mietvertrags kann die bereits von der zweiten Instanz zu Recht geforderte, aber nie aufgestellte Behauptung nicht ersetzen.Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen aber jedenfalls zu Lasten des beklagten Schuldners, trägt er doch die Behauptungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung (SZ 71/30 mwN ua; Honsell/Heidinger in Schwimann2, Paragraph 1447, ABGB Rz 3 mwN), somit dafür, alles unternommen zu haben, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (JBl 1987, 783 mwN; RIS-Justiz RS0034223). Die Beklagten haben einen diesen Kriterien entsprechenden Nachweis der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit die Verfügbarkeit über das Bestandobjekt vom nunmehrigen Mieter zurückzuerwerben, dass also eine ernstzunehmende Chance, die Leistung doch erbringen zu können, nie angetreten. Der Hinweis auf die Gutgläubigkeit der beklagten Vermieter und des nunmehrigen Mieters bei Abschluss des zweiten Mietvertrags kann die bereits von der zweiten Instanz zu Recht geforderte, aber nie aufgestellte Behauptung nicht ersetzen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).