Rechtssatz RS0011210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011210
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen; der Verpflichtete hat dann die Folgen seines Vertragsbruches und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen ihn erwirkten Urteils auf sich zu nehmen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, dann ist eine Anwendung der Grundsätze des Spruches 48 neu ausgeschlossen, der Berechtigte vielmehr auf die ihm gem §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen.Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen; der Verpflichtete hat dann die Folgen seines Vertragsbruches und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen ihn erwirkten Urteils auf sich zu nehmen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, dann ist eine Anwendung der Grundsätze des Spruches 48 neu ausgeschlossen, der Berechtigte vielmehr auf die ihm gem Paragraphen 880, 1447, ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw Paragraph 920, ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 205/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 205/73
Veröff: JBl 1975,206
- 7 Ob 716/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 716/83
Vgl
- 2 Ob 608/84
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 608/84
Vgl
- 7 Ob 577/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 577/87
nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T1)
Beisatz: Stellt auch das Urteil über den Erfüllungsanspruch derzeit offensichtlich keinen brauchbaren Exekutionstitel dar, wird dieser doch wirksam, sobald die Leistung möglich wird. (T2)
- 4 Ob 566/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 566/87
auch; nur T1
Beisatz: Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen haben, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132). (T3)
Anm: Veröff: JBl 1987,783
- 6 Ob 680/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 680/87
vgl; nur T1
- 8 Ob 1610/90
Entscheidungstext OGH 21.02.1991 8 Ob 1610/90
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 23/00i
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 23/00i
nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T4) Beisatz: Dabei ist der Berechtigte auf die ihm gemäß den §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) wie hier bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen. (T5)
- 6 Ob 77/01v
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v
Auch
- 1 Ob 92/06w
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 92/06w
Vgl auch; Beisatz: An der Wirksamkeit des zeitlich nachfolgenden Vertrags in den Fällen des sogenannten Doppelverkaufs bestehen in Lehre und Rechtsprechung keine Zweifel. Die einschlägigen agrarrechtlichen Rechtsvorschriften enthalten für den Fall des Doppelverkaufs keine besonderen Regelungen; auch im allgemeinen Grundbuchsverfahren entscheidet über den Eigentumserwerb das zeitliche Zuvorkommen bei der Antragstellung. Die Auffassung der Agrarbehörde erster Instanz, der zweite Kaufvertrag wäre im Falle der Gültigkeit eines früheren Vertrags unwirksam, ist somit unvertretbar. (T6)
- 10 Ob 44/07d
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 44/07d
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/153
- 4 Ob 202/10z
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 202/10z
Auch; nur: In Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T7)
- 1 Ob 86/12x
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 86/12x
Vgl
- 3 Ob 72/14f
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
Auch; nur T7
- 7 Ob 118/16b
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 118/16b
Vgl; Beis wie T3
- 7 Ob 152/18f
Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 164/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 164/25m
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011210
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00205_7300000_001