Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit ihrer Mängelrüge macht die Beklagte ausschließlich das Vorliegen von angeblichen Feststellungsmängeln geltend, die jedoch dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehören und daher sogleich bei Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein werden.
Hier vertritt die Beklagte zunächst die Auffassung, die Bezahlung der S 470.000,-- könne im Rahmen des "Kaufvertrages" vom 11. September 1972/14. Februar 1973 nicht losgelöst von den übrigen beiderseitigen vertraglichen Leistungen betrachtet werden. Danach sei es aber evident, daß dieser Barbetrag nicht als Gegenleistung für die Grundfläche betrachtet, sondern für die Verkaufsbereitschaft der Beklagten überhaupt gegeben worden sei.
Abgesehen davon, daß die Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren das Sachvorbringen der Klägerin, die Geldzahlung der I*** sei vertraglich ein Teil der Gegenleistung für den Verkauf und die Übergabe des 2 m breiten Grundstreifens durch die Beklagte an sie gewesen, ausdrücklich als richtig zugestanden hat (ON 2, AS 6), ist doch die Rechtsnatur dieses Vertrages näher zu untersuchen, weil diese für die Berechtigung der Klägerin zum Vertragsrücktritt gemäß § 918 ABGB oder § 920 ABGB und dessen Rechtsfolgen von Bedeutung sein kann. Danach sollten aber im vorliegenden Fall zwei annähernd gleich große, im Eigentum der Vertragspartner befindliche Grundstücksteile mit gleichem Wert getauscht und darüber hinaus von der I*** noch S 470.000,-- an die Beklagte bezahlt werden. Dieser Geschäftstyp manifestiert eine Interessenlage, die von vornherein die Annahme eines "Doppelkaufes" (zweier Kaufverträge mit gegenseitiger Verrechnung der Preise), bei dem Leistungsstörungen jeweils auf das eine oder andere Geschäft gesonderte Rechtsfolgen auslösen könnten (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 323; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 9 und 10 zu § 1055; SZ 57/85 ua) ausschließt. Es handelt sich vielmehr um ein einziges einheitliches Geschäft (vgl. Aicher, a.a.O, Rdz 10 zu § 1055; JBl 1961, 86), das nach der Regel des § 1055 ABGB auf Grund der Gesamtwertverhältnisse entweder als Tausch oder als Kauf anzusehen ist. Daraus folgt bereits, daß ein wirksamer Rücktritt der Klägerin das gesamte einheitliche Geschäft aufgelöst hätte und kein Teil mehr Erfüllungsansprüche stellen könnte. Es schadet dabei auch nichts, daß nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob das Geschäft ein Tausch oder Kauf war, weil nicht feststeht, ob innerhalb der zusammengesetzten Leistung auf Seite der I*** der Wert des Geldes den Wert der Sache (des von ihr an die Beklagte zu übereignenden Grundstreifens) übersteigt oder diesem doch gleich kommt (§ 1055 ABGB); sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht nämlich die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums (Aicher, a.a.O., Rdz 1 zu § 1047 und Rdz 2 zu § 1061). Diese ist bei Liegenschaften erst dann erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Vertragspartners im Grundbuch einverleibt ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 918; Aicher, a.a.O., Rdz 2 zu § 1047, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In Ansehung dieser Eigentumsverschaffungspflicht blieb der "Kaufvertrag" vom 11. September 1972/14. Februar 1973 aber beiderseits unerfüllt. In diesem Zusammenhang befand sich die I*** und in der Folge die Klägerin entgegen der Meinung der Beklagten keineswegs im Leistungsverzug mit ihrer vertraglich übernommenen Nebenverpflichtung zur Vornahme der Vermessung. Diese war von ihnen "sogleich nach Fertigstellung der Weganlage zu veranlassen", doch hat eine Verbreiterung des Lebenbergweges niemals stattgefunden, weil das geplante Bauprojekt scheiterte. Es hätte daher erst einer Mahnung der Beklagten bedurft, um die I*** bzw. die Klägerin diesbezüglich in Verzug zu setzen. Die Beklagte hat aber ungeachtet ihrer vertraglichen Eigentumsverschaffungspflicht hinsichtlich eines 2 m breiten Streifens des Grundstückes 3143 auch dieses zur Gänze mit Übergabsvertrag vom 27. März 1985 ihrer Tochter übereignet. Diese und ihr Ehegatte haben nach Parzellierung die Grundstücke 3143/2 und 3143/3 1980 und 1981 an die Ehepaare L*** und S*** weiterverkauft und deren Eigentumsrechte sind nunmehr im Grundbuch einverleibt. Grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 3143/1 sind Gertraud und Adolf B***. Insoweit liegt daher eine Doppelveräußerung vor (zum Doppelverkauf siehe Koziol-Welser, Grundriß, II7, 66; Aicher, a.a.O., Rdz 10 und 11 zu § 1053), und die noch nicht befriedigte Klägerin konnte somit gegenüber der Beklagten gemäß § 918 ABGB (wenn deren Leistung noch möglich erscheint) oder gemäß § 920 ABGB (wenn deren Leistung endgültig vereitelt ist) vom Vertrag zurücktreten (Aicher, a.a.O., Rdz 11 zu § 1053). Da die Klägerin aber jedenfalls auch gemäß § 918 ABGB wirksam zurückgetreten ist, weil ihre Rücktrittserklärung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolgte und die Beklagte hinsichtlich ihrer Eigentumsverschaffungspflicht zugleich durch Einmahnung in Verzug gesetzt wurde, brauchte die Frage, ob die Erfüllung des Vertrages durch ihre Vorgangsweise im Sinne des § 920 ABGB vereitelt wurde, weil ihr dadurch die Bewirkung der versprochenen Leistung (objektiv oder subjektiv) physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich geworden ist, was zum Teil eine reine Tatfrage, zum Teil aber auch ein Wertungsproblem darstellt (Bydlinski in Klang2, IV/2, 114; Koziol-Welser, Grundriß, I8, 221, JBl 1983, 604; 1985, 742), nicht mehr näher geprüft zu werden. Die von der Beklagten insoweit gerügten Feststellungsmängel können somit schon deshalb nicht vorliegen, weil die Frage, ob der Erfüllung durch sie ein dauerndes (endgültiges) Hindernis entgegenstand, von keiner rechtlichen Relevanz mehr ist.Abgesehen davon, daß die Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren das Sachvorbringen der Klägerin, die Geldzahlung der I*** sei vertraglich ein Teil der Gegenleistung für den Verkauf und die Übergabe des 2 m breiten Grundstreifens durch die Beklagte an sie gewesen, ausdrücklich als richtig zugestanden hat (ON 2, AS 6), ist doch die Rechtsnatur dieses Vertrages näher zu untersuchen, weil diese für die Berechtigung der Klägerin zum Vertragsrücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB oder Paragraph 920, ABGB und dessen Rechtsfolgen von Bedeutung sein kann. Danach sollten aber im vorliegenden Fall zwei annähernd gleich große, im Eigentum der Vertragspartner befindliche Grundstücksteile mit gleichem Wert getauscht und darüber hinaus von der I*** noch S 470.000,-- an die Beklagte bezahlt werden. Dieser Geschäftstyp manifestiert eine Interessenlage, die von vornherein die Annahme eines "Doppelkaufes" (zweier Kaufverträge mit gegenseitiger Verrechnung der Preise), bei dem Leistungsstörungen jeweils auf das eine oder andere Geschäft gesonderte Rechtsfolgen auslösen könnten (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 323; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 9 und 10 zu Paragraph 1055,; SZ 57/85 ua) ausschließt. Es handelt sich vielmehr um ein einziges einheitliches Geschäft vergleiche Aicher, a.a.O, Rdz 10 zu Paragraph 1055,; JBl 1961, 86), das nach der Regel des Paragraph 1055, ABGB auf Grund der Gesamtwertverhältnisse entweder als Tausch oder als Kauf anzusehen ist. Daraus folgt bereits, daß ein wirksamer Rücktritt der Klägerin das gesamte einheitliche Geschäft aufgelöst hätte und kein Teil mehr Erfüllungsansprüche stellen könnte. Es schadet dabei auch nichts, daß nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob das Geschäft ein Tausch oder Kauf war, weil nicht feststeht, ob innerhalb der zusammengesetzten Leistung auf Seite der I*** der Wert des Geldes den Wert der Sache (des von ihr an die Beklagte zu übereignenden Grundstreifens) übersteigt oder diesem doch gleich kommt (Paragraph 1055, ABGB); sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht nämlich die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums (Aicher, a.a.O., Rdz 1 zu Paragraph 1047 und Rdz 2 zu Paragraph 1061,). Diese ist bei Liegenschaften erst dann erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Vertragspartners im Grundbuch einverleibt ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 918,; Aicher, a.a.O., Rdz 2 zu Paragraph 1047,, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In Ansehung dieser Eigentumsverschaffungspflicht blieb der "Kaufvertrag" vom 11. September 1972/14. Februar 1973 aber beiderseits unerfüllt. In diesem Zusammenhang befand sich die I*** und in der Folge die Klägerin entgegen der Meinung der Beklagten keineswegs im Leistungsverzug mit ihrer vertraglich übernommenen Nebenverpflichtung zur Vornahme der Vermessung. Diese war von ihnen "sogleich nach Fertigstellung der Weganlage zu veranlassen", doch hat eine Verbreiterung des Lebenbergweges niemals stattgefunden, weil das geplante Bauprojekt scheiterte. Es hätte daher erst einer Mahnung der Beklagten bedurft, um die I*** bzw. die Klägerin diesbezüglich in Verzug zu setzen. Die Beklagte hat aber ungeachtet ihrer vertraglichen Eigentumsverschaffungspflicht hinsichtlich eines 2 m breiten Streifens des Grundstückes 3143 auch dieses zur Gänze mit Übergabsvertrag vom 27. März 1985 ihrer Tochter übereignet. Diese und ihr Ehegatte haben nach Parzellierung die Grundstücke 3143/2 und 3143/3 1980 und 1981 an die Ehepaare L*** und S*** weiterverkauft und deren Eigentumsrechte sind nunmehr im Grundbuch einverleibt. Grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 3143/1 sind Gertraud und Adolf B***. Insoweit liegt daher eine Doppelveräußerung vor (zum Doppelverkauf siehe Koziol-Welser, Grundriß, II7, 66; Aicher, a.a.O., Rdz 10 und 11 zu Paragraph 1053,), und die noch nicht befriedigte Klägerin konnte somit gegenüber der Beklagten gemäß Paragraph 918, ABGB (wenn deren Leistung noch möglich erscheint) oder gemäß Paragraph 920, ABGB (wenn deren Leistung endgültig vereitelt ist) vom Vertrag zurücktreten (Aicher, a.a.O., Rdz 11 zu Paragraph 1053,). Da die Klägerin aber jedenfalls auch gemäß Paragraph 918, ABGB wirksam zurückgetreten ist, weil ihre Rücktrittserklärung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolgte und die Beklagte hinsichtlich ihrer Eigentumsverschaffungspflicht zugleich durch Einmahnung in Verzug gesetzt wurde, brauchte die Frage, ob die Erfüllung des Vertrages durch ihre Vorgangsweise im Sinne des Paragraph 920, ABGB vereitelt wurde, weil ihr dadurch die Bewirkung der versprochenen Leistung (objektiv oder subjektiv) physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich geworden ist, was zum Teil eine reine Tatfrage, zum Teil aber auch ein Wertungsproblem darstellt (Bydlinski in Klang2, IV/2, 114; Koziol-Welser, Grundriß, I8, 221, JBl 1983, 604; 1985, 742), nicht mehr näher geprüft zu werden. Die von der Beklagten insoweit gerügten Feststellungsmängel können somit schon deshalb nicht vorliegen, weil die Frage, ob der Erfüllung durch sie ein dauerndes (endgültiges) Hindernis entgegenstand, von keiner rechtlichen Relevanz mehr ist.
Soweit die Beklagte nach wie vor darauf beharrt, es sei - wenn überhaupt - so nur ein Teilrücktritt der Klägerin möglich gewesen, weil das Ehepaar B*** Eigentümer des Grundstückes 3143/1 sei, so ist sie darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht die von ihr angestrebte ergänzende Feststellung, dieses Ehepaar sei bereit, der Klägerin das Eigentum am entsprechenden Teil des Grundstückes 3143/1 zu verschaffen, abgelehnt hat, weil sich solches aus dem Beweisverfahren nicht ergeben habe (Berufungsurteil S 12 Abs 1). Abgesehen davon hat der Gläubiger sowohl nach § 918 ABGB als auch nach § 920 ABGB bei Teilverzug oder Teilunmöglichkeit das Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag, wenn die noch mögliche Teilleistung für ihn kein Interesse hat und sich dies - wie hier - aus der Natur des Geschäftes oder dem dem Verpflichteten bekannten Zweck (hier:Soweit die Beklagte nach wie vor darauf beharrt, es sei - wenn überhaupt - so nur ein Teilrücktritt der Klägerin möglich gewesen, weil das Ehepaar B*** Eigentümer des Grundstückes 3143/1 sei, so ist sie darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht die von ihr angestrebte ergänzende Feststellung, dieses Ehepaar sei bereit, der Klägerin das Eigentum am entsprechenden Teil des Grundstückes 3143/1 zu verschaffen, abgelehnt hat, weil sich solches aus dem Beweisverfahren nicht ergeben habe (Berufungsurteil S 12 Absatz eins,). Abgesehen davon hat der Gläubiger sowohl nach Paragraph 918, ABGB als auch nach Paragraph 920, ABGB bei Teilverzug oder Teilunmöglichkeit das Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag, wenn die noch mögliche Teilleistung für ihn kein Interesse hat und sich dies - wie hier - aus der Natur des Geschäftes oder dem dem Verpflichteten bekannten Zweck (hier:
Verbreiterung des Lebenbergweges längs des ganzen Grundstückes 3143 um 2 m) ergibt (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 204, 226 und 230; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 20 zu § 918 und Rdz 15 zu 920). Ebenso vertritt die Beklagte weiterhin die Rechtsauffassung, sie sei für das vorliegende Begehren nicht passiv legitimiert, weil die Klägerin die Gesamtrechtsnachfolge des Ehepaares B*** auf ihrer Seite anerkannt habe. Dabei übersieht die Beklagte jedoch, daß sie diese von ihr in erster Instanz behauptete Gesamtrechtsnachfolge auf den Übergabsvertrag vom 27. März 1975 gestützt hat. Als Übernehmerin dieses Vertrages war ihre Tochter aber keineswegs Gesamtrechtsnachfolgerin der Beklagten, sondern lediglich deren Einzelrechtsnachfolgerin (EvBl 1984/54). Aus der unbestrittenen Tatsache der Verhandlung der Klägerin mit dem Ehepaar B*** bezüglich eines anderen Vertrages kann daher schon aus diesem Grunde nicht deren Anerkenntnis in Bezug auf eine gar nicht vorliegende Gesamtrechtsnachfolge gefolgert werden. Insoweit erweist sich das Vorbringen der Beklagten als rechtlich unschlüssig. Im übrigen kann sie aber zur Frage der privaten Schuldübernahme durch das Ehepaar B*** auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Verbreiterung des Lebenbergweges längs des ganzen Grundstückes 3143 um 2 m) ergibt (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 204, 226 und 230; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 20 zu Paragraph 918 und Rdz 15 zu 920). Ebenso vertritt die Beklagte weiterhin die Rechtsauffassung, sie sei für das vorliegende Begehren nicht passiv legitimiert, weil die Klägerin die Gesamtrechtsnachfolge des Ehepaares B*** auf ihrer Seite anerkannt habe. Dabei übersieht die Beklagte jedoch, daß sie diese von ihr in erster Instanz behauptete Gesamtrechtsnachfolge auf den Übergabsvertrag vom 27. März 1975 gestützt hat. Als Übernehmerin dieses Vertrages war ihre Tochter aber keineswegs Gesamtrechtsnachfolgerin der Beklagten, sondern lediglich deren Einzelrechtsnachfolgerin (EvBl 1984/54). Aus der unbestrittenen Tatsache der Verhandlung der Klägerin mit dem Ehepaar B*** bezüglich eines anderen Vertrages kann daher schon aus diesem Grunde nicht deren Anerkenntnis in Bezug auf eine gar nicht vorliegende Gesamtrechtsnachfolge gefolgert werden. Insoweit erweist sich das Vorbringen der Beklagten als rechtlich unschlüssig. Im übrigen kann sie aber zur Frage der privaten Schuldübernahme durch das Ehepaar B*** auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich die Berechtigung und Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Vertragsrücktrittes, wodurch der gesamte einheitliche "Kaufvertrag" vom 11. September 1972/14. Februar 1973 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat daher gemäß § 921 letzter Satz ABGB die empfangene Geldleistung schon im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zurückzustellen (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 233). Ein derartiger Rückabwicklungsanspruch steht jedoch der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu, weil deren Eigentumsverschaffungspflicht bezüglich einer rund 235 m2 großen Teilfläche der Grundstücke 3005 und 3006/1 gleichfalls unerfüllt blieb und mit dem Vertragsrücktritt weggefallen ist. Soweit die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung der Beklagten daher diesen "Rückübertragungsanspruch" im Auge gehabt haben sollte, wurde eine entsprechende Geldforderung der Beklagten daher mit Recht verneint. Sollten aber andere "Rückübertragungsansprüche aus Grundstücken" gemeint worden sein, so hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß damit von der Beklagten eine kompensable Geldforderung in keiner Weise schlüssig dargetan worden ist.Aus dem bisher Gesagten ergibt sich die Berechtigung und Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Vertragsrücktrittes, wodurch der gesamte einheitliche "Kaufvertrag" vom 11. September 1972/14. Februar 1973 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat daher gemäß Paragraph 921, letzter Satz ABGB die empfangene Geldleistung schon im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zurückzustellen (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 233). Ein derartiger Rückabwicklungsanspruch steht jedoch der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu, weil deren Eigentumsverschaffungspflicht bezüglich einer rund 235 m2 großen Teilfläche der Grundstücke 3005 und 3006/1 gleichfalls unerfüllt blieb und mit dem Vertragsrücktritt weggefallen ist. Soweit die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung der Beklagten daher diesen "Rückübertragungsanspruch" im Auge gehabt haben sollte, wurde eine entsprechende Geldforderung der Beklagten daher mit Recht verneint. Sollten aber andere "Rückübertragungsansprüche aus Grundstücken" gemeint worden sein, so hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß damit von der Beklagten eine kompensable Geldforderung in keiner Weise schlüssig dargetan worden ist.
Da die Beklagte nach den Feststellungen anläßlich des Abschlusses des Übergabsvertrages vom 27. März 1975 ihrer Tochter keine Mitteilung vom noch offenen Vertrag mit der I*** gemacht hat, ist ihr die Nichterfüllung bzw. Leistungsvereitelung als Verschulden zuzurechnen, so daß der Klägerin gemäß § 921 Satz 1 ABGB auch Schadenersatzansprüche zustehen. Der "Kaufvertrag" vom 11. September 1972/14. Februar 1973 wurde mit einer Gesellschaft m.b.H. geschlossen und war daher ein einseitiges Handelsgeschäft im Sinne des § 345 HGB (vgl. § 6 Abs 1 HGB und § 61 Abs 3 GmbHG), auf welches Art.8 Nr.2 der 4.EVHGB anwendbar ist (Kramer in Straube, HGB Rz 2 zu Art.8 Nr.2). Die Beklagte hat der Klägerin schon aus diesem Grunde ohne Rücksicht auf ihren Verschuldensgrad auch die geforderten höheren Verzugszinsen aus der Inanspruchnahme eines Bankkredites zu ersetzen.Da die Beklagte nach den Feststellungen anläßlich des Abschlusses des Übergabsvertrages vom 27. März 1975 ihrer Tochter keine Mitteilung vom noch offenen Vertrag mit der I*** gemacht hat, ist ihr die Nichterfüllung bzw. Leistungsvereitelung als Verschulden zuzurechnen, so daß der Klägerin gemäß Paragraph 921, Satz 1 ABGB auch Schadenersatzansprüche zustehen. Der "Kaufvertrag" vom 11. September 1972/14. Februar 1973 wurde mit einer Gesellschaft m.b.H. geschlossen und war daher ein einseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Paragraph 345, HGB vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, HGB und Paragraph 61, Absatz 3, GmbHG), auf welches Artikel 8, Nr.2 der 4.EVHGB anwendbar ist (Kramer in Straube, HGB Rz 2 zu Artikel 8, Nr.2). Die Beklagte hat der Klägerin schon aus diesem Grunde ohne Rücksicht auf ihren Verschuldensgrad auch die geforderten höheren Verzugszinsen aus der Inanspruchnahme eines Bankkredites zu ersetzen.
Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.