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Rechtssatz RS0013927

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013927

Geschäftszahl

1Ob703/84; 6Ob680/87

Entscheidungsdatum

10.12.1987

Rechtssatz

Die Verletzung einer Nebenpflicht ( Vorbereitungspflicht ) durch verspätete Herstellung der Grundbuchsordnung durch Verbücherung eines Parifizierungsbescheides rechtfertigt den Rücktritt vom Hauptvertrag über den Kauf von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft nicht, wenn sie die Erbringung der Hauptleistung weder verzögerte noch gefährdete; das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Erfüllung der Nebenpflicht ein verbücherungsfähiger Vertrag noch gar nicht errichtet war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 703/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 703/84
    Veröff: RZ 1986/23 S 62 = SZ 57/175
  • 6 Ob 680/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 680/87
    Vgl; nur: Die Verletzung einer Nebenpflicht rechtfertigt den Rücktritt vom Hauptvertrag über den Kauf einer Liegenschaft nicht, wenn sie die Erbringung der Hauptleistung weder verzögerte noch gefährdete. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013927

Dokumentnummer

JJR_19841114_OGH0002_0010OB00703_8400000_001