Rechtssatz RS0018268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018268
Entscheidungsdatum
10.12.1987
Rechtssatz
Bei einer Doppelveräußerung kann der noch nicht befriedigte Gläubiger gegenüber dem Schuldner gemäß § 918 ABGB (wenn deren Leistung noch möglich erscheint) oder gemäß § 920 ABGB (wenn deren Leistung endgültig vereitelt ist) vom Vertrag zurücktreten.Bei einer Doppelveräußerung kann der noch nicht befriedigte Gläubiger gegenüber dem Schuldner gemäß Paragraph 918, ABGB (wenn deren Leistung noch möglich erscheint) oder gemäß Paragraph 920, ABGB (wenn deren Leistung endgültig vereitelt ist) vom Vertrag zurücktreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018268
Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0060OB00680_8700000_001