Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0019839×

Rechtssatz RS0019839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019839

Entscheidungsdatum

09.07.2014

Rechtssatz

Sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums. Diese ist bei Liegenschaften erst dann erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Vertragspartners im Grundbuch einverleibt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 680/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 680/87
  • 5 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 1/88
    Veröff: JBl 1988,714
  • 6 Ob 717/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 717/87
    Vgl auch; Beisatz: Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Unterfertigung der Aufsandungserklärung, weil mittlerweile MRG in Kraft und Kündigung eines Mieters nicht mehr möglich ist. (T1)
  • 1 Ob 140/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 140/97p
    Auch; Beisatz: Daher kann der Käufer - etwa bei Verlust der Urkunden - auch neuerlich die Einwilligung in die Einverleibung begehren. (T2)
  • 4 Ob 184/11d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 184/11d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechte. (T3)
  • 2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Vgl
  • 7 Ob 116/14f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 116/14f
    Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (§ 1166 ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T4)
    Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19871210_OGH0002_0060OB00680_8700000_003