Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Brüder und waren in den Jahren 1980 und 1981 grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 2655 KG Währing mit dem Haus in Wien 19., Peter Jordan-Straße 120, und zwar der Kläger zu 4320/7840-tel Anteilen, der Beklagte zu 2520/7840-tel (richtig wohl: 3520/7840-tel) Anteilen. Mit diesen Anteilen war jeweils das Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungen des Hauses verbunden, so insbesondere mit dem Anteil des Beklagten dasjenige an der Wohnung top Nr. 1. Unbestrittenermaßen handelt es sich bei dem auf der Liegenschaft befindlichen Wohnhaus um einen Neubau, der ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erst nach dem 31. Dezember 1967 errichtet worden ist.
Der Beklagte schloß Anfang März 1981 mit Georg von S*** einen Mietvertrag über seine Eigentumswohnung top Nr. 1, dessen Inhalt den getroffenen Vereinbarungen entsprechend im Schreiben des Mieters vom 3. März 1981 wie folgt wiedergegeben wurde:
"..... Sie haben als Eigentümer der Wohnung diese an mich als Mieter ab 1. März 1981 überlassen. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie sind nur dann berechtigt, mich zu kündigen, wenn ich gegen die Hausordnung verstoße oder die vereinbarte Miete nicht pünktlich bezahle. Eigenbedarf scheidet aus. Die Miete wurde mit S 13.000,-- (dreizehntausend) + 8 % MWSt., das sind S 14.040,-- monatlich vereinbart. Weiters ist monatlich eine Betriebskostenpauschale von S 1.792 + 8 % MWSt. = S 1.935,36 an Sie zu bezahlen. Die Betriebskosten werden zumindest einmal jährlich abgerechnet. Das Verwaltungshonorar wird die gegenwärtige Höhe von S 2.000,--, bezogen auf das ganze Haus, nicht überschreiten. Beide Beträge werde ich Ihnen jeweils im vorhinein auf Ihr Konto 21-84679 bei der CA, Schottengasse 6, 1010 Wien, überweisen. 14.040 + 1.935,36 = 15.975,36
Die Miete von S 13.000,-- wird auf der Grundlage des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise wertgesichert. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat März 1981 verlautbarte Indexzahl. Schwankungen des Index nach oben oder unten bis einschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt.
Danach werden Anpassungen in 10 %-Stufen vorgenommen, wobei keine Nachzahlungen oder Minderungen für die vergangenen Monate verrechnet werden. In Anbetracht der in Aussicht genommenen langen Mietdauer wird die Miete bei Erreichen einer 10 %-Stufe jeweils nur um den halben Prozentsatz der verlautbarten Indexveränderung erhöht oder verringert.
Alle in diesem Vertrag nicht erwähnten Auslagen und Unkosten, die mit der Benützung der Wohnung verbunden sind, insbesondere für Strom, Gas und Telefon, sind von mir zu bezahlen. Hingegen wird die Instandhaltung aller Geräte, wie insbesondere Herd, Kühlschränke, Geschirrspülmaschine, Heizung etc., ebenso wie die Behebung baulicher Mängel von Ihnen besorgt und bezahlt. Für die in der Wohnung mitvermieteten Möbel und Geräte wurde von Ihnen eine Haushaltsversicherung abgeschlossen.
Die Wohnung mit allem Zubehör wird von mir in dem beiden Teilen bekannten, guten Zustand übernommen und ist von mir bei Endigung der Miete in einem eben solchen Zustand zu übergeben. Beschädigungen, die über die normale Abnützung bei pfleglicher Behandlung hinausgehen, können von Ihnen auf meine Kosten behoben werden....."
Der Grund für die Vorteile des Mieters lag darin, daß die Wohnung abgewohnt war und er "rund S 100.000,-- in die Instandsetzung gesteckt hatte". Damals (gemeint offenbar: zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Mietvertrages) war zwischen den bereits verfeindeten Brüdern noch keine Rede davon, daß der Kläger einmal Wohnungseigentümer dieser Wohnung werden sollte. Am 11. Februar 1981 verstarb der Vater der Streitteile. Diese vereinbarten für den 11. März 1981 eine Besprechung in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Erwin E***, um aus Anlaß des Verlassenschaftsverfahrens auch gleichzeitig eine Entflechtung ihrer Vermögenswerte vorzunehmen. Am Morgen des 11. März 1981 rief der Kläger den Beklagten an und schlug ihm erstmals vor, die Liegenschaft Peter Jordan-Straße 120 ins Alleineigentum zu übernehmen. Danach schlossen die Parteien in der Kanzlei Dris. Erwin E*** am 11. März 1981 eine Vereinbarung, die vom Rechtsanwalt in einem Aktenvermerk festgehalten wurde. Dabei handelte es sich um keine Teilvereinbarung, sondern um eine Gesamtregelung, deren schriftliche Fassung Dr. Erwin E*** ausarbeiten sollte. Sie lautete in den hier wesentlichen Punkten:
"......Aus Anlaß der Verlassenschaftsabhandlung vereinbaren die Herren Ing. Edmund E*** und Dr. Horst E*** die nachstehend dargestellte Regelung:
1.) a) An der EZ 2655 KG Währing, Haus in 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 120, besitzt Herr Dr. Horst E*** das Wohnungseigentum am ersten Stock und am Dachgeschoß.
Herr Ing. Edmund E*** das Wohnungseigentum am Erdgeschoß und am zweiten Stock.
b) An der EZ 2222 KG Währing, Haus in 1190 Wien, Hermann Pacher-Gasse 8, sind die Herren Ing. Edmund E*** zu 49/96 und Dr. Horst E*** zu 47/96 Anteilen Miteigentümer.
Sohin tauschen Herr Ing. Edmund E*** und Herr Dr. Horst E*** die Letzteren gehörigen 47/96 Anteile der EZ 2222 KG Währing gegen das Herrn Ing. Edmund E*** gehörige Wohnungseigentum am Erdgeschoß und am zweiten Stock samt zugehörigen Liegenschaftsanteilen der EZ 2655 KG Währing, so daß nach Durchführung dieses Tausches Herr Dr. Horst E*** Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 2655 KG Währing und Herr. Ing Edmund E*** Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 2222 KG Währing sind.
c) Festgestellt wird, daß zum Gutsbestand der EZ 2655 KG Währing ein in der Natur dem Garten des auf der EZ 2222 KG Währing befindlichen Hauses zugehöriger Parzellenteil gehört, der durch eine Böschung gegen das Haus 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 120, abgegrenzt ist.
Dieser Liegenschaftsteil wird zur alleinigen Benützung Herrn Ing. Edmund E*** zugewiesen, wobei getrachtet werden soll, daß diese Zuweisung auch bücherlich durchgeführt wird. Sollte dies rechtlich nicht möglich sein, wird hierüber ein Benützungsregelungsvertrag errichtet werden.
d) Stichtag für den Übergang von Nutzungen und Lasten, Gefahr und Zufall betreffend die Tauschobjekte ist der 30. Juni 1981. Demgemäß gebühren die bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Mietzinse aus den Wohnungen im Erdgeschoß und im zweiten Stock des Hauses 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 120, Herrn Ing. Edmund E***, während der Mietzins der ehestmöglich einvernehmlich zu vermietenden Wohnung im ersten Stock des Hauses 1190 Wien, Hermann Pacher-Gasse 8, bis zu diesem Stichtag Herrn Dr. Horst E*** zukommt.
e) Mit Rücksicht auf die verschiedene Wertigkeit der Tauschobjekte leistet Herr Dr. Horst E*** an Herrn Ing. Edmund E*** am 1. Juli 1981 eine Ausgleichszahlung von S 1,400.000,-- (Schilling eine Million vierhunderttausend).
f) Die neben dem Haus 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 120, gelegene Garage wird Herrn Ing. Edmund E*** auf Lebenszeit, mindestens aber für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren zur ausschließlichen Benützung überlassen.
g) Die auf den Liegenschaftsanteilen des Herrn Ing. Edmund E*** am Hause 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 120, lastenden Bauspardarlehen werden zum vereinbarten Stichtag von Herrn Dr. Horst E*** zur Alleinzahlung übernommen. Diesbezüglich hat er Herrn Ing. Edmund E*** klag- und schadlos zu halten....."
Die Vereinbarung wurde dann noch am 2. und 10. April 1981 in einzelnen Punkten unwesentlich abgeändert, wobei die Parteien am 2. April 1981 insbesondere den Stichtag 30. Juni 1981 gemäß Punkt 1) lit d) des Aktenvermerkes vom 11. März 1981 einvernehmlich auf den 31. März 1981 vorverlegt haben.Die Vereinbarung wurde dann noch am 2. und 10. April 1981 in einzelnen Punkten unwesentlich abgeändert, wobei die Parteien am 2. April 1981 insbesondere den Stichtag 30. Juni 1981 gemäß Punkt 1) Litera d,) des Aktenvermerkes vom 11. März 1981 einvernehmlich auf den 31. März 1981 vorverlegt haben.
Dr. Erwin E*** verfaßte sodann die verbücherungsfähige Urkunde laut den Vereinbarungen der Parteien vom 11. März, 2. und 10. April 1981 und übersandte sie ihnen mit dem im Begleitschreiben enthaltenen Ersuchen, den Vertragsentwurf durchzusehen und nach seinem Urlaub zu einer endgültigen Besprechung in die Kanzlei zu kommen. Der Beklagte verweigerte jedoch seine Unterschrift, obwohl die Vertragsurkunde den geschlossenen Vereinbarungen entsprach. Im September verfaßte Dr. Erwin E*** eine neue, den Vereinbarungen entsprechende Urkunde und der Beklagte verweigerte abermals seine Unterschrift. Er zog dazu den Beklagtenvertreter zu Rate, welcher aus steuerlichen Gründen eine Aufteilung in drei Verträge vorschlug. Dr. Erwin E*** verfaßte die dementsprechenden Verträge, doch hatte der Beklagte wieder Änderungswünsche. Er verlangte im April 1982 insgesamt 14 Abänderungen, die zum Teil den Vereinbarungen vom März und April 1981 widersprachen. Erst aufgrund einer diesbezüglich vom Kläger zu 7 Cg 221/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erhobenen Klage verpflichtete sich der Beklagte in jenem Verfahren mit dem am 18. Oktober 1984 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Abgabe der vom Kläger geforderten, zur Verbücherung seines Eigentumsrechtes an der Liegenschaft Peter Jordan-Straße 120 erforderlichen Willenserklärung (gemeint wohl: Aufsandungserklärung).
In dem zu 5 C 1912/81 des Bezirksgerichtes Döbling geführten Kündigungsstreit, zu dem es aufgrund einer gerichtlichen Aufkündigung des Klägers gemäß § 1120 ABGB gegen Georg von S*** als Mieter der Wohnung Nr. 1 im Hause 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 120, per 31. Dezember 1981 gekommen war, wurde die erstinstanzliche Verhandlung am 2. April 1981 (richtig: 1. April 1982) geschlossen. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Das Berufungsgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichtes wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers (2 Ob 607/82). Der Kläger hatte unmittelbar nach der Einigung der Parteien vom 11. März 1981 mit Badih S*** über die Vermietung der Wohnung Nr. 1 im Hause 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 120, verhandelt. Badih S*** wollte die Wohnung für sieben Jahre mieten und bot als monatlichen Mietzins S 15.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten an, wobei dieser Mietzins nach dem Index der Verbraucherpreise 1976 wertgesichert sein sollte.In dem zu 5 C 1912/81 des Bezirksgerichtes Döbling geführten Kündigungsstreit, zu dem es aufgrund einer gerichtlichen Aufkündigung des Klägers gemäß Paragraph 1120, ABGB gegen Georg von S*** als Mieter der Wohnung Nr. 1 im Hause 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 120, per 31. Dezember 1981 gekommen war, wurde die erstinstanzliche Verhandlung am 2. April 1981 (richtig: 1. April 1982) geschlossen. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Das Berufungsgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichtes wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers (2 Ob 607/82). Der Kläger hatte unmittelbar nach der Einigung der Parteien vom 11. März 1981 mit Badih S*** über die Vermietung der Wohnung Nr. 1 im Hause 1190 Wien, Peter Jordan-Straße 120, verhandelt. Badih S*** wollte die Wohnung für sieben Jahre mieten und bot als monatlichen Mietzins S 15.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten an, wobei dieser Mietzins nach dem Index der Verbraucherpreise 1976 wertgesichert sein sollte.
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, begehrte der Kläger vom Beklagten letztlich die Zahlung von insgesamt S 273.515,99 s.A. (ON 27, AS 145 f in Verbindung mit ON 28, AS 149; ON 29 AS 167 in Verbindung mit ON 31, AS 173) sowie die Feststellung, daß ihm dieser für alle Schäden aus der nichtgehörigen Erfüllung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 11. März 1981 zu haften habe. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe sich ungerechtfertigt geweigert, entsprechend der sich aus der Vereinbarung vom 11. März 1981 ergebenden Verpflichtung die Aufsandungserklärung umgehend zu unterfertigen. Er habe damit die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers ob der Liegenschaft EZ 2655 KG Währing verhindert und dessen Unterliegen im Kündigungsverfahren verschuldet. Dieses Verhalten des Beklagten habe aber auch zur Folge gehabt, daß der Mieter Georg von S*** im Hinblick auf das Mietrechtsgesetz in einem frei finanzierten Eigentumswohnhaus nunmehr eine Wohnung unbefristet und kündigungsgeschützt benützen könne. Hiedurch erleide der Kläger in Zukunft weitere Schäden, weil er in der Verwertung des Hauses erheblich behindert werde und eine Kaufpreisminderung hinnehmen müsse. Konkret sei ihm dadurch schon ein Schaden von S 115.014,-- erwachsen, weil er für die Zeit vom März 1984 bis Juni 1986 vom Mieter Georg von S*** nur einen entsprechend niedrigeren Mietzins erhalten habe als er einen solchen erlangt hätte, wenn er gemäß Anbot des Badih S*** vom März 1981 mit diesem einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. 1 hätte abschließen können. Badih S*** sei nach wie vor zum Abschluß eines solchen Mietvertrages bereit. Das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Zahlungsbegehren des Klägers (S 273.515,99) umfaßte nicht nur die genannten S 115.014,--, sondern auch noch weitere S 35.389,60 an (weiteren) Prozeßkosten des von ihm verlorenen Kündigungsprozesses, welche er dem obsiegenden Mieter zu ersetzen gehabt habe (ON 29, AS 167 in Verbindung mit ON 31, AS 173). Im verbleibenden Restbetrag waren unter anderem bereits S 63.009,60 s.A. an ihm im verlorenen Kündigungsstreit erwachsenen eigenen Prozeßkosten enthalten (ON 11, AS 49). Der Beklagte hielt dem entgegen, der Mietvertrag mit Georg von S*** sei noch zu Lebzeiten des Vaters der Streitteile, welchem ein Fruchtgenußrecht an der Wohnung zugestanden sei, und mit dessen Bewilligung bereits vor dem 1. Oktober 1980 ausgehandelt worden. Der Kläger sei über den Vertragsinhalt informiert gewesen. Die Wohnung sei abgewohnt gewesen und der Mieter habe deren Instandsetzung zu einem beträchtlichen Teil aus eigenen Mitteln übernommen. Daher sei sie ihm für die Dauer der Instandsetzungsarbeiten bis einschließlich Februar 1981 zinsfrei überlassen worden. Die Kündigungsbeschränkungen des Mietvertrages hätten ihren Grund darin, daß der Mieter beträchtliche Mittel in die Wohnung investiert habe und der Vater der Streitteile an einer langfristigen Vermietung interessiert gewesen sei. Der Kläger wäre daher auch im Falle seiner umgehenden Eigentumseinverleibung nicht in der Lage gewesen, das Mietverhältnis aufzulösen. Der Beklagte sei aufgrund der Vereinbarung vom 11. März 1981 nicht zur Abgabe einer Aufsandungserklärung verpflichtet gewesen, weil es sich hiebei nur um eine für sich nicht rechtswirksame Teilvereinbarung einer ins Auge gefaßten Gesamtregelung gehandelt habe.
Das im ersten Rechtsgang gefällte gänzlich klagsabweisliche Urteil des Erstgerichtes (ON 14) war vom Berufungsgericht aufgehoben worden (ON 20).
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren des Klägers in bezug auf die Haftung des Beklagten für alle Schäden aus der nicht gehörigen Erfüllung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 11. März 1981 Folge, ebenso dessen Zahlungsbegehren im Umfang von S 115.014,-- s.A. Es wies jedoch die beiden weiteren Feststellungsbegehren des Klägers und dessen Zahlungsmehrbegehren im Umfang von weiteren S 123.112,39 s.A. ab. Eine Entscheidung über die Klagsausdehnung vom 7. November 1986 (S 35.389,60 an weiteren Prozeßkosten des vom Kläger verlorenen Kündigungsstreites, die er an den obsiegenden Mieter zu ersetzen gehabt habe) unterblieb. Das Ersturteil ist mangels Anfechtung in seinen klagsabweislichen Teilen in Rechtskraft erwachsen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die von ihm in beiden Rechtsgängen getroffenen und eingangs wiedergegebenen wesentlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde und vertrat rechtlich die Auffassung, der Beklagte habe die Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde unbegründet verweigert. Hiedurch habe er auch den Verlust des Kündigungsverfahrens verschuldet, welches der Kläger ansonsten gewonnen hätte. Der Kläger hätte daher andernfalls ab März 1984 mit Badih S*** einen Mietvertrag mit dem von diesem angebotenen höheren Mietzins schließen können. Der vom Kläger geforderte Differenzbetrag von S 115.014,-- s.A. für den Zeitraum März 1984 bis Juni 1986 sei demnach gerechtfertigt. Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung beider Parteien das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung (einschließlich der S 35.389,60, über die das Erstgericht nicht entschieden hatte) ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (insgesamt) S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, das Zahlungsbegehren von S 115.014,-- sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht feststehe, ob Badih S*** zu einem Mietvertragsabschluß auch noch im März 1984 bereit gewesen wäre. Den Kündigungsprozeß habe der Kläger ausschließlich aus eigenem Verschulden verloren, weil ihm seine mangelnde Aktivlegitimation als nicht einverleibter Wohnungseigentümer hätte bewußt sein müssen. Andernfalls wäre es seine Sache gewesen, mit einer Aufkündigung gegen den Mieter bis zur Abgabe der Aufsandungserklärung durch den Beklagten zuzuwarten und einen stillschweigenden Eintritt in das Bestandverhältnis dadurch zu verhindern, daß er den Mietzins nur unter Vorbehalt angenommen hätte. Es könne daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Kausalzusammenhang zwischen der verspäteten Abgabe der Aufsandungserklärung durch den Beklagten und den hieraus vom Kläger behaupteten Schäden erkannt werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles und eines Zuspruches von weiteren S 35.389,60, hilfsweise auf Urteilsaufhebung in diesem Umfang.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles und eines Zuspruches von weiteren S 35.389,60, hilfsweise auf Urteilsaufhebung in diesem Umfang.
Der Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.