Rechtssatz RS0011293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011293
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Rechtssatz
Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (§ 431 ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung" (§ 32 GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung der grundbuchsrechtlich nach den §§ 26 f und § 31 GBG sonst notwendigen Urkunden. Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. Ein solches Recht ist aus § 1052 ABGB selbst bei Unsicherheit des Vertragspartners nicht abzuleiten.Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (Paragraph 431, ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung" (Paragraph 32, GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung der grundbuchsrechtlich nach den Paragraphen 26, f und Paragraph 31, GBG sonst notwendigen Urkunden. Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. Ein solches Recht ist aus Paragraph 1052, ABGB selbst bei Unsicherheit des Vertragspartners nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 564/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 564/84
SZ 58/117 = NZ 1985,233 ( zust. Hofmeister, NZ 1985,237 ) = RZ 1986/28 S 89
- 6 Ob 717/87
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 717/87
Vgl auch; nur: Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (§ 431 ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung "(§ 32 GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung der grundbuchsrechtlich nach den §§ 26 f und § 31 GBG sonst notwendigen Urkunden. (T1) Beisatz: Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Unterfertigung der Aufsandungserklärung, weil mittlerweile MRG in Kraft und Kündigung eines Mieters nicht mehr möglich ist. (T2)
- 3 Ob 4/97b
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 4/97b
nur T1; Veröff: SZ 70/77
- 1 Ob 140/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 140/97p
nur: Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (§ 431 ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung" (§ 32 GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung der grundbuchsrechtlich nach den §§ 26 f und § 31 GBG sonst notwendigen Urkunden. Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. (T3)
- 7 Ob 23/04i
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 23/04i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011293
Dokumentnummer
JJR_19850704_OGH0002_0070OB00564_8400000_001