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Entscheidung 7 Ob 116/14f×

Entscheidung 7 Ob 116/14f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010168 Rechtssatz 16.05.1979Zivilrecht
Das Gericht muss in jedem Einzelfall nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen prüfen, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers einer beweglichen Sache zu stellen sind, um das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit beurteilen zu können.
RS0011148 Rechtssatz 18.01.1966Zivilrecht
Zur körperlichen Übergabe einer beweglichen Sache bedarf es weder des Ergreifers, noch der persönlichen Gegenwart des Übernehmers, sondern lediglich seiner Zustimmung, wenn die Sache in eine Lage gebracht wird, in der sie sich tatsächlich oder doch nach der …
RS0013378 Rechtssatz 01.04.1992Zivilrecht
Wird ein vom Unternehmer angeliefertes und verarbeitetes Material durch die Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren war - derart eng verbunden, daß es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftl …
RS0019839 Rechtssatz 10.12.1987Zivilrecht
Sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums. Diese ist bei Liegenschaften erst dann erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Vertragspartners im Grundbuch einverleibt ist.
RS0021810 Rechtssatz 01.04.1992Zivilrecht
Soll das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen. Im Falle des Werklieferungsvertrages bedarf es deshalb bei der Abli …
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …