Rechtssatz RS0021810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021810
Entscheidungsdatum
09.10.2014
Rechtssatz
Soll das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen. Im Falle des Werklieferungsvertrages bedarf es deshalb bei der Ablieferung auch einer Eigentumsübertragung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 547/92
Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
- 8 Ob 157/99t
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
Veröff: SZ 72/211
- 7 Ob 116/14f
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 116/14f
Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (§ 1166 ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T1)
Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T2)
- 6 Ob 208/13a
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Das vereinbarte Werk war bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fertiggestellt, und eine Übergabe des Werks an den Werkbesteller oder einen von diesem bezeichneten Übernehmer war noch nicht erfolgt, sodass das Eigentum am Werk nicht auf die Bestellerin übergegangen war. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021810
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19920401_OGH0002_0010OB00547_9200000_002