Rechtssatz RS0018437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018437
Geschäftszahl
3Ob73/73; 5Ob586/76; 1Ob614/79; 4Ob587/87 (4Ob588/87); 6Ob680/87
Entscheidungsdatum
10.12.1987
Rechtssatz
Bei nachträglicher Teilunmöglichkeit ist der Rücktritt vom ganzen Vertrag nach § 920 ABGB zulässig, wenn Unteilbarkeit der Erfüllung im Interesse des Gläubigers besteht, wenn die Vereinbarung als rechtliche, untrennbare Einheit anzusehen ist.Bei nachträglicher Teilunmöglichkeit ist der Rücktritt vom ganzen Vertrag nach Paragraph 920, ABGB zulässig, wenn Unteilbarkeit der Erfüllung im Interesse des Gläubigers besteht, wenn die Vereinbarung als rechtliche, untrennbare Einheit anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 73/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 73/73
Veröff: EvBl 1974/162 S 353
- 5 Ob 586/76
Entscheidungstext OGH 11.05.1976 5 Ob 586/76
Vgl auch; Beisatz: Soferne die Unmöglichkeit nicht die ganze Leistung erfaßt, sondern bloß Teilunmöglichkeit gegeben ist, so ist der Vertrag zur Gänze aufgelöst bzw besteht das Recht des Gläubigers zum Rücktritt vom gesamten Vertrag, wenn die noch mögliche Teilleistung für ihn kein Interesse hat und sich dies aus der Natur des Geschäftes oder den dem Verpflichteten bekannten Zweck ergibt. (T1)
- 1 Ob 614/79
Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 614/79
- 4 Ob 587/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 587/87
Auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1988,241
- 6 Ob 680/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 680/87
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018437
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0030OB00073_7300000_003