Entscheidungsgründe:
Der Eigentümer eines geschlossenen Hofs in T***** (im Folgenden: Verkäufer), mit dem realrechtlich das Recht der Zugehörigkeit zu einer Agrargemeinschaft verbunden war, entschloss sich wegen finanzieller Schwierigkeiten, zwei Almgebäude auf der von der Agrargemeinschaft genutzten Alm samt den zugehörigen Agrargemeinschaft-Mitgliedschaftsrechten zu verkaufen; die Grundstücke, auf denen sich die beiden Gebäude befinden, waren dem Gutsbestand des geschlossenen Hofs zugeschrieben. In einer als „Vorvertrag" überschriebenen Urkunde hielten der Verkäufer und ein ebenfalls der Agrargemeinschaft angehörender Landwirt (im Folgenden: Interessent) am 2. 2. 2002 fest, dass der Interessent die beiden Almgebäude und die Anteilsrechte des Verkäufers zu einem Kaufpreis von S 1,5 Mio erwerben solle. Beide Partner sollten an die Vereinbarung erst nach Vorliegen eines verbücherungsfähigen Kaufvertrags gebunden sein. Dazu kam es in der Folge nicht, weil der Interessent seine mündliche Zusage, der Verkäufer könne auch nach dem Verkauf in der von ihm neu errichteten Almhütte bleiben, schließlich nicht einhalten wollte. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 24./25. 3. 2002 verkaufte der Verkäufer dem Kläger die beiden Grundstücke, auf denen sich die Almgebäude befinden, und die mit seinem Hof realrechtlich verbundenen Anteile an der Agrargemeinschaft. Am 26. 3. 2002 beantragten die Vertragsparteien beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz unter Vorlage des beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags die Durchführung eines Siedlungsverfahrens mit dem Ziel, dem Kläger die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft sowie das Eigentumsrecht an den beiden Grundstücken zu verschaffen. Der Kaufvertrag enthielt unter anderem die Vereinbarung, dass dem Verkäufer sowie seinen Rechtsnachfolgern das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht am Grundstück Nr. 317 und an der darauf errichteten Almhütte (am Hochleger) eingeräumt werde; der Kaufpreis wurde mit S 1 Mio festgesetzt. In einem am 17. 10. 2002 unterfertigten Nachtrag zum Kaufvertrag vereinbarten die Vertragsparteien die Aufhebung des Fruchtgenussrechtes, weil eine Bank als Gläubigerin des Verkäufers mit der lastenfreien Abschreibung der beiden Grundstücke mit den Almgebäuden vom geschlossenen Hof des Verkäufers nicht einverstanden war; für den Verzicht des Verkäufers auf das Fruchtgenussrecht leistete der Kläger eine Zahlung von EUR 45.000 an die Bank. Ein weiterer Grund für den Nachtrag lag darin, dass sich die Vertragsparteien erhofften, so eine raschere Entscheidung im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren zu erreichen. Ihren Antrag auf Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens begründeten die Vertragsparteien damit, dass der Verkäufer seinen Hof nicht selbst bewirtschafte und kein Vieh halte, weshalb das Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft für die bisherige Stammsitzliegenschaft entbehrlich sei. Hingegen bewirtschafte der Kläger seinen Betrieb mit Kühen selbst, habe jedoch keine agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte. Der Rechtserwerb bewirke die Aufstockung eines bestehenden, vom Eigentümer selbst bewirtschafteten Betriebs mit agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten samt Almgebäuden und diene der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Käufers. Auch wenn es für den beabsichtigten Rechtserwerb der Anteilsrechte durch ein Nichtmitglied nicht zwingend eines Vollversammlungsbeschlusses der Agrargemeinschaft bedürfe, sei dieser veranlasst worden und werde umgehend nachgereicht. Am 17. 6. 2002 wurde eine Kopie des Protokolls über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 2. 6. 2002 vorgelegt. In diesem ist unter anderem festgehalten, dass die Vollversammlung eine (formelle) Abstimmung über die Aufnahme des Klägers nicht durchführen wolle, jedoch keine „persönlichen Einwände" gegen seine Person habe; der Verkäufer habe „sowieso das Recht, seine Liegenschaft zu verkaufen, wem er wolle".
Nachdem der erste Interessent unter Vorlage des „Vorvertrags" vom 2. 2. 2002 die agrarbehördliche Genehmigung gemäß dem TFLG beantragt und mitgeteilt hatte, dass er den gleichen Vertragsgegenstand bereits früher gekauft habe, setzte die Agrarbehörde mit Bescheid vom 25. 6. 2002 sowohl das vom Verkäufer und vom Kläger eingeleitete landwirtschaftliche Siedlungsverfahren als auch das vom Interessenten beantragte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Gerichtsverfahren aus, das der Interessent gegen den Verkäufer anhängig gemacht und in dem er diesen auf Zuhaltung des seiner Ansicht nach wirksam abgeschlossenen Vertrags in Anspruch genommen hatte (Diese Klage wurde letztlich abgewiesen, weil keine Willenseinigung zwischen dem Verkäufer und dem Interessenten vorlag). Der Aussetzungsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass rechtlich unklar sei, „wem nun letztlich tatsächlich die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte zukommen sollen". Es sei auch strittig, ob der Kläger angesichts der vorvertraglichen Regelung in einem weiteren (und späteren) Vertrag über denselben Vertragsgegenstand noch (für das beantragte Siedlungsverfahren abschließend und bindend) „verfügen durfte". Diese Fragen seien letztlich im nunmehr bei Gericht anhängigen Zivilverfahren als Hauptfrage zu entscheiden.
Über Berufung des Klägers und des Verkäufers hob der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 26. 9. 2002 den Aussetzungsbescheid ersatzlos auf. Die Parteien des Zivilprozesses seien nicht ident mit den Parteien des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens, womit eine wesentliche Voraussetzung für die Aussetzung fehle. Gegenstand des Zivilprozesses sei entgegen der Ansicht der Agrarbehörde weder die Frage, wem die Anteilsrechte zukommen sollten, noch, ob der Kläger über den Vertragsgegenstand in einem weiteren Vertrag habe verfügen dürfen. Damit bildeten die von der Agrarbehörde formulierten Vorfragen für das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren nicht den Gegenstand des Zivilprozesses.
Auf Grund eines Devolutionsantrags vom 3. 10. 2002 entschied der Landesagrarsenat schließlich auch in der Sache und stellte mit Erkenntnis vom 21. 11. 2002 gemäß § 5 Abs 3 TLSG 1969 fest, dass der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kläger in der Fassung des Nachtrags vom 17. 10. 2002 den in Abs 1 genannten Erfordernissen entspreche und eine Aufstockung iSd § 2 Z 6 zum Gegenstand habe. Die Anteilsrechte seien zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs der Stammsitzliegenschaft des Verkäufers entbehrlich, wogegen der Anteilserwerb den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Liegenschaft des Käufers diene. Der Kaufvertrag und die damit einhergehende Teilung der Stammsitzliegenschaft des Verkäufers entsprächen den grundverkehrs-, höfe- und flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen und stünden mit Zweck und Ziel eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens in Einklang.Auf Grund eines Devolutionsantrags vom 3. 10. 2002 entschied der Landesagrarsenat schließlich auch in der Sache und stellte mit Erkenntnis vom 21. 11. 2002 gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG 1969 fest, dass der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kläger in der Fassung des Nachtrags vom 17. 10. 2002 den in Absatz eins, genannten Erfordernissen entspreche und eine Aufstockung iSd Paragraph 2, Ziffer 6, zum Gegenstand habe. Die Anteilsrechte seien zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs der Stammsitzliegenschaft des Verkäufers entbehrlich, wogegen der Anteilserwerb den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Liegenschaft des Käufers diene. Der Kaufvertrag und die damit einhergehende Teilung der Stammsitzliegenschaft des Verkäufers entsprächen den grundverkehrs-, höfe- und flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen und stünden mit Zweck und Ziel eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens in Einklang.
Die dagegen vom Interessenten erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen dessen fehlender Parteistellung zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 18. 3. 2003 wurde der Kaufvertrag samt Nachtrag grundbücherlich durchgeführt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte der Landesagrarsenat am 16. 10. 2002 örtliche Erhebungen an den Höfen der Vertragsparteien sowie auf der Alm durchgeführt. Als Ergebnis war festgehalten worden, dass die Landwirtschaft des Klägers von diesem und seiner Frau unter Mitarbeit seines Sohnes als bäuerlicher Familienbetrieb geführt werde und bisher Alpungsmöglichkeiten gefehlt hätten. Im Stall sei Platz für die Aufstockung des Viehstandes, alle notwendigen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte seien vorhanden. Am Hof des Verkäufers sei die Selbstbewirtschaftung vor mehr als zehn Jahren aufgegeben worden; Viehstand sei nicht vorhanden, die Alpengräser seien schon mehrere Jahre lang nicht mehr ausgenützt worden. Die Almhütte am Hochleger der Agrargemeinschaft biete keine Möglichkeit, Vieh einzustellen; da am Hochleger nur Galtvieh (Jungvieh) gehalten werde, bestehe keine Notwendigkeit für einen Stall. Bereits vor mehreren Jahren sei der Verwendungszweck des Almgebäudes als Sennhütte und Freizeitwohnsitz bescheidmäßig festgestellt worden. Am 25. 10. 2002 langte die Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung des Amts der Tiroler Landesregierung beim Landesagrarsenat ein, in der ausgeführt wurde, dass der Vertrag den Zielsetzungen des § 1 TLSG entspreche. Mit dem Einlangen der Mitteilung der Abteilung Agrarwirtschaft über die Referenzmengen des Betriebs des Verkäufers waren die Erhebungen des Landesagrarsenats am 30. 10. 2002 abgeschlossen.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte der Landesagrarsenat am 16. 10. 2002 örtliche Erhebungen an den Höfen der Vertragsparteien sowie auf der Alm durchgeführt. Als Ergebnis war festgehalten worden, dass die Landwirtschaft des Klägers von diesem und seiner Frau unter Mitarbeit seines Sohnes als bäuerlicher Familienbetrieb geführt werde und bisher Alpungsmöglichkeiten gefehlt hätten. Im Stall sei Platz für die Aufstockung des Viehstandes, alle notwendigen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte seien vorhanden. Am Hof des Verkäufers sei die Selbstbewirtschaftung vor mehr als zehn Jahren aufgegeben worden; Viehstand sei nicht vorhanden, die Alpengräser seien schon mehrere Jahre lang nicht mehr ausgenützt worden. Die Almhütte am Hochleger der Agrargemeinschaft biete keine Möglichkeit, Vieh einzustellen; da am Hochleger nur Galtvieh (Jungvieh) gehalten werde, bestehe keine Notwendigkeit für einen Stall. Bereits vor mehreren Jahren sei der Verwendungszweck des Almgebäudes als Sennhütte und Freizeitwohnsitz bescheidmäßig festgestellt worden. Am 25. 10. 2002 langte die Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung des Amts der Tiroler Landesregierung beim Landesagrarsenat ein, in der ausgeführt wurde, dass der Vertrag den Zielsetzungen des Paragraph eins, TLSG entspreche. Mit dem Einlangen der Mitteilung der Abteilung Agrarwirtschaft über die Referenzmengen des Betriebs des Verkäufers waren die Erhebungen des Landesagrarsenats am 30. 10. 2002 abgeschlossen.
Der erste Interessent hatte am 8. 10. 2002 bei der Agrarbehörde erster Instanz den Antrag auf Fortsetzung des agrarbehördlichen Absonderungsverfahrens sowie einen (neuen) Antrag auf Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens gestellt. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 5. 6. 2003 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.
Der Kläger wurde im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren von einem Notar vertreten, der dafür ein (ermäßigtes) Honorar von EUR 14.883,46 in Rechnung stellte. Hätte die Agrarbehörde erster Instanz das (später vom Landesagrarsenat durchgeführte) Ermittlungsverfahren ohne Verzögerung durchgeführt, wäre dieses spätestens am 20. 6. 2002 abgeschlossen gewesen. Im Falle der umgehenden Erlassung eines positiven Bescheids durch die Agrarbehörde erster Instanz hätte der Kläger die Alm schon im Sommer 2002 nutzen und seinen Viehbestand aufstocken können. Dadurch hätte er zusätzliche Einnahmen von EUR 5.270,40 erzielt. Die als Freizeitwohnsitz genehmigte Almhütte am Hochleger wurde vom Kläger (erst) im Jahr 2003 um einen Pachtzins von EUR 3.000 pro Jahr auf fünf Jahre verpachtet. Der Pächter verwendete die Almhütte allerdings bereits im Jahr 2002 und wäre bereit gewesen, einen Pachtvertrag zu diesen Bedingungen abzuschließen. Wegen der rechtlichen Unsicherheit benützte der spätere Pächter die Hütte zwar und half dort gelegentlich, bezahlte aber keinen Pachtzins. Wäre die grundbücherliche Durchführung bereits im Sommer des Jahres 2002 möglich gewesen, hätte der Pächter bereits für dieses Jahr den Pachtzins von EUR 3.000 bezahlt. Hätte der Kläger auf Grund eines früheren positiven Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz die Alm schon im Sommer 2002 nutzen können, wären weitere Vermögensnachteile in Höhe von EUR 3.460,72 (entgangener Gewinn aus der Agrargemeinschaft, Verlust der Ausgleichszulage, Verlust an Tierprämien, aufgewendete Spesen) nicht eingetreten. Der Kläger begehrte nun aus dem Titel der Amtshaftung EUR 23.614,58 samt 4 % Zinsen seit 21. 11. 2002 und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Agrarbehörde erster Instanz habe auf Grund einer nicht vertretbaren Rechtsansicht keinen positiven Bescheid erlassen. Bei pflichtgemäßem Vorgehen hätte er die Alm schon im Sommer 2002 nutzen können; das Honorar des Notars hätte dann nur EUR 3.000 betragen. Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, der Antrag des Klägers sei bis Oktober 2002, insbesondere auch wegen des ursprünglich vereinbarten Fruchtgenussrechts, nicht genehmigungsfähig gewesen. Es habe auch die für die Anteilsübertragung erforderliche Zustimmung der Agrargemeinschaft gefehlt. Da zwei offensichtlich gültige Kaufverträge vorgelegen seien, hätte sich die Agrarbehörde erster Instanz vollständige Klarheit über die Rechtsgeschäfte verschaffen müssen. Deren Rechtsauffassung sei jedenfalls vertretbar gewesen. In jedem Fall wäre wegen der durchzuführenden Ermittlungen eine Genehmigung des vom Kläger eingebrachten Antrags frühestens mit Juli 2002 möglich gewesen. Damit hätte er das Vieh jedenfalls im Jahr 2002 nicht mehr auf die Alm treiben können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme der für die Zeit vom 21. 11. 2002 bis 2. 4. 2004 begehrten Zinsen - statt. Hätte die Agrarbehörde erster Instanz den „Vorvertrag" nicht berücksichtigt, hätte sie bis spätestens 25. 6. 2002 einen positiven Bescheid über den Antrag des Klägers erlassen können. Mangels Vorfrage iSd § 38 AVG sei die durch die Aussetzung des Verfahrens bedingte Verfahrensverzögerung rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden; die Aussetzung habe auf einer nicht vertretbaren Rechtsansicht beruht. Hätte die Agrarbehörde erster Instanz die erforderlichen Erhebungen umgehend nach Einlangen des Antrags selbst gepflogen, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der Kaufvertrag den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprach. Die Verzögerung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens sei auch für die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Klägers, soweit diese die Kosten für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags überstiegen, kausal; ebenso für jenen Schaden, den der Kläger durch die verspätete Nutzungsmöglichkeit der Alm erlitten habe. Dazu gehöre auch der für Sommer 2002 entgangene Pachtzins. Verzugszinsen seien allerdings erst ab dem Tag des Zugangs des Aufforderungsschreibens (3. 4. 2004) zuzusprechen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme der für die Zeit vom 21. 11. 2002 bis 2. 4. 2004 begehrten Zinsen - statt. Hätte die Agrarbehörde erster Instanz den „Vorvertrag" nicht berücksichtigt, hätte sie bis spätestens 25. 6. 2002 einen positiven Bescheid über den Antrag des Klägers erlassen können. Mangels Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG sei die durch die Aussetzung des Verfahrens bedingte Verfahrensverzögerung rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden; die Aussetzung habe auf einer nicht vertretbaren Rechtsansicht beruht. Hätte die Agrarbehörde erster Instanz die erforderlichen Erhebungen umgehend nach Einlangen des Antrags selbst gepflogen, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der Kaufvertrag den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprach. Die Verzögerung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens sei auch für die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Klägers, soweit diese die Kosten für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags überstiegen, kausal; ebenso für jenen Schaden, den der Kläger durch die verspätete Nutzungsmöglichkeit der Alm erlitten habe. Dazu gehöre auch der für Sommer 2002 entgangene Pachtzins. Verzugszinsen seien allerdings erst ab dem Tag des Zugangs des Aufforderungsschreibens (3. 4. 2004) zuzusprechen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenats, wodurch der Aussetzungsbescheid der Agrarbehörde erster Instanz aufgehoben wurde, stehe die Rechtswidrigkeit der Aussetzung bindend fest. Dass die Agrarbehörde erster Instanz im Siedlungsverfahren zu prüfen hätte, ob die vom verbücherungsfähigen Vertrag erfassten Rechte von einem Dritten bestritten und für sich reklamiert werden, ergebe sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung. Auch wenn im Zivilprozess festgestellt worden wäre, dass zwischen dem Interessenten und dem Verkäufer ein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen wäre, hätte dies nichts über die (Un-)Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrags ausgesagt. An der Wirksamkeit des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrags hätten keine Zweifel bestanden. Eine allfällige „Doppelveräußerung" berührte nämlich nicht den wirksamen Bestand dieses Kaufvertrags. Die Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz habe somit auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Die Auffassung des Erstgerichts, dass das Verfahren vor der Agrarbehörde erster Instanz bei rechtmäßigem Vorgehen spätestens zum 20. 6. 2002 abgeschlossen hätte werden können, überzeuge. Dennoch sei das Fehlverhalten der Behörde für den geltend gemachten Schaden nicht kausal, weil der Antrag des Klägers vor Verfassung des mit 17. 10. 2002 datierten Nachtrags zum Kaufvertrag nicht hätte bewilligt worden können. Eine Bewilligung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Antrag den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes in der damals gültigen Fassung entsprochen hätte. Nach § 6 Abs 1 lit b des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der im Jahr 2002 anzuwendenden Fassung dürfe die Genehmigung zum Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück durch die Grundverkehrsbehörde nur erteilt werden, wenn gewährleistet sei, dass die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet werden. Der Einwand der beklagten Partei, auf Grund des dem Verkäufer eingeräumten Fruchtgenussrechts entspreche der Vertrag wegen der mangelnden Selbstbewirtschaftung nicht den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, sei berechtigt. Auch wenn feststehe, dass das Almgebäude als Sennhütte und Freizeitwohnsitz gewidmet sei, sei zu bedenken, dass sich das dem Verkäufer eingeräumte Fruchtgenussrecht auf das gesamte Grundstück und nicht nur auf das Almgebäude beziehe, obwohl ein Fruchtgenussrecht auch nur an räumlich abgegrenzten Teilen einer Liegenschaft begründet werden könne. Durch das dem Verkäufer am gesamten Grundstück eingeräumte Fruchtgenussrecht wäre bis zu dessen einvernehmlichen Aufhebung im September (richtig wohl: Oktober) 2002 nicht gewährleistet gewesen, dass die vom Kläger erworbene Liegenschaft von ihm selbst im Rahmen seines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet worden wäre; der Verkäufer habe über einen solchen Betrieb nicht verfügt und daher die Voraussetzungen für eine Selbstbewirtschaftung nicht erfüllen können. Damit sei davon auszugehen, dass der ursprünglich vorgelegte Kaufvertrag nicht allen Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes in der maßgeblichen Fassung entsprochen habe, sodass die Agrarbehörde gemäß § 5 Abs 1 TLSG 1969 den Antrag des Klägers, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen, bis zur einvernehmlichen Auflösung des Fruchtgenussrechts nicht bewilligen hätte können. Der Erwerb des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Grundstücks, auf dem sich ein Freizeitwohnsitz befinde, habe insofern auch nicht der Aufstockung des Betriebs des Klägers gemäß § 2 Z 6 TLSG 1969 gedient. Die Einräumung des Fruchtgenussrechts habe vielmehr bedeutet, dass die damit belastete Liegenschaft nicht mehr im Rahmen eines bäuerlichen Betriebs habe bewirtschaftet werden können. Wenn es dem Kläger auch frei gestanden sei, eine derart belastete Liegenschaft zu erwerben, so habe er doch zu diesem Zweck nicht das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren nach dem TLSG 1969 für sich in Anspruch nehmen können. Das Fruchtgenussrecht sei damit einer positiven Erledigung des Antrags für den maßgeblichen Zeitraum im Wege gestanden. Die durch die Verfahrensaussetzung tatsächlich bewirkte Verzögerung der Entscheidungsfindung sei daher für den behaupteten Schaden nicht kausal gewesen. Dem Kläger stehe auch kein Ersatzanspruch für die Kosten seiner erfolgreichen Berufung gegen den Bescheid vom 25. 6. 2002 zu, weil nach der damals gegebenen Sachverhaltslage auch mit dieser Berufung keine Bewilligung des Antrags hätte erreicht werden können. Da sich das Berufungsgericht auf eine klare Rechtslage und eindeutige Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen könne und die Entscheidung auf den Einzelfall zugeschnitten sei, sei eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu klären, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenats, wodurch der Aussetzungsbescheid der Agrarbehörde erster Instanz aufgehoben wurde, stehe die Rechtswidrigkeit der Aussetzung bindend fest. Dass die Agrarbehörde erster Instanz im Siedlungsverfahren zu prüfen hätte, ob die vom verbücherungsfähigen Vertrag erfassten Rechte von einem Dritten bestritten und für sich reklamiert werden, ergebe sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung. Auch wenn im Zivilprozess festgestellt worden wäre, dass zwischen dem Interessenten und dem Verkäufer ein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen wäre, hätte dies nichts über die (Un-)Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrags ausgesagt. An der Wirksamkeit des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrags hätten keine Zweifel bestanden. Eine allfällige „Doppelveräußerung" berührte nämlich nicht den wirksamen Bestand dieses Kaufvertrags. Die Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz habe somit auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Die Auffassung des Erstgerichts, dass das Verfahren vor der Agrarbehörde erster Instanz bei rechtmäßigem Vorgehen spätestens zum 20. 6. 2002 abgeschlossen hätte werden können, überzeuge. Dennoch sei das Fehlverhalten der Behörde für den geltend gemachten Schaden nicht kausal, weil der Antrag des Klägers vor Verfassung des mit 17. 10. 2002 datierten Nachtrags zum Kaufvertrag nicht hätte bewilligt worden können. Eine Bewilligung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Antrag den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes in der damals gültigen Fassung entsprochen hätte. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der im Jahr 2002 anzuwendenden Fassung dürfe die Genehmigung zum Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück durch die Grundverkehrsbehörde nur erteilt werden, wenn gewährleistet sei, dass die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet werden. Der Einwand der beklagten Partei, auf Grund des dem Verkäufer eingeräumten Fruchtgenussrechts entspreche der Vertrag wegen der mangelnden Selbstbewirtschaftung nicht den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, sei berechtigt. Auch wenn feststehe, dass das Almgebäude als Sennhütte und Freizeitwohnsitz gewidmet sei, sei zu bedenken, dass sich das dem Verkäufer eingeräumte Fruchtgenussrecht auf das gesamte Grundstück und nicht nur auf das Almgebäude beziehe, obwohl ein Fruchtgenussrecht auch nur an räumlich abgegrenzten Teilen einer Liegenschaft begründet werden könne. Durch das dem Verkäufer am gesamten Grundstück eingeräumte Fruchtgenussrecht wäre bis zu dessen einvernehmlichen Aufhebung im September (richtig wohl: Oktober) 2002 nicht gewährleistet gewesen, dass die vom Kläger erworbene Liegenschaft von ihm selbst im Rahmen seines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet worden wäre; der Verkäufer habe über einen solchen Betrieb nicht verfügt und daher die Voraussetzungen für eine Selbstbewirtschaftung nicht erfüllen können. Damit sei davon auszugehen, dass der ursprünglich vorgelegte Kaufvertrag nicht allen Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes in der maßgeblichen Fassung entsprochen habe, sodass die Agrarbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TLSG 1969 den Antrag des Klägers, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen, bis zur einvernehmlichen Auflösung des Fruchtgenussrechts nicht bewilligen hätte können. Der Erwerb des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Grundstücks, auf dem sich ein Freizeitwohnsitz befinde, habe insofern auch nicht der Aufstockung des Betriebs des Klägers gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, TLSG 1969 gedient. Die Einräumung des Fruchtgenussrechts habe vielmehr bedeutet, dass die damit belastete Liegenschaft nicht mehr im Rahmen eines bäuerlichen Betriebs habe bewirtschaftet werden können. Wenn es dem Kläger auch frei gestanden sei, eine derart belastete Liegenschaft zu erwerben, so habe er doch zu diesem Zweck nicht das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren nach dem TLSG 1969 für sich in Anspruch nehmen können. Das Fruchtgenussrecht sei damit einer positiven Erledigung des Antrags für den maßgeblichen Zeitraum im Wege gestanden. Die durch die Verfahrensaussetzung tatsächlich bewirkte Verzögerung der Entscheidungsfindung sei daher für den behaupteten Schaden nicht kausal gewesen. Dem Kläger stehe auch kein Ersatzanspruch für die Kosten seiner erfolgreichen Berufung gegen den Bescheid vom 25. 6. 2002 zu, weil nach der damals gegebenen Sachverhaltslage auch mit dieser Berufung keine Bewilligung des Antrags hätte erreicht werden können. Da sich das Berufungsgericht auf eine klare Rechtslage und eindeutige Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen könne und die Entscheidung auf den Einzelfall zugeschnitten sei, sei eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu klären, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.