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Entscheidung 8 Ob 1610/90×

Entscheidung 8 Ob 1610/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1610/90

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot K*****, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helga K*****, vertreten durch Dr. Herwig Hirzenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes (Streitwert: S 2,800.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Juni 1990, GZ 17 R 110/90-51, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil a) die Veräußerung der streitverfangenen Sache für den Rechtsstreit unbeachtlich ist, und zwar sowohl prozessual als auch materiellrechtlich (Fasching, Komm. römisch drei, 100); b) Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis erzielt wurde, die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch ein ausdrücklich darauf gerichtetes Begehren erfordert und c) das Berufungsgericht mit Recht darauf verweist, daß die Beklagte nicht bewiesen habe, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Unmöglichkeit der Leistung anzunehmen vergleiche JBl. 1985, 742; JBl. 1987, 783 aber auch EvBl. 1989/17).

Anmerkung

E25276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01610.9.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19910221_OGH0002_0080OB01610_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung