Entscheidungsgründe:
Gestützt auf eine zwischen den Streitteilen getroffene mündliche Vereinbarung begehrte der Kläger, den beklagten Verein (im Folgenden: Beklagter) schuldig zu erkennen, die Entfernung des an der nördlichen Grenze der Gp ***** Katastralgemeinde K***** errichteten Zaunes, die Einräumung eines Zufahrtsrechts auf dem nördlichen Grenzstreifen der Gp ***** Katastralgemeinde K***** sowie die grundbücherliche Einverleibung der Verpflichtung zur Unterlassung der Zaunerrichtung an der nördlichen Grenze der Gp ***** und der Dienstbarkeit des Durchfahrtsrechts auf dem nördlichen Grenzstreifen der Gp ***** zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der EZl ***** Katastralgemeinde K***** zu veranlassen.
Die Beklagte räumte ein, damit einverstanden zu sein, dass dem Kläger die von ihm mit der Klage gewünschten Rechte eingeräumt werden. Er beantragte aber Klagsabweisung und wendete ein, dass dies außerhalb seiner Möglichkeiten liege; der Beklagte sei nicht mehr Eigentümer dieser Liegenschaft und daher nicht mehr in der Lage, das Klagebegehren zu erfüllen. Es liege Unmöglichkeit der Leistung und auch mangelnde Passivlegitimation vor. Der Kläger müsste sich an die nunmehrigen Eigentümer der erwähnten Liegenschaft wenden. Der Beklagte habe nämlich in den Kaufverträgen mit den nunmehrigen Eigentümern die Bestimmung aufgenommen, dass Übergabe und Übernahme des Kaufobjekts so erfolge, wie es der Verkäufer bisher selbst besessen und benützt hat oder zu besitzen und benützen berechtigt war.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im Wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft in EZl ***** Katastralgemeinde K*****, bestehend aus der Gp ***** und *****. Der Beklagte war grundbücherlicher Eigentümer der südlich daran angrenzenden Gp ***** in EZl ***** Katastralgemeinde K*****. Anlässlich der Bauverhandlung hinsichtlich einer vom Beklagten geplanten Wohnanlage am 24. 3. 1972 wurde zwischen dem Beklagten und dem Kläger eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Beklagte an seiner nördlichen Grundstücksgrenze die Errichtung eines Zaunes unterlässt und dass dem Kläger auf einem entsprechenden Streifen des Grundstücks des Beklagten ein Zufahrtsrecht zu seinem Betriebsgebäude eingeräumt wird. Bei dieser Vereinbarung wurde dem Kläger von Seiten des Beklagten auch die grundbücherliche Eintragung dieser Dienstbarkeit zu Lasten des Beklagten zugesichert. Dazu ist es aber nie gekommen. Vielmehr wurde dann tatsächlich ein Zaun errichtet, sodass dem Kläger die zugesagte Zufahrt zu seinem Betrieb nicht mehr möglich ist. Im Jahr 1975 hatte der Beklagte sein Bauvorhaben auf der Gp ***** beendet und es wurden die einzelnen Eigentumswohnungen übergeben. Ab diesem Zeitpunkt ist der Beklagte nicht mehr Eigentümer der Grundparzelle ***** in EZl ***** Katastralgemeinde K*****.
Das Erstgericht beurteilte die Klage als eine Servitutenklage iSd § 523 ABGB (Confessoria), und führte aus, dass eine solche ausschließlich gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu richten sei. Der Beklagte sei aber seit 1975 nicht mehr Eigentümer der Gp ***** in EZl ***** Katastralgemeinde K*****, sodass er passiv nicht legitimiert sei. Ein gegen den Beklagten ergehendes Urteil wäre nicht exekutierbar.Das Erstgericht beurteilte die Klage als eine Servitutenklage iSd Paragraph 523, ABGB (Confessoria), und führte aus, dass eine solche ausschließlich gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu richten sei. Der Beklagte sei aber seit 1975 nicht mehr Eigentümer der Gp ***** in EZl ***** Katastralgemeinde K*****, sodass er passiv nicht legitimiert sei. Ein gegen den Beklagten ergehendes Urteil wäre nicht exekutierbar.
Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne der Klagsstattgebung ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 15.000 S, nicht aber 300.000 S, übersteige, und dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts führte das Berufungsgericht zur Rechtsfrage aus, die Klage stelle keine Servitutsklage dar. Der Kläger habe ausdrücklich sein Begehren so formuliert, dass der Beklagte die im Klagebegehren verlangten Schritte zu veranlassen habe. Der Kläger gehe also ganz bewusst davon aus, dass der Beklagte nicht (mehr) Eigentümer des zu belastenden Grundstücks sei; er begehre also lediglich Vertragszuhaltung. Es ergebe sich damit die Frage, ob der Umstand allein, dass die Liegenschaft, hinsichtlich der die Streitteile die Einräumung einer Dienstbarkeit vereinbarten, nicht mehr im Eigentum der verpflichteten Partei (des Beklagten) stehe, dieser die Möglichkeit eröffne, Unmöglichkeit der Leistung zu behaupten und damit ohne weiteres die Abweisung der Klage zu erreichen. Dies sei zu verneinen. Abgesehen von dem Fall der zufälligen Unmöglichkeit, der hier nicht in Betracht komme, werde die verschuldete Unmöglichkeit, einen Vertrag zu erfüllen - um eine solche handle es sich hier, da der Beklagte im vollen Bewusstsein seiner dem Kläger gegenüber eingegangenen Verpflichtung die Liegenschaft weiterveräußert habe, ohne die vorgesehene Verbücherung der vereinbarten Dienstbarkeit in die Wege zu leiten und ohne diese Verpflichtung auf die Käufer zu überbinden - im § 920 ABGB geregelt. Diese Bestimmung setze voraus, dass die durch Verschulden des Schuldners unmöglich gewordene Leistung nicht mehr zu erbringen sei. Hiezu sei zur Frage der Doppelveräußerung in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass der Umstand, dass die Sache sich in dritter Hand befinde, die Beschaffung an sich noch nicht unmöglich mache. Es sei dabei der Rechtsgedanken zugrunde zu legen, dass die Verpflichtung eines Verkäufers zur Zuhaltung des Vertrags selbstverständlich auch dann bestehen bleibe, wenn er sich in Verletzung der übernommenen Pflichten zur Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten verstanden habe, und dass sich derjenige, der die Unmöglichkeit der Leistung selbst verschuldet habe, sich jedenfalls solange nicht darauf berufen könne, als die Möglichkeit der Wiederbeschaffung gegeben und zumutbar sei. In den Fällen einer solchen relativen Leistungsunmöglichkeit brauche sich also der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern könne weiterhin Erfüllung verlangen. Der Verpflichtete habe dann die Folgen seines Vertragsbruchs auf sich zu nehmen. Das hier zur Frage des Doppelverkaufs Gesagte gelte aber auch für den vorliegenden Fall. Die hier ausgesprochenen Gedanken seien nämlich auf alle die Fälle anzuwenden, in denen ein Vertragsteil in schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten deren Erfüllung unmöglich mache. In allen diesen Fällen würde die Sanktionierung der vom Schuldner selbst herbeigeführten Unmöglichkeit, die vertragliche Leistung zu erbringen, den obersten Grundsätzen widersprechen, die der Gesetzgeber für die bürgerlichen Gesetze aufgestellt habe, nämlich den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit. Unmöglichkeit der Leistung käme nur dann in Frage, wenn sich der Dritte (hier also die Käufer der früher im Eigentum des Beklagten gestandenen Liegenschaft) definitiv weigere, die vom Beklagten als Rechtsvorgänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Beklagte damit begnügt, darauf zu verweisen, nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft, auf der das Dienstbarkeitsrecht des Klägers begründet werden sollte, zu sein. Er habe aber nicht einmal behauptet, geschweige denn zu beweisen versucht, dass er alles unternommen habe, den Dritten (also die Käufer) zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen. Vielmehr habe der Beklagte im Gegenteil darauf hingewiesen, in die Kaufverträge mit den nunmehrigen Eigentümern die Bestimmung aufgenommen zu haben, dass die Übergabe und Übernahme des Kaufobjekts so erfolge, wie es der Verkäufer bisher selbst besessen und benützt habe, und dass also die nunmehrigen Eigentümer als Rechtsnachfolger des Beklagten im Eigentum dieses Grundstücks ein Dienstbarkeitsrecht des Klägers gegen sich gelten lassen müssten. Unter diesen Umständen könne aber keineswegs Unmöglichkeit der Leistung angenommen werden. Bei diesem Vorbringen des Beklagten könne also nicht von einer wirklichen, das heißt „logischen Unmöglichkeit“ gesprochen werden, weshalb die Abweisung der Klage aus dem dargelegten Grunde allein nicht gerechtfertigt erscheine. Mangels entsprechender relevanter Prozessbehauptungen des Beklagten habe also in Abänderung des angefochtenen Urteils dem Begehren des Klägers ohne Aufnahme von Beweisen in Stattgebung seiner Berufung Folge gegeben werden können.Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne der Klagsstattgebung ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 15.000 S, nicht aber 300.000 S, übersteige, und dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts führte das Berufungsgericht zur Rechtsfrage aus, die Klage stelle keine Servitutsklage dar. Der Kläger habe ausdrücklich sein Begehren so formuliert, dass der Beklagte die im Klagebegehren verlangten Schritte zu veranlassen habe. Der Kläger gehe also ganz bewusst davon aus, dass der Beklagte nicht (mehr) Eigentümer des zu belastenden Grundstücks sei; er begehre also lediglich Vertragszuhaltung. Es ergebe sich damit die Frage, ob der Umstand allein, dass die Liegenschaft, hinsichtlich der die Streitteile die Einräumung einer Dienstbarkeit vereinbarten, nicht mehr im Eigentum der verpflichteten Partei (des Beklagten) stehe, dieser die Möglichkeit eröffne, Unmöglichkeit der Leistung zu behaupten und damit ohne weiteres die Abweisung der Klage zu erreichen. Dies sei zu verneinen. Abgesehen von dem Fall der zufälligen Unmöglichkeit, der hier nicht in Betracht komme, werde die verschuldete Unmöglichkeit, einen Vertrag zu erfüllen - um eine solche handle es sich hier, da der Beklagte im vollen Bewusstsein seiner dem Kläger gegenüber eingegangenen Verpflichtung die Liegenschaft weiterveräußert habe, ohne die vorgesehene Verbücherung der vereinbarten Dienstbarkeit in die Wege zu leiten und ohne diese Verpflichtung auf die Käufer zu überbinden - im Paragraph 920, ABGB geregelt. Diese Bestimmung setze voraus, dass die durch Verschulden des Schuldners unmöglich gewordene Leistung nicht mehr zu erbringen sei. Hiezu sei zur Frage der Doppelveräußerung in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass der Umstand, dass die Sache sich in dritter Hand befinde, die Beschaffung an sich noch nicht unmöglich mache. Es sei dabei der Rechtsgedanken zugrunde zu legen, dass die Verpflichtung eines Verkäufers zur Zuhaltung des Vertrags selbstverständlich auch dann bestehen bleibe, wenn er sich in Verletzung der übernommenen Pflichten zur Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten verstanden habe, und dass sich derjenige, der die Unmöglichkeit der Leistung selbst verschuldet habe, sich jedenfalls solange nicht darauf berufen könne, als die Möglichkeit der Wiederbeschaffung gegeben und zumutbar sei. In den Fällen einer solchen relativen Leistungsunmöglichkeit brauche sich also der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen, sondern könne weiterhin Erfüllung verlangen. Der Verpflichtete habe dann die Folgen seines Vertragsbruchs auf sich zu nehmen. Das hier zur Frage des Doppelverkaufs Gesagte gelte aber auch für den vorliegenden Fall. Die hier ausgesprochenen Gedanken seien nämlich auf alle die Fälle anzuwenden, in denen ein Vertragsteil in schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten deren Erfüllung unmöglich mache. In allen diesen Fällen würde die Sanktionierung der vom Schuldner selbst herbeigeführten Unmöglichkeit, die vertragliche Leistung zu erbringen, den obersten Grundsätzen widersprechen, die der Gesetzgeber für die bürgerlichen Gesetze aufgestellt habe, nämlich den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit. Unmöglichkeit der Leistung käme nur dann in Frage, wenn sich der Dritte (hier also die Käufer der früher im Eigentum des Beklagten gestandenen Liegenschaft) definitiv weigere, die vom Beklagten als Rechtsvorgänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Beklagte damit begnügt, darauf zu verweisen, nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft, auf der das Dienstbarkeitsrecht des Klägers begründet werden sollte, zu sein. Er habe aber nicht einmal behauptet, geschweige denn zu beweisen versucht, dass er alles unternommen habe, den Dritten (also die Käufer) zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen. Vielmehr habe der Beklagte im Gegenteil darauf hingewiesen, in die Kaufverträge mit den nunmehrigen Eigentümern die Bestimmung aufgenommen zu haben, dass die Übergabe und Übernahme des Kaufobjekts so erfolge, wie es der Verkäufer bisher selbst besessen und benützt habe, und dass also die nunmehrigen Eigentümer als Rechtsnachfolger des Beklagten im Eigentum dieses Grundstücks ein Dienstbarkeitsrecht des Klägers gegen sich gelten lassen müssten. Unter diesen Umständen könne aber keineswegs Unmöglichkeit der Leistung angenommen werden. Bei diesem Vorbringen des Beklagten könne also nicht von einer wirklichen, das heißt „logischen Unmöglichkeit“ gesprochen werden, weshalb die Abweisung der Klage aus dem dargelegten Grunde allein nicht gerechtfertigt erscheine. Mangels entsprechender relevanter Prozessbehauptungen des Beklagten habe also in Abänderung des angefochtenen Urteils dem Begehren des Klägers ohne Aufnahme von Beweisen in Stattgebung seiner Berufung Folge gegeben werden können.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt:Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt:
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.