Die Revision ist nicht berechtigt.
Aus dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO rügt die Beklagte, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob trotz der Vereitelung der Erfüllung eine Verurteilung zur Leistung erfolgen könne. Die Beklagte sei nicht in der Lage, in den nächsten 10 Jahren das Doppelte der vereinbarten Biermenge abzunehmen. Durch den Abschluß eines weiteren Bierbezugsvertrages mit einer anderen Brauerei sei die Erfüllung der von ihr übernommenen Leistung somit vereitelt.Aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO rügt die Beklagte, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob trotz der Vereitelung der Erfüllung eine Verurteilung zur Leistung erfolgen könne. Die Beklagte sei nicht in der Lage, in den nächsten 10 Jahren das Doppelte der vereinbarten Biermenge abzunehmen. Durch den Abschluß eines weiteren Bierbezugsvertrages mit einer anderen Brauerei sei die Erfüllung der von ihr übernommenen Leistung somit vereitelt.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß zwischen den Parteien ein Bierbezugsvertrag im Wege der Annahme des Anbotes der Beklagten durch die Klägerin zustande gekommen ist. Auch den in der Berufung eingenommenen Standpunkt, die Vereinbarung enthalte nur einen Vorvertrag, hält die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht. Diesbezüglich kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (vgl. zur Ablehnung der in SZ 39/35 ausgesprochenen Ansicht, ein Bezugsvertrag sei als Vorvertrag zu qualifizieren, auch Call in FS Herdliczka 73 ff; Mayerhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht Allgemeiner Teil3, 204 f; ebenso auch 1 Ob 706/86).Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß zwischen den Parteien ein Bierbezugsvertrag im Wege der Annahme des Anbotes der Beklagten durch die Klägerin zustande gekommen ist. Auch den in der Berufung eingenommenen Standpunkt, die Vereinbarung enthalte nur einen Vorvertrag, hält die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht. Diesbezüglich kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden vergleiche zur Ablehnung der in SZ 39/35 ausgesprochenen Ansicht, ein Bezugsvertrag sei als Vorvertrag zu qualifizieren, auch Call in FS Herdliczka 73 ff; Mayerhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht Allgemeiner Teil3, 204 f; ebenso auch 1 Ob 706/86).
Eine Vereitelung der Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall, die den anderen Teil nach § 920 ABGB berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, liegt nur dann vor, wenn dem Schuldner die Bewirkung der versprochenen Leistung (objektiv oder auch nur subjektiv) physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich geworden ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 482; JBl 1983, 604). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Vertragsteil, der in schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten deren Erfüllung dadurch unmöglich macht, daß er nacheinander mehrere Verpflichtungen eingeht, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der anderen führen muß, nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung berufen. Dieser zunächst für den Fall der Doppelvermietung aufgestellte Rechtssatz (Spruch Nr. 48 neu = SZ 30/33 = JBl 1957, 559) wurde auch auf den Doppelverkauf und auf alle anderen Fälle ausgedehnt, in denen ein Vertragsteil in schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten deren Erfüllung unmöglich macht (JBl 1958, 471; JBl 1975, 207; JBl 1979, 146). Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen habe, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132). Der Gläubiger, dem gegenüber die Erbringung der Leistung bloß relativ möglich ist, kann zwar diese Unmöglichkeit als absolut und endgültig ansehen; will er das aber nicht, dann kann er weiterhin auf Erfüllung bestehen (SZ 30/33).Eine Vereitelung der Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall, die den anderen Teil nach Paragraph 920, ABGB berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, liegt nur dann vor, wenn dem Schuldner die Bewirkung der versprochenen Leistung (objektiv oder auch nur subjektiv) physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich geworden ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 482; JBl 1983, 604). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Vertragsteil, der in schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten deren Erfüllung dadurch unmöglich macht, daß er nacheinander mehrere Verpflichtungen eingeht, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der anderen führen muß, nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung berufen. Dieser zunächst für den Fall der Doppelvermietung aufgestellte Rechtssatz (Spruch Nr. 48 neu = SZ 30/33 = JBl 1957, 559) wurde auch auf den Doppelverkauf und auf alle anderen Fälle ausgedehnt, in denen ein Vertragsteil in schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten deren Erfüllung unmöglich macht (JBl 1958, 471; JBl 1975, 207; JBl 1979, 146). Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen habe, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132). Der Gläubiger, dem gegenüber die Erbringung der Leistung bloß relativ möglich ist, kann zwar diese Unmöglichkeit als absolut und endgültig ansehen; will er das aber nicht, dann kann er weiterhin auf Erfüllung bestehen (SZ 30/33).
Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, daß es der Beklagten dauernd unmöglich wäre, ihrer vertraglich übernommenen ausschließlichen Bierabnahmeverpflichtung gegenüber der Klägerin nachzukommen. Daß sie innerhalb der Frist, in der sie an das der Klägerin zum Abschluß eines derartigen Vertrages gestellte Anbot gebunden war, mit einer anderen Brauerei einen weiteren Bezugsvertrag abgeschlossen und damit gegen die mit der Klägerin getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarung verstoßen hat, hindert sie weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen, von der Klägerin die bedungene Biermenge abzunehmen. Es liegt an der Beklagten, den unter Verletzung der mit der Klägerin eingegangenen rechtlichen Bindung geschlossenen weiteren Vertrag aufzulösen. Daß sich der Dritte weigere, den Vertrag zu lösen, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.