Rechtssatz RS0012162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012162
Entscheidungsdatum
17.06.2013
Rechtssatz
Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach Paragraph 1112, ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 594/90
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 594/90
Veröff: SZ 63/137 = JBl 1991,441
- 6 Ob 77/01v
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v
nur: Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen. (T1)
Beisatz: Hier: Rechtlicher Untergang. (T2)
Beisatz: Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht. (T3)
- 3 Ob 51/13s
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 51/13s
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 115/12v
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012162
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0070OB00594_9000000_002