Der Rekurs ist berechtigt, wenn auch nicht im Sinne des Antrages des Klägers; doch gilt im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes nicht das Verbot der reformatio in peius (SZ 48/136).
Nach § 525 ABGB erlöschen Dientsbarkeiten durch den dauernden Untergang der Sache. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 525). Der genannte Erlöschungsgrund entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodaß für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Als Erlöschensgrund ist demnach auch der rechtliche Untergang der Sache anzusehen, der nach der Rechtsprechung bei Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung gegeben ist, wobei davon ausgegangen wird, daß Demolierungsbescheide der Baubehörde auch ohne ausdrücklichen Ausspruch den Entzug der Benützungsbewilligung enthalten (MietSlg. 34.242/31; MietSlg. 27.196/7; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1112). Es darf sich jedoch nicht um einen bloß vorübergehenden Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung handeln, entscheidend ist die Endgültigkeit der baubehördlichen Maßnahme (6 Ob 702/86; vgl. auch SZ 43/12). Im vorliegenden Fall ist die baubehördliche Maßnahme nicht endgültig. Nach dem Bescheid vom 2. 3. 1989 entfällt nämlich die Verpflichtung zur Abtragung, wenn die Räume entsprechend der Bauordnung instandgesetzt werden. Zwar steht es dem Hauseigentümer grundsätzlich frei, von einer solchen im Bescheid eingeräumten Eventualermächtigung Gebrauch zu machen, es sei denn, daß er zur Instandsetzung verpflichtet ist (vgl. Krzizek, System des österreichischen Baurechts III 102; Würth aaO Rz 2 und 3). Eine solche Verpflichtung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des § 508 ABGB. Sind die Voraussetzungen für eine Instandhaltungspflicht des Klägers gegeben, könnte die Dienstbarkeit der Beklagten - auch bei Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung - noch nicht erloschen sein. Daß die dem Kläger im Bescheid gesetzte Frist für die Instandsetzung bereits abgelaufen ist, stünde dem nicht entgegen. Ungeachtet des Wortlautes des § 129 Abs.4 der Wiener Bauordnung hat der Eigentümer auch nach Ablauf der Erfüllungsfrist die Möglichkeit, Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen, weil einer Vollstreckung des Abtragungsauftrages das Vorliegen eines geänderten Sachverhalts entgegengehalten werden kann. Der Abtragungsauftrag stellt nicht einen contrarius actus zu der nach wie vor gegebenen Baubewilligung dar (Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht 439 Anm. 16).Nach Paragraph 525, ABGB erlöschen Dientsbarkeiten durch den dauernden Untergang der Sache. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 525,). Der genannte Erlöschungsgrund entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach Paragraph 1112, ABGB, sodaß für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Als Erlöschensgrund ist demnach auch der rechtliche Untergang der Sache anzusehen, der nach der Rechtsprechung bei Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung gegeben ist, wobei davon ausgegangen wird, daß Demolierungsbescheide der Baubehörde auch ohne ausdrücklichen Ausspruch den Entzug der Benützungsbewilligung enthalten (MietSlg. 34.242/31; MietSlg. 27.196/7; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1112,). Es darf sich jedoch nicht um einen bloß vorübergehenden Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung handeln, entscheidend ist die Endgültigkeit der baubehördlichen Maßnahme (6 Ob 702/86; vergleiche auch SZ 43/12). Im vorliegenden Fall ist die baubehördliche Maßnahme nicht endgültig. Nach dem Bescheid vom 2. 3. 1989 entfällt nämlich die Verpflichtung zur Abtragung, wenn die Räume entsprechend der Bauordnung instandgesetzt werden. Zwar steht es dem Hauseigentümer grundsätzlich frei, von einer solchen im Bescheid eingeräumten Eventualermächtigung Gebrauch zu machen, es sei denn, daß er zur Instandsetzung verpflichtet ist vergleiche Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch drei 102; Würth aaO Rz 2 und 3). Eine solche Verpflichtung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des Paragraph 508, ABGB. Sind die Voraussetzungen für eine Instandhaltungspflicht des Klägers gegeben, könnte die Dienstbarkeit der Beklagten - auch bei Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung - noch nicht erloschen sein. Daß die dem Kläger im Bescheid gesetzte Frist für die Instandsetzung bereits abgelaufen ist, stünde dem nicht entgegen. Ungeachtet des Wortlautes des Paragraph 129, Absatz 4, der Wiener Bauordnung hat der Eigentümer auch nach Ablauf der Erfüllungsfrist die Möglichkeit, Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen, weil einer Vollstreckung des Abtragungsauftrages das Vorliegen eines geänderten Sachverhalts entgegengehalten werden kann. Der Abtragungsauftrag stellt nicht einen contrarius actus zu der nach wie vor gegebenen Baubewilligung dar (Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht 439 Anmerkung 16).
Dem Kläger, der sich auf das Erlöschen der Dienstbarkeit durch rechtlichen Untergang der Sache beruft und sich hiebei auf den die Eventualermächtigung enthaltenden Bescheid vom 2. 3. 1989 stützt, trifft allerdings die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen einer Instandhaltungspflicht, weil in diesem Fall das Fehlen einer Instandhaltungspflicht zu den rechtsvernichtenden Voraussetzungen gehört. Ist der Entzug der Benützungsbewilligung nach dem Inhalt des Bescheides nicht endgültig, muß derjenige, der aus der Endgültigkeit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen hiefür behaupten und beweisen.
Diesen Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Gleichgültig, ob nun der Beklagten das Wohnrecht zu Versorgungszwecken eingeräumt wurde oder nicht, der Kläger hätte entweder behaupten und beweisen müssen, daß die Kosten der Instandsetzung denjenigen Nutzen übersteigen, der ihm als Eigentümer übrigbleibt, ohne daß die Beklagte als Berechtigte bereit wäre, den Überschuß zu tragen (§ 508, dritter Satz, ABGB), oder, daß ihm die Erhaltung des Objektes nicht mehr zugemutet werden könne - jeweils unter Beachtung des Umstandes, daß der Eigentümer verpflichtet ist, das Gebäude zumindest in jenem brauchbaren Zustand zu erhalten, in dem es sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechtes befunden hat (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 508; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 17 zu § 521). Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruches allein auf den Bescheid vom 2. 3. 1989 hingewiesen und dessen Begründung zitiert, die sich in ihrem wesentlichen Teil auf die Wiedergabe des Wortlautes des § 129 Abs.4 der Wiener Bauordnung beschränkt. Der Bescheid allein aber bewirkt mit Rücksicht auf die darin aufgenommene Eventualermächtigung und die im oben dargestellten Ausmaß bestehende Instandsetzungspflicht des Klägers noch nicht den endgültigen Untergang der dienstbaren Sache.Diesen Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Gleichgültig, ob nun der Beklagten das Wohnrecht zu Versorgungszwecken eingeräumt wurde oder nicht, der Kläger hätte entweder behaupten und beweisen müssen, daß die Kosten der Instandsetzung denjenigen Nutzen übersteigen, der ihm als Eigentümer übrigbleibt, ohne daß die Beklagte als Berechtigte bereit wäre, den Überschuß zu tragen (Paragraph 508,, dritter Satz, ABGB), oder, daß ihm die Erhaltung des Objektes nicht mehr zugemutet werden könne - jeweils unter Beachtung des Umstandes, daß der Eigentümer verpflichtet ist, das Gebäude zumindest in jenem brauchbaren Zustand zu erhalten, in dem es sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechtes befunden hat (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 508,; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 521,). Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruches allein auf den Bescheid vom 2. 3. 1989 hingewiesen und dessen Begründung zitiert, die sich in ihrem wesentlichen Teil auf die Wiedergabe des Wortlautes des Paragraph 129, Absatz 4, der Wiener Bauordnung beschränkt. Der Bescheid allein aber bewirkt mit Rücksicht auf die darin aufgenommene Eventualermächtigung und die im oben dargestellten Ausmaß bestehende Instandsetzungspflicht des Klägers noch nicht den endgültigen Untergang der dienstbaren Sache.
Mangels entsprechender Klagebehauptungen erübrigt sich eine Verfahrensergänzung im Sinne der Aufträge des Berufungsgerichtes. Die Sache erweist sich damit als spruchreif im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens, sodaß der angefochtene Beschluß aufzuheben und gemäß § 519 Abs.2, letzter Satz, ZPO in der Sache selbst zu erkennen war.Mangels entsprechender Klagebehauptungen erübrigt sich eine Verfahrensergänzung im Sinne der Aufträge des Berufungsgerichtes. Die Sache erweist sich damit als spruchreif im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens, sodaß der angefochtene Beschluß aufzuheben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO in der Sache selbst zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.