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Rechtssatz RS0011794

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011794

Geschäftszahl

7Ob594/90

Entscheidungsdatum

12.07.1990

Rechtssatz

Liegt ein Bescheid vor, wonach die Verpflichtung zur Abtragung entfällt, wenn die Räume entsprechend der Bauordnung instandgesetzt werden, so steht es dem Hauseigentümer grundsätzlich frei, von einer solchen im Bescheid eingeräumten Eventualermächtigung Gebrauch zu machen, es sei denn, daß er zur Instandsetzung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des Paragraph 508, ABGB. Der Bescheid allein aber bewirkt mit Rücksicht auf die darin aufgenommenen Eventualermächtigung und die nach Paragraph 508, ABGB bestehende Instandsetzungspflicht des Klägers noch nicht den endgültigen Untergang der dienstbaren Sache. ( hier: Wohnungsgebrauchsrecht ).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 594/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 594/90
    JBl 1991,441 = SZ 63/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011794

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0070OB00594_9000000_001