Rechtssatz RS0011794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011794
Entscheidungsdatum
12.07.1990
Rechtssatz
Liegt ein Bescheid vor, wonach die Verpflichtung zur Abtragung entfällt, wenn die Räume entsprechend der Bauordnung instandgesetzt werden, so steht es dem Hauseigentümer grundsätzlich frei, von einer solchen im Bescheid eingeräumten Eventualermächtigung Gebrauch zu machen, es sei denn, daß er zur Instandsetzung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des § 508 ABGB. Der Bescheid allein aber bewirkt mit Rücksicht auf die darin aufgenommenen Eventualermächtigung und die nach § 508 ABGB bestehende Instandsetzungspflicht des Klägers noch nicht den endgültigen Untergang der dienstbaren Sache. ( hier: Wohnungsgebrauchsrecht ).Liegt ein Bescheid vor, wonach die Verpflichtung zur Abtragung entfällt, wenn die Räume entsprechend der Bauordnung instandgesetzt werden, so steht es dem Hauseigentümer grundsätzlich frei, von einer solchen im Bescheid eingeräumten Eventualermächtigung Gebrauch zu machen, es sei denn, daß er zur Instandsetzung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des Paragraph 508, ABGB. Der Bescheid allein aber bewirkt mit Rücksicht auf die darin aufgenommenen Eventualermächtigung und die nach Paragraph 508, ABGB bestehende Instandsetzungspflicht des Klägers noch nicht den endgültigen Untergang der dienstbaren Sache. ( hier: Wohnungsgebrauchsrecht ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011794
Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0070OB00594_9000000_001