Rechtssatz RS0021159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021159
Entscheidungsdatum
05.08.2009
Rechtssatz
Ein bloßer Räumungsauftrag der Baubehörde - ohne Auftrag zur Demolierung - bewirkt dann den rechtlichen Untergang der Bestandsache im Sinne des § 1112 ABGB, wenn die Verwaltungsbehörde dabei von einer dauernden Unbenützbarkeit ausgegangen ist und den Demolierungsauftrag nur aus solchen Gründen nicht erlassen hat, die nicht in einer noch bestehenden Instandsetzungsmöglichkeit oder mangelnden Abbruchsreife liegen, ja mit dem Zustand des Hauses selbst in keinem Zusammenhang stehen, sondern in Umständen, die in erster Linie der Sicherheit der anliegenden Gebäude dienen.Ein bloßer Räumungsauftrag der Baubehörde - ohne Auftrag zur Demolierung - bewirkt dann den rechtlichen Untergang der Bestandsache im Sinne des Paragraph 1112, ABGB, wenn die Verwaltungsbehörde dabei von einer dauernden Unbenützbarkeit ausgegangen ist und den Demolierungsauftrag nur aus solchen Gründen nicht erlassen hat, die nicht in einer noch bestehenden Instandsetzungsmöglichkeit oder mangelnden Abbruchsreife liegen, ja mit dem Zustand des Hauses selbst in keinem Zusammenhang stehen, sondern in Umständen, die in erster Linie der Sicherheit der anliegenden Gebäude dienen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 610/69
Entscheidungstext OGH 20.01.1970 4 Ob 610/69
Veröff: SZ 43/12 = EvBl 1970/176 S 293 = MietSlg 22158 = JBl 1970,428
- 6 Ob 702/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 6 Ob 702/86
Auch; Beisatz: Kein rechtlicher Untergang der Bestandsache, solange rechtliche Möglichkeiten offenstehen, die Aufhebung oder den Widerruf des Räumungsauftrages zu erwirken. (T1)
- 7 Ob 594/90
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 594/90
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 63/137
- 6 Ob 4/09w
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 4/09w
Vgl; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T2); Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T3); Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021159
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19700120_OGH0002_0040OB00610_6900000_001