Begründung:
Die beiden Beklagten mieteten im April 1985 von den damaligen Liegenschaftseigentümern die aus zwei Zimmern, Kabinett, Küche und WC bestehende Wohnung (in der nach dem im baubehördlichen Verfahren erhobenen Befund im Jahre 1926 errichteten eingeschoßigen Baulichkeit) auf unbestimmte Zeit. Sie führten ab Juni 1985 in der gemieteten Wohnung Wiederherstellungsarbeiten durch und bezogen sie Anfang Oktober 1985.
Auf Grund einer Mitte Dezember 1985 erstatteten Baugebrechensanzeige des Erstbeklagten fand am 3. Februar 1986 eine baubehördliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Der von der Baubehörde beigezogene Sachverständige stellte schwere Mängel an der Bausubstanz des Hauses fest. (Die Kläger als Liegenschaftseigentümer gaben in der Bauverhandlung die Erklärung ab, wegen des Umfanges der festgestellten Baugebrechen eine Instandsetzung nicht mehr vorzunehmen und das Gebäude abzubrechen.) Auf Grund dieser Verhandlung erließ der Bürgermeister den baubehördlichen Bescheid vom 3. Februar 1986. Nach dem Spruch dieses Bescheides liegt beim Wohnhaus der Kläger ein Baugebrechen (§ 60 Abs 1 und 2 OÖBauO) vor und es wurden die Räumung des Wohnhauses sowie die Durchführung im einzelnen beschriebener Sicherungsmaßnahmen, insbesondere von Pölzungen aufgetragen. Dazu erfolgte unter anderem folgende Vorschreibung: "Nachdem eine generelle Sanierung und Instandsetzung durch die Liegenschaftseigentümer nicht beabsichtigt ist, ist bei der Baubehörde der Antrag auf die Abtragung und Beseitigung der Liegenschaft zu stellen."Auf Grund einer Mitte Dezember 1985 erstatteten Baugebrechensanzeige des Erstbeklagten fand am 3. Februar 1986 eine baubehördliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Der von der Baubehörde beigezogene Sachverständige stellte schwere Mängel an der Bausubstanz des Hauses fest. (Die Kläger als Liegenschaftseigentümer gaben in der Bauverhandlung die Erklärung ab, wegen des Umfanges der festgestellten Baugebrechen eine Instandsetzung nicht mehr vorzunehmen und das Gebäude abzubrechen.) Auf Grund dieser Verhandlung erließ der Bürgermeister den baubehördlichen Bescheid vom 3. Februar 1986. Nach dem Spruch dieses Bescheides liegt beim Wohnhaus der Kläger ein Baugebrechen (Paragraph 60, Absatz eins und 2 OÖBauO) vor und es wurden die Räumung des Wohnhauses sowie die Durchführung im einzelnen beschriebener Sicherungsmaßnahmen, insbesondere von Pölzungen aufgetragen. Dazu erfolgte unter anderem folgende Vorschreibung: "Nachdem eine generelle Sanierung und Instandsetzung durch die Liegenschaftseigentümer nicht beabsichtigt ist, ist bei der Baubehörde der Antrag auf die Abtragung und Beseitigung der Liegenschaft zu stellen."
Die Beklagten verhinderten in der Folge die Durchführung der als Sicherungsmaßnahme angeordneten Pölzungen. Die Kläger suchten um Bewilligung des Abbruches ihres Wohnhauses an. Mit dem Bescheid vom 13. Februar 1986 bewilligte der Bürgermeister den von den Klägern beantragten Abbruch des Wohnhauses. Die baubehördlichen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit der am 24. Februar 1986 angebrachten Klage begehrten die Kläger von den Beklagten die Räumung ihrer Mietwohnung. Sie gründeten dieses Begehren einerseits auf eine Vertragsauflösungserklärung wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes nach § 1118 ABGB (§ 29 Abs 1 Z 5 MRG) und andererseits auf die durch den baubehördlichen Bescheid vom 3. Februar 1986 geschaffene Rechtslage, in der die Kläger eine Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB erblickten. Eine Vertragsaufhebung wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, in dem ausschließlich die Wirkung des baubehördlichen Räumungsauftrages auf das Bestandverhältnis zur Erörterung stand.Mit der am 24. Februar 1986 angebrachten Klage begehrten die Kläger von den Beklagten die Räumung ihrer Mietwohnung. Sie gründeten dieses Begehren einerseits auf eine Vertragsauflösungserklärung wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes nach Paragraph 1118, ABGB (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG) und andererseits auf die durch den baubehördlichen Bescheid vom 3. Februar 1986 geschaffene Rechtslage, in der die Kläger eine Vertragsaufhebung nach Paragraph 1118, ABGB erblickten. Eine Vertragsaufhebung wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, in dem ausschließlich die Wirkung des baubehördlichen Räumungsauftrages auf das Bestandverhältnis zur Erörterung stand.
Das Erstgericht hatte dem Räumungsbegehren stattgegeben, weil es den baubehördlichen Räumungsauftrag als eine das Gericht bindende Entscheidung über einen - nicht bloß vorübergehenden - Entzug der Benützungsbewilligung wertete, der den Tatbestand des (rechtlichen) Unterganges der Mietsache im Sinne des § 29 Abs 1 Z 2 MRG (§ 1112 ABGB) erfülle.Das Erstgericht hatte dem Räumungsbegehren stattgegeben, weil es den baubehördlichen Räumungsauftrag als eine das Gericht bindende Entscheidung über einen - nicht bloß vorübergehenden - Entzug der Benützungsbewilligung wertete, der den Tatbestand des (rechtlichen) Unterganges der Mietsache im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, MRG (Paragraph 1112, ABGB) erfülle.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer Abweisung des Räumungsbegehrens ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Es sprach weiters aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer Abweisung des Räumungsbegehrens ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Es sprach weiters aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes habe der im baubehördlichen Sicherungsbescheid vom 3. Februar 1986 ausgesprochene Räumungsauftrag nicht zu einem Untergang des Mietgegenstandes im Sinne des § 29 Abs 1 Z 2 MRG geführt, weil die Baubehörde in Anordnung ihrer Sicherungsmaßnahmen keinen Abbruchsauftrag erteilt und daher auch nicht die Benützungsbewilligung des Bestandgegenstandes zu Wohnzwecken auf Dauer entzogen habe. Nur eine solche - wenn auch bloß implicite - auf Dauer ausgesprochene Entziehung der Benützungsbewilligung stelle aber einen (rechtlichen) Untergang der Bestandsache dar, der unmittelbar die Auflösung des Bestandvertrages bewirke. Eine derartige Vertragsaufhebung sei jedoch nicht schon an eine auf Antrag der Hauseigentümer erteilte baubehördlilche Abbruchsbewilligung zu knüpfen.Nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes habe der im baubehördlichen Sicherungsbescheid vom 3. Februar 1986 ausgesprochene Räumungsauftrag nicht zu einem Untergang des Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, MRG geführt, weil die Baubehörde in Anordnung ihrer Sicherungsmaßnahmen keinen Abbruchsauftrag erteilt und daher auch nicht die Benützungsbewilligung des Bestandgegenstandes zu Wohnzwecken auf Dauer entzogen habe. Nur eine solche - wenn auch bloß implicite - auf Dauer ausgesprochene Entziehung der Benützungsbewilligung stelle aber einen (rechtlichen) Untergang der Bestandsache dar, der unmittelbar die Auflösung des Bestandvertrages bewirke. Eine derartige Vertragsaufhebung sei jedoch nicht schon an eine auf Antrag der Hauseigentümer erteilte baubehördlilche Abbruchsbewilligung zu knüpfen.
Die Kläger fechten das abändernde Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.