Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1112Paragraph 1112
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
5) Auflösung des Bestandvertrages:
a) durch Untergang der Sache;
§ 1112.Paragraph 1112,
Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem andern dafür verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018841
Alte Dokumentnummer
N2181111323Z